Außen- und Sicherheitspolitischer Studienkreis Bamberg

 

 

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Außen- und Sicherheitspolitischer Studienkreis Bamberg

Satzung

Art.1: Name, Sitz, Zweck

 I.    Der Name des Vereins lautet „Außen- und Sicherheitspolitischer Studienkreis Bamberg“.

II.  Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit außen- und sicherheitspolitischen Themen. Seine Veranstaltungen dienen auch der Information und der Meinungsbildung der Öffentlichkeit. Er verfolgt diesen Zweck interdisziplinär, überparteilich und auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Verwirklicht wird diese Zielsetzung durch die Veranstaltung von Seminaren und wissenschaftlichen Symposien, den Besuch wissenschaftlich relevanter Institutionen und die Vermittlung von Veranstaltungen für die Mitglieder.

III. Der Verein verfolgt ausdrücklich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51ff AO. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und ist selbstlos tätig.

IV. Er hat seinen Sitz in Bamberg.

V. Der „Außen- und Sicherheitspolitisch Studienkreis Bamberg“ strebt die Eintragung ins Vereinsregister an.

VI. Die Mittel des Vereins gehen im Falle der Liquidation an den „Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.“ zum Zwecke der verteidigungspolitischen Arbeit.

 

Art.2: Mitgliedschaft

I.    Ordentliches Mitglied kann jeder Student und jede Studentin der Bamberger Hochschulen werden.

II.  Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

III. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Sprecherrat des Außen- und Sicherheitspolitischen Studienkreises Bamberg zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Entscheidet sich der Sprecherrat gegen eine Aufnahme, so führt er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei. Für die Annahme des Antrags ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

IV. Die Mitgliedschaft erlischt:

            - mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Liquidation der juristischen Person,

            - durch Austritt,

            - durch Ausschluß,

            - durch Exmatrikulation des ordentlichen Mitgliedes.

V. Jedes Mitglied hat den Zweck des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Er hat seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich in der Höhe zu zahlen, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

Art.3: Austritt, Ausschluß:

I.    Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Sprecherrates zu erklären. Er ist ohne Ablauf einer Frist wirksam.

II.  Ein Mitglied kann auf Antrag des Sprecherrates oder von fünf Mitgliedern ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder den Verein erheblich geschädigt hat oder eine solche Gefahr droht. Hierzu ist der Beschluß von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluß ist zu protokollieren. Er ist zu begründen. Im Zeitraum zwischen Antrag auf Ausschluß und Beschluß ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.

III. Ein Mitglied wird bei einem zwölfmonatigen Beitragsrückstand ausgeschlossen.

 

Art.4: Organe 

Organe des Vereins sind:

            - die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und

            - der Sprecherrat  

 

Art.5: Mitgliederversammlung

I.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Wohl des Vereins das erfordert oder mehr als 10 Prozent der Mitglieder es verlangt. Sie wird vom Sprecherrat einberufen. Kommt der Sprecherrat dieser Aufgabe nicht nach, so ist jedes Mitglied dazu berechtigt.

II.  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich und unter Angabe einer zumindest vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden sind. Ein Mangel der Ladung wird geheilt, wenn ein Mitglied, das nicht ordnungsgemäß geladen wurde und dennoch auf der Mitgliederversammlung erscheint, den Mangel nicht rügt. Für die Ladung zur Mitgliederversammlung ist der Mitgliederstand 15 Tage vor der Mitgliederversammlung maßgeblich.

III. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann alle Entscheidungen an sich ziehen. Insbesondere entscheidet sie über:

            - Richtlinien der inhaltlichen Arbeit,

            - die Wahl, die Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Sprecherrates,

            - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

            - die Änderung der Satzung und

            - die Auflösung des Vereins.

IV. Jedes Mitglied ist rede- sowie antragsberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.

V. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nach dem Gesetz oder der Satzung keine andere Mehrheit erforderlich ist.

 

Art.6: Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 I.    Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

II.  Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

III. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

Art.7: Vorstand/Sprecherrat

I.     Der Sprecherrat hat mindestens drei maximal fünf Mitglieder, die Mitglieder des Vereins und natürliche Personen sein müssen. Er setzt sich zusammen aus:

       - dem/der SprecherIn,

       - den StellvertreterInnen,

       - dem/der SchatzmeisterIn

       Beschlüsse erfordern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit      entscheidet die Stimme des Sprechers.

II.    Der/die SprecherIn und der/die SchatzmeisterIn bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB     und sind einzelvertretungsberechtigt.

III.  Vorstand und Sprecherrat werden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen             Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die   absolute Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Kann        keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erringen, so entscheidet eine Stichwahl        zwischen den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil. Personalwahlen          erfolgen grundsätzlich geheim.

IV.  Die Mitgliederversammlung kann den alten Sprecherrat jederzeit durch Wahl eines neuen             Sprecherrates abberufen.

V.   Scheidet ein Mitglied aus, so ist durch den Sprecherrat bis zur nächsten    Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied zu ernennen.

VI. Der Sprecherrat sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er   vertritt den Verein nach außen und organisiert die Veranstaltungen des Vereins.

 

Art.8: Geschäftsjahr

I.    Das Geschäftsjahr beginnt am 01. März jedes Jahres.

 

Art.9: Geldmittel

I.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

II. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen werden lediglich Aufwendungen ersetzt, die sie mit Zustimmung des Sprecherrates für satzungsgemäße Zwecke getätigt haben.

 

Art.10: Grundgeschäfte 

I.    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. In der Ladung zu dieser muß der Antrag auf Satzungsänderung enthalten sein. Änderungsanträge können noch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

II.  Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines Zweckes erfordert die Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder. In der Ladung muß der Gegenstand der Beschlußfassung und ihr Tenor enthalten sein. Änderungsanträge können noch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

III. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse darüber erfordern die Einwilligung des Finanzamtes.

 

Art.11: Gerichtsstand 

Ab Eintragung in das Vereinsregister gilt Bamberg als Gerichtsstand

Art.12: Inkrafttreten  

Die Satzung tritt mit Beschluß der Gründungsversammlung am 01. März 2001 in Kraft.

 

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