Betreuung von Kindern in Notsituationen

 

K O N Z E P T I O N

 

 

§1 Abs. 1 SGB VIII    (KJHG)

 

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung  zu einer  eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

Stand Januar 2007

 

Ausgangslage

 

Das Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) regelt mit dem  § 20 die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen als Jugendhilfeleistung.

Diese Vorschrift ist dem Abschnitt der Förderung der Erziehung in der Familie zugeordnet und stellt ein eigenständiges Angebot dar. In akuten familiären Notsituationen und schwierigen Lebenslagen ermöglicht § 20 SGB VIII, individuell auf soziale und pädagogische Bedürfnisse des Kindes zu reagieren. Die Belange und das Wohl des Kindes sind dabei zentrales Anliegen.

Die Hilfe soll einem Kind in einer familiären Notsituation die belastende Trennung von seinen Eltern ersparen und ihm gleichzeitig sein Zuhause und das Umfeld erhalten.

 

 

Das Angebot

 

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) § 20

 

Die Vorschrift hat eine familienunterstützende und familienerhaltende Funktion und zielt darauf ab, die Entstehung dauerhafter Krisen oder Benachteiligungen durch familiäre Not- und Belastungssituationen zu verhindern. Die bislang von den Eltern in angemessener Weise gewährleistete Erziehung des Kindes soll weitergeführt werden. Diese Leistung ist keine Hilfe zur Erziehung – kann eine solche jedoch ergänzen.


Die Ziele

 

 

Ziel des Angebotes ist der Erhalt der häuslichen Gemeinschaft und der Verbleib des Kindes in nachbarlichen und anderen Bezügen. Diese Hilfe ermöglicht es den Eltern, nach Überwindung der Notsituation wieder am früheren Familienleben anzuknüpfen.

Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen erfolgt ausschließlich im Haushalt der Eltern und zielt auf ein Betreuungsverhältnis, in dem sowohl das räumliche als auch das soziale Umfeld des Kindes erhalten bleibt. Die Gewährleistung des Kindeswohls umfasst seine physische und psychische Grundversorgung, sowie die Sicherung personeller Beziehungen und Bindungen des Kindes an die ihm vertraute, häusliche Lebensgemeinschaft.

Die von den Eltern oder dem Elternteil vorgegebene und verantwortlich durchgeführte Erziehung des Kindes soll in der Zeit fortgeführt werden, in der diese die Erziehung nicht leisten können. Die fortzuführende Erziehung zielt nicht auf Veränderungen oder Korrekturen der familiären Struktur. Es sei denn, die Hilfe wird zusätzlich zu einer Erziehungshilfe gem. § 27 ff. KJHG geleistet.

Sie geht aber über eine Haushaltsführung hinaus.

Der Träger bietet den Leistungsberechtigten umfassende Beratungsleistungen an, die im Gegensatz zu denen anderer Sozialleistungsträger im besonderen Maße auf die familiäre Situation und den erzieherischen Bedarf des Kindes ausgerichtet sind. Die Beratung und die Leistung sollen Eltern befähigen, Notsituationen angemessen zu überbrücken und durch die Unterstützung eine Stabilisierung und gegebenenfalls Neuorganisation des familiären Systems zu erreichen.

 

Die Inhalte

 

Die Unterstützung der Familie wird auf die spezielle Notsituation abgestimmt und mit ihr gemeinsam geplant.

Dabei ist es die Aufgabe, den Ausfall des Elternteils weitestgehend zu kompensieren.

 

Zum Aufgabenspektrum können gehören:

·         Verpflegungsleistungen (Frühstück, Mittag etc.)

·         Versorgungsleistungen (Einkaufen, Waschen etc.)

