NOTGEMEINSCHAFT DER FLUGHAFEN-ANLIEGER HAMBURG E.V.
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Stellungnahme zum Ausbau des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel Teil 1

I. Generelle Stellungnahme

  1. Die Notgemeinschaft begrüßt, daß für die Flughafenerweiterung der gesetzlich vorgeschriebene Weg der Planfeststellung gewählt wurde. Jeder Versuch, Änderungen am Flughafen Fuhlsbüttel ohne Planfeststellung vorzunehmen, hätte die kurzfristige Zukunft des Flughafens und seiner Arbeitsplätze existenziell gefährdet.
  2. Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Genehmigungsverfahren sich in der Auslegung an der Tatsache des Wohngebietsflughafen orientieren müssen. Sowohl hinsichtlich der Baulichkeiten als auch hinsichtlich der Betriebsgenehmigung muß dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden, daß eine Änderung eines Flughafens beantragt wird, dessen Standort für eine Neuanlage grundsätzlich genausowenig gehmigungsfähig wäre wie jeder andere Standort innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes Hamburgs
  3. Die Notgemeinschaft fühlt sich sowohl den Anliegern als auch den Beschäftigten und Nutzern des Flughafens verbunden. Sie versucht daher Wege aufzuzeigen, wie trotz der prinzipiellen Nichteignung des Standorts ein vorläufiger kurz- und mittelfristiger Weiterbetrieb im Sinne eines sorgsamen Umgangs "mit den Konflikten zwischen der Wohnfunktion und der Belastung durch den Flughafen" (Entwurf des Stadtentwicklungskonzepts des Senats, Dez. 1996) ermöglicht werden kann.
  4. Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die Freie und Hansestadt Hamburg zugleich Haupt-Flughafeneigentümerin und Planfeststellungsbehörde ist. Sie muß im Verfahren jeden Anschein vermeiden, daß ihre wirtschaftlichen Eigentümerinteressen die gebotene Neutralität als Planfeststellungsbehörde beeinträchtigen.
  5. Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die Haupt-Flughafeneigentümerin zugleich Herrin über die Bebauungsplanung ist. In dieser Funktion hat sie nicht nur vor, sondern auch nach Inbetriebnahme des Flughafens in der Bauleitplanung in großem Umfang Wohngebiete rund um den Flughafen sowie besonders lärmempfindliche Nutzungen (Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheime etc.) ausgewiesen. Auch gegenwärtig weist sie mit dem Bebauungsplan Alsterdorf 5 im Umfeld des Flughafens Wohngebiete aus. Dabei ist sie an die Bestimmung des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches gebunden, in dem es u.a. heißt:
    "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung"
    Mit den entsprechenden Ausweisungen von Wohngebieten und noch lärmsensibleren Nutzungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine besondere Verantwortung für die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse übernommen. Diese Verantwortung bindet sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Flughafeneigentümerin als auch als Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde in ihren Abwägungen und Entscheidungen.
  6. Die Notgemeinschaft erkennt an, daß sich die Antragstellerin viel Mühe im Zusammentragen unterschiedlichen Materials - bis hin zur Feststellung, daß die Klapptische in den Flugzeugen mit einem feuchten Lappen gewischt werden - gemacht hat. Zugleich ist jedoch festzustellen, daß die tatsächlich genehmigungsrelevanten Unterlagen in erheblichem Umfang unvollständig sind (vgl. II.) und ohne Nacharbeit bei pflichtgemäßem Handeln der Planfeststellungsbehörde zur Ablehnung führen müssen.
