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Außen-
und Sicherheitspolitischer Studienkreis Bamberg |
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Außen- und
Sicherheitspolitischer Studienkreis Bamberg
Satzung
Art.1: Name, Sitz, Zweck
I.
Der Name
des Vereins lautet „Außen- und Sicherheitspolitischer Studienkreis
Bamberg“.
II. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit außen- und sicherheitspolitischen Themen. Seine Veranstaltungen dienen auch der Information und der Meinungsbildung der Öffentlichkeit. Er verfolgt diesen Zweck interdisziplinär, überparteilich und auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Verwirklicht wird diese Zielsetzung durch die Veranstaltung von Seminaren und wissenschaftlichen Symposien, den Besuch wissenschaftlich relevanter Institutionen und die Vermittlung von Veranstaltungen für die Mitglieder.
III. Der Verein verfolgt ausdrücklich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51ff AO. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und ist selbstlos tätig.
IV. Er hat seinen Sitz in Bamberg.
V. Der „Außen- und Sicherheitspolitisch Studienkreis Bamberg“ strebt die Eintragung ins Vereinsregister an.
VI. Die Mittel des Vereins gehen im Falle der Liquidation an den „Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.“ zum Zwecke der verteidigungspolitischen Arbeit.
Art.2: Mitgliedschaft
I.
Ordentliches
Mitglied kann jeder Student und jede Studentin der Bamberger Hochschulen werden.
II. Außerordentliches
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
III. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den
Sprecherrat des Außen- und Sicherheitspolitischen Studienkreises Bamberg zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet. Entscheidet sich der Sprecherrat
gegen eine Aufnahme, so führt er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
herbei. Für die Annahme des Antrags ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
IV. Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Liquidation der juristischen
Person,
- durch Austritt,
- durch Ausschluß,
- durch Exmatrikulation des ordentlichen Mitgliedes.
V. Jedes Mitglied hat den Zweck des Vereins zu
fördern und alles zu unterlassen, was den Zweck oder das Ansehen des Vereins
schädigt. Er hat seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich in der Höhe zu zahlen, die
jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Art.3: Austritt, Ausschluß:
I.
Der
Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Sprecherrates zu erklären.
Er ist ohne Ablauf einer Frist wirksam.
II. Ein
Mitglied kann auf Antrag des Sprecherrates oder von fünf Mitgliedern
ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder
den Verein erheblich geschädigt hat oder eine solche Gefahr droht. Hierzu ist
der Beschluß von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluß ist zu protokollieren. Er ist
zu begründen. Im Zeitraum zwischen Antrag auf Ausschluß und Beschluß ruhen
die Rechte der Mitgliedschaft.
III. Ein Mitglied wird bei einem zwölfmonatigen
Beitragsrückstand ausgeschlossen.
Art.4: Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
-
der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und
- der Sprecherrat
Art.5: Mitgliederversammlung
I.
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Darüber hinaus
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Wohl des Vereins das erfordert oder mehr als 10 Prozent der Mitglieder es verlangt. Sie wird vom Sprecherrat
einberufen. Kommt der Sprecherrat dieser Aufgabe nicht nach, so ist jedes
Mitglied dazu berechtigt.
II. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mindestens 14
Tage vorher schriftlich und unter Angabe einer zumindest vorläufigen
Tagesordnung eingeladen worden sind. Ein Mangel der Ladung wird geheilt, wenn
ein Mitglied, das nicht ordnungsgemäß geladen wurde und dennoch auf der
Mitgliederversammlung erscheint, den Mangel nicht rügt. Für die Ladung zur
Mitgliederversammlung ist der Mitgliederstand 15 Tage vor der
Mitgliederversammlung maßgeblich.
III. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie kann alle Entscheidungen an sich ziehen. Insbesondere
entscheidet sie über:
- Richtlinien der inhaltlichen Arbeit,
- die Wahl, die Entlastung und Abberufung der Mitglieder des
Sprecherrates,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Änderung der Satzung und
- die Auflösung des Vereins.
IV. Jedes Mitglied ist rede- sowie
antragsberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.
V. Die Mitgliederversammlung trifft ihre
Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nach dem Gesetz
oder der Satzung keine andere Mehrheit erforderlich ist.
Art.6: Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
I.
Über die
in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
II. Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
III. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
Art.7: Vorstand/Sprecherrat
I.
Der Sprecherrat hat mindestens
drei maximal fünf Mitglieder, die Mitglieder des Vereins und natürliche
Personen sein müssen. Er setzt sich zusammen aus:
- dem/der SprecherIn,
- den StellvertreterInnen,
- dem/der SchatzmeisterIn
Beschlüsse erfordern die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sprechers.
II. Der/die SprecherIn und der/die SchatzmeisterIn
bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB
und sind einzelvertretungsberechtigt.
III. Vorstand und Sprecherrat werden für den Zeitraum bis zur nächsten
ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Kann
keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erringen, so entscheidet eine
Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil. Personalwahlen
erfolgen grundsätzlich geheim.
IV. Die Mitgliederversammlung kann den alten Sprecherrat jederzeit
durch Wahl eines neuen
Sprecherrates abberufen.
V. Scheidet ein Mitglied aus, so ist durch den Sprecherrat
bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein kommissarisches Mitglied zu ernennen.
VI.
Der Sprecherrat sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er vertritt
den Verein nach außen und organisiert die Veranstaltungen des Vereins.
Art.8: Geschäftsjahr
Art.9:
Geldmittel
I. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Art.10: Grundgeschäfte
Art.11: Gerichtsstand
Ab Eintragung in das Vereinsregister gilt Bamberg als
Gerichtsstand
Art.12: Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluß der Gründungsversammlung
am 01. März 2001 in Kraft.
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