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5. Das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002
ist diese positive Entwicklung offiziell festgeschrieben worden. Kern des Streites, den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war das
sogenannte "Abstandsgebot", das von den Juristen aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet wurde. Die Vorschrift lautet: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung." Daraus
hatte das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass die Ehe gefördert werden muss und die Ehefreudigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Deshalb dürfen eheähnliche Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher
Partner nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet werden wie Ehen, weil sonst die Leute nicht mehr heiraten; zwischen den eheähnlichen Lebensgemeinschaften und den Ehen muss rechtlich ein „Abstand" bestehen.
Diesen Grundsatz hatten die Konservativen einfach auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften übertragen. Wir hatten dagegen gehalten, dass dieser Grundsatz für uns nicht gelte, weil unsere Partnerschaften nicht mit
der Ehe konkurrieren. Da Art. 6 Abs. 1 GG von einem "besonderen" Schutz spricht, hatten die Konservativen außerdem argumentiert, dass die Ehe nichts Besonderes mehr sei, wenn der Gesetzgeber für Lesben und
Schwulen ein weitgehend ähnliches Rechtsinstitut schaffe. Wir hatten dem entgegengehalten, dass die Ehe schon deshalb immer etwas Besonderes sei, weil nur sie verfassungsrechtlich geschützt sei. Außerdem ermächtige Art.
6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber, die Ehe unter Außerachtlassung des Gleichheitssatzes besonders zu begünstigen. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die Lesben und Schwulen nach fast 53 Jahren endlich als
vollwertige, gleichberechtigte Bürger der Bundesrepublik anerkannt worden. Die Konservativen können jetzt nicht mehr damit argumentieren, dass die Lebenspartnerschaft die Ehe gefährde. Das Urteil erleichtert deshalb
unsere weitere politische Arbeit sehr und ist für die klagenden Länder Bayern, Sachsen und Thüringen ein ausgesprochener Rohrkrepierer. Ihnen sind mit dem Urteil alle Argumente gegen eine Gleichstellung der
Lebenspartner mit Ehegatten abgeschnitten worden bis auf das Neid-Argument, das die Gleichstellung zu viel koste. |