FAQ von Steve Thomas
Zusätzliche Informationen von Chris
Lawson
1841 Regelfragen (FAQ)
von
Steve Thomas
Version 1.3
Dies ist eine Sammlung von Regelklarstellungen und -ergänzungen
zu Federico Vellanis sehr gutem 1841, einer 18xx - Variante, die in
Norditalien spielt. Soweit nicht anders angegeben, wurden diese
Ergänzungen alle von Federico ratifiziert, und sind somit so
offiziell wie die Regel. Das bedeutet aber natürlich nicht, daß
Sie so spielen müssen, wenn andere Interpretationen in Ihrer
Spielrunde gut funktionieren, aber diese Liste kann zumindest eine gute
Grundlage für Varianten bilden.
Diese Liste gliedert sich in fünf Teile. Die erste Gruppe der Klarstellungenungen bezieht sich auf Fragen, die
sich auch durch ein ausreichend gewissenhaftes Studium der Regeln
klären lassen. Manchmal ist die Information an den entsprechenden
Stellen klar in den Regeln angegeben, während sie in anderen
Fällen gut versteckt ist; in allen Fällen sind es aber Regeln,
die wir oder andere falsch verstanden oder durcheinandergeworfen haben.
Der zweite Teil betrifft Regelfragen, die in
Federicos Regeln nicht geklärt werden. Der dritte Teil umfaßt Regeländerungen, während sich
der vierte Teil Regelvarianten widmet, die (noch)
nicht offiziell sind, die experimentierfreudige Spieler aber vielleicht
ausprobieren möchten. Der letzte Teil
beschreibt häufig gemachte Fehler. In jedem Teil beziehen sich die
Nummern in geschweiften Klammern {wie diese} auf die Kapitelnummern in der
Spielregel. Die Texte in eckigen Klammern [wie diese] sind
Begründungen und Kommentare.
Vielen Dank an Chris Lawson, Tom Lehmann, Dane Maslen, David Reed,
Federico Vellani und Nick Wedd für ihre Kommentare. Bitte senden sie
weitere Anmerkungen an Steve
Thomas.
Übersetzung: Stefan
Meinhold
Teil 1. Regelklarstellungen
-
{2.4} Geben zwei oder mehr Spieler in einer Konzessionsrunde den gleichen
Betrag als höchstes Gebot für eine Konzession an, so muß
der Spieler, der am weitesten von der Priority-Karte entfernt sitzt, diese
Konzession nehmen (und bezahlen), wenn keiner der vor ihm sitzenden
Spieler bietet. Der kleinste Schritt für ein Gebot ist L. 5.
-
{3.1, 3.2, 3.3, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.3} Der Preis für eine 20%-Aktie
einer Kleingesellschaft entspricht dem auf der Kurstabelle angegebenen
Preis, nicht dem doppelten (siehe im Glossar).
-
{3.1, 4.7.1, 4.7.4, 4.7.5} Eine Gesellschaft hat keine Firmengeschichte,
wenn sie durch eine normale Gründung oder anders ins Spiel kommt.
In Bezug auf Aktienverkäufe durch Aktionäre und auf einen
Zusammenschluß mit einer anderen Gesellschaft gilt sie nicht als
Gesellschaft, die bereits gehandelt hat, nur weil eine gleichnamige
Vorgängergesellschaft schon mal in Betrieb war.
-
{3.3.4} Die SFTN und die SSFL beginnen ihre erste Operationsrunde
mit nur einem Bahnhofsmarker (Pöppel) auf dem Spielplan an der
vorgedruckten
Stelle.
-
{3.3.4, 4.7.3} Gesellschaften dürfen nicht auf Paßfeldern
starten. Pässe zählen nicht als Städte.
-
{3.5.1} Wenn der Aktienkursmarker nicht nach rechts bewegt werden kann,
weil noch keine Achterlok gekauft wurde, rückt er nach oben, wenn
möglich.
