J u g e n d o r d nung

(Stand 17.04.2000)

 

 

1.    Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugendabteilung des „Fecht u. Sport Club Bochum 2000 e.V.“ (FSC Bochum) sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

 

2.    Aufgaben

 

•      Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

•      Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

 

a)    Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b)    Förderung des sozialen und verantwortungsvollen Verhaltens im Sport und im sonstigen Umgang mit den Mitmenschen

c)    Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

d)    Pflege der internationalen Verständigung

e)    Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

 

3.    Organe

 

Organe der Jugend des „FSC Bochum 2000 e.V.“ sind:

 

1.    die Jugendversammlung

2.    der Jugendwart

 

3.1  Jugendversammlung

 

a)    Die Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung des „FSC Bochum 2000 e.V.“. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

 

b)          Aufgaben der Jugendversammlungen sind:

•      Festlegung für die Richtlinien des Jugendwartes

•      Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugenwartes1

•      Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

•      Entlastung des Jugendwartes

•      Wahl des Jugendwartes

•      Beschlußfassung über vorliegende Anträge

 

c)        Die ordentliche Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und geht in der                                                 Regel der Mitgliederversammlung voraus. Sie wird vom Jugendwart zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

d)        Die außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend                  es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich

       unter Angabe der Gründe beim Jugendwart beantragt.

 

e)   Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig.

Sie wird beschlußunfähig. wenn 20% der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten

Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die

Beschlußunfähigkeit durch den Jugendwart auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

f)    Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

g)   Alle Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

 

 

3.2 Der Jugendwart

 

a)   Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er ist außerdem rechtsgeschäftlicher Vertreter. Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

b)   Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Jugendwartes im Amt.

c)   Zum Jugendwart ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das das 16. Lebensjahr vollendet hat

d)   Der Jugendwart erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendwart ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.

e)   Der Jugendwart ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

 

4. Jugendordnungsänderungen

 

Vorschläge zu Änderungen der Jugendordnung werden von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen. Sie bedürfen 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

1 die Bezeichnung „Jugendwart“ entspricht der Bezeichnung der Jugendwart / die Jugendwartin