Damit spiegelt die Schule das Selbstverständnis der Leistungsgesellschaft. Die Reformpädagogik fordert hingegen eine individuellere Orientierung der Anforderungen, damit jeder Schüler den besonderen Bedürfnissen gemäß gefördert und zur Leistung motiviert werden kann. Die Leistungsbewertung sollte zugleich nach einer Analyse etwaiger Schwächen mit einem Angebot von Lernhilfen verbunden sein und dem Schüler Kriterien zur Selbstbeurteilung an die Hand geben. Verfasst von:
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In diesem Fall gibt die Leistung an, mit welcher Geschwindigkeit die
Arbeit verrichtet wird. Beispielsweise soll in einem Zimmer ein Schrank
ein Stück verschoben werden. Um die Reibung zwischen der Unterseite
des Schrankes und dem Fußboden zu überwinden, muss man eine
Kraft aufwenden. Die Reibung ist weitgehend unabhängig von der Gleitgeschwindigkeit
(Mechanik: Reibung).
Daher ist die zum Verschieben erforderliche Kraft praktisch dieselbe, gleichgültig, wie schnell man den Schrank schiebt. Dieser soll innerhalb von zehn Sekunden von einer Wand zur gegenüberliegenden
Wand und dann innerhalb von fünf Sekunden wieder zurückgeschoben
werden. Bei jedem der beiden Schiebevorgänge sind Kraft und Weg, also
auch deren Produkt (die Arbeit), gleich groß. Das Zurückschieben
erfolgt jedoch in der halben Zeit, so dass hierbei der Quotient aus Arbeit
und Zeit, d. h. die Leistung, doppelt so hoch ist.
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Anders ist es, wenn es gerade auf eine bestimmte Person ankommt (Babysitting), die sich dann nicht vertreten lassen darf. Die wichtigste Folge der vertragsgemäßen Leistung ist, dass Erfüllung der Schuld eintritt (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger kann also nicht noch einmal die Leistungserbringung
fordern, da sein Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Wenn die
Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, kann der Gläubiger
sie trotzdem annehmen, und zwar als Leistung an Erfüllungs statt (§
364 Abs. 1 BGB). Er akzeptiert dadurch die Leistung als Erfüllung
der Schuld.
Die Schuld erlischt erst, wenn der Gläubiger die
abgetretene Forderung eintreiben konnte. Im Bereicherungsrecht bezeichnet
man als Leistung die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
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Zitat
"Wir haben unser Vermögen in Deutschland
durch Nachdenken und Ingenieurleistungen erarbeitet.
Deutschland war nie eine Dienstleistungsgesellschaft."
Prof. Dr. Thomas Christaller, Fraunhofer Sankt
Augustin
11-01-04