-
{3.5.2} Wenn ein Spieler direkt oder indirekt mehr als 60% der Aktien
einer Gesellschaft kontrolliert, so muß er diese Situation bei
seinem nächsten Zug in einer Aktienrunde oder bei dem nächsten
Aktienzug einer seiner Gesellschaften in einer Operationsrunde beheben, je
nachdem, was eher möglich ist. [Aber siehe auch unten für einige
exotische Ausnahmefälle.]
-
{4.1.1, 4.1.2} Ein Streckenabschnitt eines neu gebauten
Gleisplättchens
muß von einer Stadt mit einem Bahnhofsmarker (Pöppel)
der Gesellschaft erreichbar sein. Es ist irrelevant, ob die neue Strecke
von einem Bahnhofsmarker (Pöppel) in einem Paßfeld erreichbar
ist. [Siehe auch unten unter Regeländerungen.]
-
{4.1.1, 4.1.2} Die Verbindung zwischen dem neuen Gleisplättchen und
dem Heimatbahnhof der Gesellschaft darf nicht durch eine Stadt oder einen
Paß gehen, die komplett mit den Bahnhofsmarkern (Pöppeln)
anderer Gesellschaften besetzt sind. Sie darf durch Städte und
Pässe gehen, die von eigenen Bahnhofsmarkern (Pöppeln) der
Gesellschaft besetzt sind.
-
{4.1.1, 4.1.2} Die Strecke darf das Sechseckraster des Spielplans nur in
Richtung eines Hafens oder eines schwarzen Anschlußdreiecks einer
Fernverbindung verlassen.
-
{4.3.1} Eine zulässige Strecke einer Gesellschaft muß mindesten
eine Stadt mit einem Bahnhofsmarker (Pöppel) der Gesellschaft sowie
eine weitere Groß- oder Kleinstadt umfassen. Somit ist zum Beispiel
eine Strecke von Genovas Hafen nach Genova und von da zu dem Paß
im Norden nicht zulässig.
-
{4.4} Die englische Bezeichnung Token Acquisition (= Kauf eines
Bahnhofsmarkers) ist ein wenig irreführend. Die kaufende Gesellschaft
erwirbt nur das Recht, in einer bestimmten Stadt oder einem Paß
einen Bahnhofsmarker (Pöppel) zu setzen. Die kaufende Gesellschaft
muß einen noch nicht gesetzten Bahnhofsmarker (Pöppel) auf
ihrem Besitzbogen haben. Dieser wird dann an der entsprechenden Stelle auf
den Spielplan gelegt.
Der ursprünglich dort liegende Bahnhofsmarker (Pöppel) wird
wieder auf den Besitzbogen der entsprechenden Gesellschaft gelegt.
-
{4.5.1.1} Bei der Geldbeschaffung im Notfall können (oder
müssen) Gesellschaften und Spieler die üblichen Regeln zum
Aktienverkauf verletzen. Sie dürfen Aktien von Gesellschaften
verkaufen, die noch nicht gehandelt haben, und sie können mit ihren
Verkäufen bewirken, daß mehr als 50% der Aktien einer
Gesellschaft und sogar eine Direktorenaktie im Bankpool landen. Sie
dürfen wählen, Aktien zu verkaufen, die normalerweise nicht
verkauft werden dürfen, auch wenn sie noch Aktien haben, die den
normalen Verkaufsregeln entsprechend verkauft werden können.
-
{4.6.2} Ein eventueller Direktorenwechsel bei Wegfall der Konzessionen
nach dem Kauf der ersten Viererlok findet sofort statt. Dies geschieht
noch vor der Teilung der Ferdinandea und dem
Toskana-Zusammenschluß.
-
{4.6.8} Bei der Teilung der Ferdinandea werden die Aktienkursmarker der
SFV und der SFL an die Stelle in einem Stapel von Aktienkursmarkern
gelegt, an der der Aktienkursmarker der IRSFF lag, auch wenn das nicht die
unterste Position im Stapel war.
