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Leistung (Pädagogik),
von der Schule gefordertes und vom Schüler zu erbringendes Ergebnis seiner Lerntätigkeit. Die Schulleistung wird unabhängig von besonderen Lernbedingungen des Schülers nach einer Norm gemessen. Weder der Anteil der Lehrer-Schüler-Beziehung an der Lernmotivation noch familiär günstige oder hemmende Voraussetzungen werden bei der Leistungsbewertung berücksichtigt. 

Damit spiegelt die Schule das Selbstverständnis der Leistungsgesellschaft. 

Die Reformpädagogik fordert hingegen eine individuellere Orientierung der Anforderungen, damit jeder Schüler den besonderen Bedürfnissen gemäß gefördert und zur Leistung motiviert werden kann. Die Leistungsbewertung sollte zugleich nach einer Analyse etwaiger Schwächen mit einem Angebot von Lernhilfen verbunden sein und dem Schüler Kriterien zur Selbstbeurteilung an die Hand geben. 

Verfasst von: 
Andreas Nohl
 
 

"Leistung (Pädagogik)," Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.


 
 
Leistung (Physik), 
nach einer Definition die Menge pro Zeiteinheit verrichteter Arbeit:

In diesem Fall gibt die Leistung an, mit welcher Geschwindigkeit die Arbeit verrichtet wird. Beispielsweise soll in einem Zimmer ein Schrank ein Stück verschoben werden. Um die Reibung zwischen der Unterseite des Schrankes und dem Fußboden zu überwinden, muss man eine Kraft aufwenden. Die Reibung ist weitgehend unabhängig von der Gleitgeschwindigkeit (Mechanik: Reibung). 

Daher ist die zum Verschieben erforderliche Kraft praktisch dieselbe, gleichgültig, wie schnell man den Schrank schiebt.

Dieser soll innerhalb von zehn Sekunden von einer Wand zur gegenüberliegenden Wand und dann innerhalb von fünf Sekunden wieder zurückgeschoben werden. Bei jedem der beiden Schiebevorgänge sind Kraft und Weg, also auch deren Produkt (die Arbeit), gleich groß. Das Zurückschieben erfolgt jedoch in der halben Zeit, so dass hierbei der Quotient aus Arbeit und Zeit, d. h. die Leistung, doppelt so hoch ist.
 
 

"Leistung (Physik)," Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.


 
Leistung (Recht),
das, was der Schuldner dem Gläubiger zu erbringen verpflichtet ist. Ein Verkäufer ist z. B. verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Inhalt der Leistung hängt damit von dem zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Vertrag bzw. Schuldverhältnis ab. Im Vertrag kann vorgesehen sein, dass eine bestimmte Person (der Gläubiger, der Schuldner oder ein Dritter) den Inhalt der Leistung einseitig festlegt (§§ 315f BGB). Die Bestimmung der Leistung erfolgt dann durch Erklärung des Bestimmungsberechtigten gegenüber der anderen Seite. Im Zweifel ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen (§ 267 BGB). So kann z. B. ein beliebiger Dritter anstelle des Verkäufers die Kaufsache übergeben und übereignen. Auch ein geschuldetes Darlehen kann von einem anderen als dem Kreditnehmer zurückgezahlt werden. 

Anders ist es, wenn es gerade auf eine bestimmte Person ankommt (Babysitting), die sich dann nicht vertreten lassen darf.

 Die wichtigste Folge der vertragsgemäßen Leistung ist, dass Erfüllung der Schuld eintritt (§ 364 Abs. 1 BGB). 

Der Gläubiger kann also nicht noch einmal die Leistungserbringung fordern, da sein Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Wenn die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, kann der Gläubiger sie trotzdem annehmen, und zwar als Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB). Er akzeptiert dadurch die Leistung als Erfüllung der Schuld. 
Wenn der Gläubiger sie dagegen nur unter dem Aspekt annimmt, vorrangig Befriedigung aus ihr zu ziehen, erlischt die Schuld erst dann endgültig, wenn der Gläubiger tatsächlich befriedigt ist (§ 364 Abs. 2 BGB). Ein solcher Fall der Leistung erfüllungshalber ist z. B. gegeben, wenn sich jemand anstelle von Bargeld eine Forderung abtreten lässt. 

Die Schuld erlischt erst, wenn der Gläubiger die abgetretene Forderung eintreiben konnte. Im Bereicherungsrecht bezeichnet man als Leistung die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
 
 

"Leistung (Recht)," Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

Zitat

"Wir haben unser Vermögen in Deutschland
durch Nachdenken und Ingenieurleistungen erarbeitet.
Deutschland war nie eine Dienstleistungsgesellschaft."

Prof. Dr. Thomas Christaller, Fraunhofer Sankt Augustin
11-01-04