  7. Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß bereits der heutige Bestand des Flughafens rechtlich zumindest zweifelhaft ist. Dies wird auch im Antrag selbst (Kap. 2) unter Hinweis auf den OVG-Entscheid dargestellt; aus diesem Grund wurde eine Darstellung von Historie und Bestand des Flughafens beigefügt. Es wird jedoch keine Legalisierung des Bestandes beantragt. Ebenso fehlen die erforderlichen Grundlagen, um eine solche Legalisierung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beantragten Maßnahmen auf einem rechtlich einwandfreien Fundament aufbauen. Durch entsprechende Auflagen ist daher sicherzustellen, daß infolge des Flughafens insgesamt keine gesundheitsgefährdenden Emissionen ausgehen und auch bereits jetzt bestehenden Handlungsbedarfen voll Rechnung getragen wird
  8. Aus der Bedarfsbegründung geht hervor, daß die beantragten Maßnahmen für die erwartete Steigerung des Flugverkehrs hinsichtlich Flugbewegungen und Passagierzahlen notwendig ist. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß ohne die Maßnahmen ein Mehrverkehr nicht abgewickelt und damit nicht auftreten kann. Es kann daher nicht argumentiert werden, ohne die Genehmigung des Antrags gäbe es die gleiche Steigerung.
  9. Aus der Antrags- und Bedarfsbegründung geht hervor, daß die Maßnahmen in Fuhlsbüttel deswegen nötig seien, da ein Ersatzflughafen nicht rechtzeitig fertig wäre. Mit den Maßnahmen - unterstellt, sie seien genehmigungsfähig - kann nur eine Ertüchtigung des Flughafens Fuhlsbüttel für maximal 12-13 Jahre erfolgen. Dies ist für eine Flughafenplanung eine vergleichsweise kurze Zeit. Eine Anschlußoption besteht nicht und ist auch nicht dargestellt. Damit muß davon ausgegangen werden, daß
  10. Der Antrag stellt dar, daß die Bereitstellung eines Ersatzflughafens 20 bis 30 Jahre benötigen würde. Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die Planungen und Vorbereitungen für den Ersatzstandort Heidmoor bei Kaltenkirchen bereits vor über 26 Jahren angelaufen sind (Senatsmitteilung Drs. 7/346 v. 29.9.1970) und - folgt man dieser Argumentation des Planfeststellungsantrags - in vier Jahren zur Verfügung stehen könnte. Sowohl hinsichtlich der materiellen Planungen als auch hinsichtlich des Grundstückserwerbs muß tatsächlich nicht bei Null begonnen werden. Gleichwohl kann nicht daraus geschlossen werden, daß der notwendige Ersatz innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Verfügung steht. Vielmehr ist mit einer Bauzeit von gut vier Jahren zu rechnen. Dazu kommt die Zeit für das Planfeststellungsverfahren.Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß in Athen zur Zeit ein nach Größe und Optionen vergleichbarer Flughafen durch die deutsche Firma Hochtief gebaut wird. Baubeginn war 1996; die veranschlagte Bauzeit beträgt 56 Monate; die Kosten zum Fertigstellungstermin 3,1 Milliarden DM. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist daher zwingend zu prüfen, ob die Antragstellerin bei rechtzeitiger Beantragung des Ersatzflughafens auf die Ausbaustufe 3 in Fuhlsbüttel verzichten kann.
  11. Da die beantragten Maßnahmen nur die Zeit bis 2010 abdecken und danach der Ersatzflughafen bereit stehen muß, ist die Planung unter dem Gesichtspunkt der Nachnutzung zu optimieren. Der Nachweis der Nachnutzung ist auch vor dem Hintergrund der Agenda 21, zu der sich die Flughafeneigentümerin und Planfeststellungsbehörde verpflichtet hat, und die das Prinzip der Nachhaltigkeit vorsieht, zwingend erforderlich.
  12. Angesichts vorgenannter Erwägungen ist es daher zwingend für die Genehmigungsfähigkeit des Antrags, daß die Antragstellerin rechtsverbindlich zusagt, umgehend die Aufnahme des Planfeststellungsverfahrens für einen Ersatzflughafen zu betreiben.
  13. Die Notgemeinschaft macht darauf aufmerksam, daß angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit nicht alle Lückenhaftigkeiten und Fehler des Antrags ermittelt werden konnten.

Zum Teil 2 der Stellungnahme


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