-
{4.6.8, 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6} Die Reihenfolge bei Entscheidungen im Fall
von Zusammenschlüssen, Umwandlungen und der Teilung der Ferdinandea
ist die folgende: beginnend mit dem derzeitigen Direktor kommt jeder
Spieler im Uhrzeigersinn an die Reihe. Jeder Spieler trifft zunächst
die Entscheidungen für seinen persönlichen Aktienbesitz und dann
für die von ihm geführten Gesellschaften in Reihenfolge
absteigenden Kurswertes. Zum Schluß agiert der Bankpool. Bei der
Teilung der Ferdinandea wird dies zweimal durchgeführt, erst für
Paare von IRSFF-Aktien und dann für die übrigbleibenden
Einzelaktien. Siehe auch im Glossar. [Und unter Regeländerungen]
-
{4.6.9} Die SFLi handelt in der Runde ihrer Gründung nicht, auch wenn
ihre Vorgängergesellschaften in dieser Runde noch nicht an der Reihe
waren. Dies ist ein Nebeneffekt der Grundregel zum Zusammenschluß.
[Siehe auch unter Varianten]
-
{4.7.2} Eine Gesellschaft darf Aktien nur aus dem Erstangebot oder dem
Bankpool kaufen. Sie darf sie nicht von einem Spieler oder einer
Gesellschaft kaufen, und sie darf keine Konzessionen erwerben.
-
{4.7.4, 4.7.5} Eine aus einem Zusammenschluß entstandene
Gesellschaft erhält für jeden Bahnhofsmarker (Pöppel) ihrer
Vorgänger einen eigenen Bahnhofsmarker (Pöppel), allerdings
verliert sie einen Bahnhofsmarker (Pöppel) je Stadt- oder
Paßfeld, auf dem zwei Bahnhofsmarker (Pöppel) ihrer
Vorgängergesellschaften durch einen
neuen Bahnhofsmarker (Pöppel) ersetzt werden. Außerdem darf
sie nie weniger als zwei oder mehr als fünf Bahnhofsmarker
(Pöppel)
besitzen. Beim Toskana-Zusammenschluß gelten Sonderregeln.
2. Regelfragen
-
{3.1, 4.5.1.1, 4.7.1, 4.7.4, 4.7.5} Eine eingefrorene Gesellschaft hat
in einer Operationsrunde gehandelt, wenn ihr Aktienkurs in einer
Operationsrunde nach unten bewegt wurde. Die übrigen Gesellschaften
haben in einer Operationsrunde gehandelt, wenn sie ihren Zug in einer
Operationsrunde abgeschlossen haben. Das heißt, daß eine
Gesellschaft vor ihrer zweiten Operationsrunde weder Aktien aus ihrem
Erstangebot freiwillig verkaufen, noch einen Zusammenschluß
einleiten darf, auch wenn sie von einer später in dieser Runde
handelnden Gesellschaft als Partner für einen Zusammenschluß
gewählt werden darf.
-
{3.1, 4.7.1} Die Kurswerte werden nach einem Verkauf in umgekehrter
Handlungsreihenfolge, d.h. nach steigendem Kurswert, nach unten
verschoben; dabei bewegen sich die Aktienkursmarker, die zuoberst in einem
Stapel liegen, zuletzt. Beachten Sie, daß dies dazu führt,
daß Aktienkursmarker, die beim Verkauf mehrerer verschiedener Aktien
in einem Stapel liegen, ihre Reihenfolge
umkehren.
-
{3.2} Ein Spieler darf auch dann eine einzelne Aktie (10% einer
Großgesellschaft oder 20% einer Kleingesellschaft) von einem anderen
Spieler kaufen, wenn dieser nur die Direktorenaktie besitzt,
vorausgesetzt, ein anderer Spieler oder eine Gesellschaft haben nach dem
Transfer genug Aktien, um den Direktorenposten zu übernehmen.
-
{3.2} Wenn ein Spieler Aktien direkt von einem anderen Spieler kauft, so
gilt das für diesen Spieler nicht als Aktienverkauf. Das
bedeutet, daß die Transaktion auch erlaubt ist, wenn die betreffende
Gesellschaft
noch nicht gehandelt hat, und daß der verkaufende Spieler Aktien
der betreffenden Gesellschaft später in dieser Aktienrunde noch kaufen
darf.