·         Betreuungsleistungen

-          Wecken

-          Kontrolle Nachtruhe

-          Telefonische Rufbereitschaft

-          Beaufsichtigung in der Freizeit

-          Hausaufgabenbetreuung, Förderunterricht

·         Schultransfer und Transfer zu Freizeitaktivitäten

·         Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen

·         Vertretung der Eltern gegenüber der Schule

·         Begleitung zu Krankenhausbesuchen

·         Freizeitangebote (gemeinsame Unternehmungen)

 

 

Die allgemeinen

Qualitäts-

standards

 

Damit die anvisierten Ziele auch erreicht werden können und um die erreichten Ergebnisse zu sichern, verpflichten wir uns zu folgenden Standards:

 

  • Vorlage eines Führungszeugnisses bei Vertragsabschluß bzw. Einstellung
  • fachlicher Austausch wöchentlich im Team
  • Fallbesprechungen
  • Supervision
  • ständige Fortbildung (intern und extern)
  • Sicherstellung einer Rufbereitschaft (Tag und Nacht)
  • Abschluss der erforderlichen Betriebsversicherungen
  • gewissenhafte Kalkulation und eine anerkannte Buchführung

 

Die

Qualitäts-

standards

hinsichtlich

der Fachkräfte

 

Die Erziehung eines Kindes nach § 20 SGB VIII ist grundsätzlich als qualifizierte Erziehung zu verstehen. Für die Betreuung und Versorgung eines Kindes in besonderen Notsituationen kann im Einzelfall auch der Einsatz von geringfügig Beschäftigten oder Ehrenamtlichen in Frage kommen. In diesen Fällen ist jedoch eine qualifizierte Anleitung und Überwachung garantiert.

Je länger und umfangreicher der Einsatz in der Familie sein wird, je länger die Betreuungszeiten und je mehr Kinder im Einzelfall zu erziehen sind, desto höhere Anforderungen sind an die betreuende Person zu stellen.

Fachkräfte werden vor allem dann eingesetzt, wenn sich der Einsatz über einen längeren Zeitraum erstreckt, wenn die familiären Verhältnisse auch ohne die akute Notsituation schon problematisch sind und/oder wenn die Notsituation selbst eine besonders schwere ist (psychische Erkrankung eines Elternteils, unheilbare Erkrankung, Tod eines Elternteils, Kind mit Behinderung o. ä.).

 

Mein Team setzt sich auf der Grundlage eines Franchise-Vertrages aus freiberuflichen Fachkräften, Selbständigen und deren Festangestellten zusammen. Die bilden ein Team, das nach individuellen Ansätzen

sucht und in der Lage ist, die Betreuung umfassend zu gewähren.

 

Die Partner haben entweder eine Ausbildung als Sozialpädagoge, Jugend- und Heimerzieher oder Psychologe.

 

Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Heimerziehung bzw. der ambulanten HzE und kennen die Probleme unserer Kinder und Jugendlichen.

 

Alle Fachkräfte haben bewiesen, dass sie den spezifischen Anforderungen einer ganzheitlichen Betreuungsmaßnahme gerecht werden.

Ihr bisheriger Lebensweg und ihre berufliche Erfahrung belegen, dass sie in der Lage sind, eine tragfähige Beziehung zum jungen Menschen aufbauen zu können.

Dazu gehören:

  • Lebenserfahrung und Reife
  • verschiedene berufliche Erfahrungen
  • pädagogische Qualifikation
  • Erfahrung in der pädagogischen / therapeutischen Arbeit mit schwierigen jungen Menschen
  • diagnostische Fähigkeiten
  • Abgrenzungsvermögen
  • Kooperationsfähigkeit
  • Kritikfähigkeit
  • Planungsvermögen
  • Verlässlichkeit
  • Die Fähigkeit, eigenes erzieherisches Handeln zu reflektieren und zu dokumentieren.

 

Die
Kosten

Den Aufwand berechne ich mit einem Stundensatz in Höhe von 25,- EUR.

Dabei wird vor Beginn der Maßnahme mit dem Kostenträger der Umfang der Betreuung festgelegt.

 

Bei einem Aufwand über 30 Wochenstunden errechne ich einen Tagessatz.

 

Anfahrtskosten werden nicht in Rechnung gestellt!