-
{3.3, 4.7.3, 4.7.6} Wenn eine Gesellschaft bei ihrer normalen
Gründung oder bei der Gründung im Rahmen einer Umwandlung nicht
genug Betriebskapital hat, um die erforderliche Mindestanzahl von
Bahnhofsmarkern (Pöppeln) zu kaufen, so muß sie sich durch den
Verkauf von Aktien aus ihrem Besitz oder ihrer Erstausgabe zum halben
Preis das erforderliche Geld beschaffen wie bei der Geldbeschaffung im
Notfall. Kann sie nicht genug Geld beschaffen, so muß der Direktor
aushelfen. Eine Gesellschaft darf nicht mehr Bahnhofsmarker (Pöppel)
als minimal erforderlich kaufen, wenn dazu Aktienverkäufe oder die
Unterstützung des Direktors nötig
sind.
-
{3.4} Wenn sich die Kurswerte der Aktien am Ende einer Aktienrunde
ändern, bleiben Aktienkursmarker, die sich in einem Stapel befinden
und in die gleiche Richtung bewegen, in der gleichen Reihenfolge
übereinander
liegen.
-
{3.5.2} Konzessionen zählen nicht zum Papierlimit.
-
{3.5.2} Aktien im Besitz einer Gesellschaft zählen nicht zum
Papierlimit ihres Direktors.
-
{3.5.2} Ein Spieler der mehr Aktien besitzt, als er darf, wird von der
Verpflichtung, Aktien zu verkaufen, um die Situation zu bereinigen,
befreit, wenn er keine Aktien regelgemäß verkaufen kann. Wenn
er einige
Aktien verkaufen kann, aber nicht genug, um wieder unter das Papierlimit
zu kommen, dann muß er so viele Aktien wie möglich
verkaufen.
-
{3.5.2} Wenn sich ein Spieler nach einem Bankrott entscheidet, aus dem
Spiel auszusteigen, so ändern sich das Papierlimit für die
übrigen Spieler nicht.
-
{3.5.2, 4.7.1} Wenn ein Spieler direkt oder indirekt mehr als 60% der
Aktien einer Gesellschaft A kontrolliert und für eine Gesellschaft B,
die selbst direkt Aktien von A hält, handelt, so muß er zum
Ausgleich seiner Aktienzahl Aktien von A verkaufen, wenn er darf (d.h.
außer wenn A noch nicht gehandelt hat), auch wenn er nach diesem
Verkauf immer noch über dem Limit ist. Wenn die Gesellschaft B Aktien
von A indirekt hält (d.h. B kontrolliert die Gesellschaft C, die
Aktien von A besitzt),
so braucht die Gesellschaft B sich nicht von der Gesellschaft C trennen,
um die Aktienzahl des Spielers zu regulieren.
-
{3.5.3, 4.6.8, 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6} Wenn Gesellschaften in Reihenfolge
ihres Kurswertes handeln, so handeln sie in der Reihenfolge, in der sie
auch in einer Operationsrunde handeln würden.
-
{4} Die Reihenfolge, in der die Gesellschaften handeln, kann sich im
Verlauf einer Operationsrunde durch Aktienverkäufe ändern.
-
{4.1.1, 4.1.2} In Phase Zwei darf die Strecke von einem Bahnhofsmarker
(Pöppel) zu einem neu gelegten Gleisplättchen keine bestehende
Grenze überqueren, auch nicht hin und zurück.
-
{4.1.1, 4.1.2} Das gelbe Gleisplättchen für Venedig darf nur
in südlicher Orientierung gelegt werden, so daß Venedig zum
Hafen hin liegt und die andere Strecke nach Padova weist. Die grünen
und braunen Gleisplättchen für Venedig passen dann nur in einer
Orientierung.
-
{4.1.1, 4.1.2} Das grüne Gleisplättchen in Genova darf in beiden
möglichen Orientierungen gelegt werden. Der Hafen muß nicht
angeschlossen werden.
-
{4.1.1, 4.1.2} Die Sechseckseite nördlich von Pisa ist nicht
passierbar. Der Kartenausschnitt auf Seite 11 der Originalregeln (d.h.
Federicos Version) ist ungenau. Chris Lawsons Regelversion und alle
Spielpläne selbst sind korrekt.
-
{4.4} Gesellschaften dürfen durch den Kauf von Plätzen in
Bahnhöfen nicht mehr als einen Bahnhofsmarker (Pöppel) auf einem
Feld des Spielplans
haben.
-
{4.4, 4.7.4} Es ist nicht zulässig, eine Gesellschaft so zu
verkleinern, daß sie nur noch Bahnhofsmarker (Pöppel) auf
Paßfeldern
hat.
-
{4.5} Es gibt insgesamt sieben Achterloks. Diese Anzahl ist fest. Wenn
alle verkauft sind, werden die Gesellschaften von ihrer Verpflichtung
befreit, eine Lok zu kaufen.
-
{4.5.1.1} Beim Verkauf von Aktien zum halben Preis wird der gesamte
erzielte Betrag abgerundet, wenn er nicht glatt ist. Es wird nicht der
Preis jeder einzelnen verkauften Aktie gerundet.
-
{4.5.1.1} Wenn eine Gesellschaft nach der Geldbeschaffung im Notfall noch
Betriebskapital zur Verfügung hat, darf sie weitere Loks kaufen
(normalerweise von anderen Gesellschaften, aber möglicherweise auch
von Bank oder Bankpool), wenn der Direktor es wünscht.
-
{4.5.1.1, 4.6.8, 4.6.9} Wenn es dazu kommt, daß sich Gesellschaften
direkt oder indirekt gegenseitig führen, so werden die betreffenden
Gesellschaften als eingefroren betrachtet, sie müssen lediglich
bei ihrem Verkaufsschritt alle Aktien der sie kontrollierenden
Gesellschaft(en) verkaufen. Dieser Aktienverkauf folgt den Regeln zur
Geldbeschaffung im Notfall {4.5.1}, allerdings erhält die verkaufende
Gesellschaft den vollen Kurswert der verkauften Aktien.
-
{4.6.8} Wenn es zur Teilung der Ferdinandea kommt, so dürfen die
neuen Teilgesellschaften (SFV und SFL) in derselben Operationsrunde noch
agieren, wenn nicht die IRSFF schon gehandelt hat. Wenn die IRSFF die
erste Viererlok kauft, dürfen die Teilgesellschaften in dieser
Operationsrunde nicht mehr handeln und der Rest des Lokkaufs und der
Börsenschritt entfällt für die IRSFF.
-
{4.6.8, 4.7.4, 4.7.6} Eine eingefrorene Gesellschaft gibt bei einem
Zusammenschluß zweier Gesellschaften übriggebliebene einzelne
Aktien gegen die übliche Entschädigung ab. Wenn sie ein Paar
Aktien der IRSFF hat, verhält sie sich wie der Bankpool (d.h. sie
tauscht sie in eine Aktie der SFV und eine der SFL, wenn nicht noch einer
der Direktorenposten zu vergeben ist). Wenn sie eine einzelne Aktie der
IRSFF hat, tauscht sie sie wenn möglich gegen eine Aktie der SFV ein.
Diese Aktientausche finden nach denen des Bankpools statt, im Falle von
mehreren eingefrorenen Gesellschaften in Reihenfolge ihres Kurswertes.
-
{4.7.4, 4.7.5} Eine beliebig starke Lok kann auch zwischen zwei
Bahnhofsmarkern (Pöppeln) in derselben Stadt fahren. Das bedeutet,
daß zwei Gesellschaften, deren einzige verbundene Bahnhofsmarker
(Pöppel) in der gleichen Stadt liegen, sich zusammenschließen
dürfen, wenn sie die übrigen Bedingungen erfüllen.
-
{5} Auch wenn die Bank bereits kein Geld mehr hat, endet das Spiel sofort,
wenn ein Aktienkursmarker L. 516 erreicht oder alle Fernverbindungen
angeschlossen
sind.
3. Änderungen
-
{3.1, 3.2, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.4, 4.7.5} Spieler und Gesellschaften
dürfen Aktien nicht verkaufen oder kaufen oder einen
Gesellschaftszusammenschluß durchführen, wenn es dadurch dazu
kommt, daß sich Gesellschaften direkt oder indirekt gegenseitig
kontrollieren. Sie dürfen allerdings die erste Viererlok kaufen, auch
wenn dies zu einer solchen Verkettung
führt.
-
{4.1.1, 4.1.2} Es ist erlaubt, eine erreichbare Stadt auszubauen
(vorausgesetzt, daß neue Gleisstücke nicht vom Spielplan oder
zu einer Grenze weisen), auch wenn dadurch keine neue Strecke entsteht
oder die neue Strecke nicht erreichbar ist.
-
{4.6.8} Wenn Paare von Aktien der IRSFF eingetauscht werden, so muß
das erste entweder gegen die Direktoraktie der SFV oder der SFL und das
zweite gegen die verbleibende Direktorenaktie getauscht werden. Gibt es
kein zweites Paar, so kommt die zweite Direktorenaktie in den Bankpool.
In diesem Fall kann es dazu kommen, daß einige Spieler oder
Gesellschaften ihre IRSFF-Aktien nicht gegen solche der neuen
Gesellschaften tauschen können. Diese Aktionäre erhalten den
aktuellen Kurswert der Aktien ausgezahlt, ohne daß sich deren Kurs
ändert. Die nicht in Betrieb genommene Gesellschaft wird
eingefroren.
-
{4.6.9} Wenn bei ihrer Gründung keiner der Spieler oder
Gesellschaften 20% oder mehr der SFLi hat (weil sie alle 30% oder
weniger von den Vorgängergesellschaften hatten und den
Direktorenposten abgelehnt haben) so kommt ihre Direktorenaktie in den
Bankpool und die Gesellschaft wird eingefroren. In diesem Fall setzt die
Gesellschaft ihre Bahnhofsmarker (Pöppel) lediglich in Pisa und
Firenze.
-
{4.7.2} Eine Gesellschaft darf keine Aktien einer Gesellschaft kaufen,
deren Aktien sie in der laufenden Operationsrunde bereits einmal verkauft
hat. Das schließt auch einen Aktienverkauf im Rahmen der
Geldbeschaffung im Notfall ein.
-
{4.7.4} Beim Eintausch der Aktien nach einem
Gesellschaftszusammenschluß agieren Aktionäre mit Aktienpaaren
wie bei der Teilung der Ferdinandea vor Aktionären mit Einzelaktien.
Wenn die Direktorenaktie der neuen
Gesellschaft noch nicht vergeben ist, so kann ein Aktionär, der an
der Reihe ist und weniger als 40% der alten Gesellschaften hält,
seine Aktien bei Zahlung der abgerundeten Differenz gegen die
Direktorenaktie tauschen, während ein Spieler mit 20% oder 30% eine
einzelne Aktie
nehmen muß, wenn er die Direktorenaktie ablehnt. (Ein Spieler mit
40% oder mehr muß natürlich die Direktoraktie nehmen.) Wenn
es keine Aktien der neuen Gesellschaft mehr gibt, so erhalten Spieler mit
Aktienpaaren den vollen Kurswert aus der Bank. Eine freiwilliger
Zusammenschluß (d.h. wenn es nicht der Toskana-Zusammenschluß
ist) darf nicht stattfinden, wenn keiner der Aktionäre den
Direktorenposten übernimmt.
-
{4.7.4, 4.7.5} Ein Zusammenschluß ist nicht erlaubt, wenn alle
Verbindungen von einem Bahnhof der agierenden Gesellschaft zu einem der
anderen eine bestehende Grenze überqueren. Das bedeutet, daß
zwei Gesellschaften aus verschiedenen Ländern sich nicht
zusammenschließen dürfen. Zwei Gesellschaften aus demselben
Land dürfen nicht fusionieren, wenn
alle sie verbindenden Strecken durch andere Länder gehen.
4. Varianten
-
{2} Die Konzessionsrunde wird durch eine offene Versteigerung ersetzt.
Zuerst wird die Sitzordnung ausgelost. Der erste Spieler macht ein Gebot
für eine beliebige Konzession. In ihrer Sitzreihenfolge können
die Spieler jetzt entweder das Gebot um mindestens L. 5 erhöhen oder
passen. Wenn alle gepaßt haben erhält der letzte Bieter die
Konzession zum gebotenen Preis. Die nächste Konzession wird von dem
Spieler an zweiter Position versteigert und so weiter. Ein Spieler, der
an der Reihe ist, kann darauf verzichten, eine Konzession zu versteigern,
verzichten alle Spieler in Folge, so endet die Konzessionsrunde. [Dieses
Vorgehen verhindert das Auftreten des Problems, daß unerfahrene oder
unvorsichtige Spieler zuviel für die meisten oder alle Konzessionen
bieten, was zu einem unausgewogenen Spiel führt.]
-
{4.6.9} Die SFLi agiert schon in der Runde ihrer Gründung, wenn noch
keine ihrer Vorgängergesellschaften gehandelt hat. [Diese
Änderung bezieht sich auf eine gewisse Schwäche der Regeln und
verringert den Einfluß des Zeitpunkts des Kaufs der ersten Viererlok
auf das Wohlergehen der SFLi.]
-
{4.7.2} Eine Gesellschaft darf keine Aktien einer Gesellschaft kaufen,
die Bahnhofsmarker (Pöppel) auf der anderen Seite einer bestehenden
Grenze hat. Das heißt zum Beispiel, daß die IRSFF nie Aktien
anderer Gesellschaften kaufen darf und daß andere Gesellschaften
nie Aktien der IRSFF kaufen dürfen. [Diese Regel verhindert gewisse
Probleme mit gegenseitigem Aktienbesitz unter Gesellschaften bei der
Teilung der Ferdinandea und dem Toskana-Zusammenschluß und hat eine
gewisse historische Basis. Hierdurch wird jedoch der Aktienbesitz von
Gesellschaften größtenteils ausgeschlossen, bis die
Konzessionen aus dem Spiel genommen werden, und gerade das ist es, was
1841 meiner Meinung nach zum besten der 18xx-Spiele macht. Andere denken
da vielleicht anders.]
5. Häufig gemachte
Fehler
Diese Punkte werden häufig übersehen, besonders
von Spielern, die in anderen 18xx-Spielen erfahren sind, für die 1841
aber neu ist. Nicht alle Spieler machen alle diese Fehler, aber in einigen
Gruppen sind sie alle gemacht worden, und sie tauchen immer wieder mal auf.
-
Die Aktien der Kleingesellschaften kosten den normalen, abgedruckten
Kurswert
(wobei die Direktorenaktie wie gewöhnlich doppelt soviel kostet),
aber die Dividende pro normaler Aktie beträgt 20% des erzielten
Einfahrergebnisses der Gesellschaft.
-
Eine fahrbare Strecke muß mindestens zwei Städte umfassen,
hierbei zählen Pässe und Häfen nicht als Städte,
während
die Fernverbindungen zählen. Kleinstädte und Häfen sind
frei für alle Loks, so daß eine Lok so viele anfahren und
zählen kann, wie sie erreichen kann. Pässe sind nur für
Achterloks frei.
-
Bevor eine Gesellschaft nicht mindestens einmal operiert hat, dürfen
keine ihrer Aktien verkauft werden außer im Notfall, und die
Gesellschaft darf sich nicht mit einer anderen zusammenschließen.
Dies gilt ebenso
für Gesellschaften, die aus einem Zusammenschluß entstanden
sind (auch aus dem Toskana-Zusammenschluß), wie auch für normal
gegründete Gesellschaften. Auch wenn oft angenommen wird, daß
der Zug einer Gesellschaft beendet ist, wenn sie Lokbetrieb und -kauf
abgewickelt hat, hat sie nicht operiert, bevor sie ihren kompletten ersten
Zug beendet
hat.
-
Bahnhofsmarker (Pöppel) dürfen nicht jenseits einer bestehenden
Grenze gelegt werden, auch wenn der Zielbahnhof wieder im gleichen Land
wie der Ausgangsbahnhof liegt. Folglich darf vor Phase Vier keine der
Turiner Gesellschaften einen Bahnhofsmarker (Pöppel) in oder bei
Milan legen, keine Gesellschaft darf durch das verbleibende Gebiet von
Österreich
in der Phase Fünf Strecken bauen, um Bahnhofsmarker (Pöppel)
zu legen, und in der Schweiz (Lugano) darf nie ein Bahnhofsmarker
(Pöppel) gelegt werden.
-
Die Regel 4.4 Kauf eines Platzes für einen Bahnhofsmarker wird
oft komplett übersehen.
-
Beim Verkauf von Aktien im Notfall erhält der Verkäufer nur den
halben Kurswert, es können durch einen solchen Verkauf mehr als 50%
der Aktien einer Gesellschaft und sogar deren Direktorenaktie in den
Bankpool geraten. Sowohl normale Aktienverkäufe als auch solche im
Notfall können auch Aktien der gerade agierenden Gesellschaft
umfassen, allerdings dürfen keine Aktien einer Gesellschaft in deren
erster Operationsrunde verkauft werden (weil sie dann noch keine
Operationsrunde beendet hat).
-
Die Bedingung, daß der Kurs einer Gesellschaft nur steigt, wenn das
ausgeschüttete Einfahrergebnis den Aktienkurs übersteigt, wird
oft übersehen.
-
Gesellschaften müssen in Städten starten, Pässe sind nicht
erlaubt.
Zusätzliche Informationen
von
Chris Lawson
Version 1.0
Neuer Aktienkurswert bei Zusammenschlüssen von
Gesellschaften
{4.7.3, 4.7.4} Da es anscheinend einige
Unklarheiten darüber gibt, wie der neue Aktienkurs ermittelt wird,
folgt hier eine Tabelle die die Möglichkeiten bei Klein und
Großgesellschaften zeigt.
Anmerkungen: Wenn eine
Großgesellschaft einen höheren Kurs als L. 250 hat, so
behält die neue Gesellschaft diesen Kurs (praktisch heißt das,
daß bei Kurswerten von L. 256 und mehr diese Tabelle nicht mehr
benötigt wird). Kleingesellschaften dürfen sich nicht jenseits
der Spalte K auf der Kurstabelle bewegen, nach einem Zusammenschluß
gilt diese Beschränkung nicht mehr, da sie dann keine
Kleingesellschaften mehr sind.
Kurswert
Kurswert
Neuer
der alten der
alten
Kurswert
Kleinges. Großges.
- 243 und
+ auf 242 (Feld N3)
- &
nbsp;
231 bis 242 auf 230 (Feld N4)
448 (max) 220 bis 230 auf 219
(Feld N5)
-
219 auf 218
(Feld M3)
419 od. 426 209 bis 218 auf 208 (Feld
M4)
397 bis 406 199 bis 208 auf 198 (Feld
M5)
361 bis 396 181 bis 198 auf 180 (Feld
M6)
357 bis 360 179 bis 180 auf 178 (Feld
L5)
325 bis 356 163 bis 178 auf 162 (Feld
L6)
283 bis 324 142 bis 162 auf 141 (Feld
L7)
255 bis 282 128 bis 141 auf 127 (Feld
K7)
213 bis 254 107 bis 127 auf 106 (Feld
K8)
191 bis 212 96 bis 106 auf
95 (Feld J8)
153 bis 190 77 bis 95 auf
76 (Feld J9)
139 bis 152 70 bis 76 auf
69 (Feld I9)
107 bis 138 54 bis 69 auf
53 (Feld I10)
97 bis 106 49 bis 53
auf 48 (Feld H10)
71 bis 96 36 bis 48
auf 35 (Feld H11)
65 bis 70 33 bis 35
etc, etc.
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Last Updated 6th October 1997