S a t z u n g
(Stand: 17.04.2000)
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
1. Die „Fecht u.Sport Club Bochum 2000 e.V.“ (FSC Bochum)
mit Sitz in Bochum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung.
2.- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist Mitglied
im „Westfälischen Fechterbund e. V.“ (WFB),
im „Stadtsportbund Bochum e. V.“ (SSB) und
im „Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V.“ (LSB NRW).
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Sportarten für Behinderte zu verwenden.
Mitgliedschaft
§ 6
Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
a) jugendliche Mitglieder mit aktivem und passiven Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (passives Wahlrecht bis 18 Jahre; aktives Wahlrecht ab 16 Jahre),
b) aktive und passive Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung gilt ein passives Wahlrecht für Mitglieder ab 16 Jahre und ein aktives Wahlrecht für Mitglieder ab 18 Jahre,
c) fördernde Mitglieder ohne jegliches Stimmrecht und
d) Ehrenmitglieder.
Sie werden auf Beschluß des Vorstandes ernannt. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds im Sinne des Buchstabens b), sind aber vom Beitrag befreit.
§ 7
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch Austritt des Mitglieds oder
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 6 Wochen vor dem 30. Juni bzw. 31. Dezember. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag- ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Aussprache zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 9
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die mindestens ¼ jährlich im voraus zu zahlen sind. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
Geschäftsjahr
§ 10
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins
§ 11
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
1 Mitgliederversammlung
1.01 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1.02 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 21 Tage vor der Versammlung.
1.03 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Eingang eines Antrages beim Vorstand einberufen werden.
1.04 In der Mitgliederversammlung sind aktive, passive und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren steht das Stimmrecht den Erziehungsberechtigten zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Voraussetzung ist, daß die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung besteht.
1.05 Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied der Versammlung geheime Wahl fordert
1.06 Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
1.07 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 20% der erschienenen Mitglieder absinkt.
Auf Antrag eines stimmberechtigten, teilnehmenden Mitglieds ist die Beschlußfähigkeit der Versammlung durch den Leiter der Versammlung zu überprüfen. Wird die Beschlußunfähigkeit festgestellt und sind die Tagesordnungspunkte noch nicht alle erledigt, ist die Versammlung zu beenden und innerhalb von 14 Tagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Formalitäten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der gesamte Vorgang ist in der Niederschrift der Mitgliederversammlung aktenkundig zu machen.
1.08 Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung des Vereins sowie über Anträge auf Satzungsänderungen sind die Stimmen von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
1.09 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiterin und von dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen und muß innerhalb von 8 Wochen den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
1.10 Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplanes.
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer --
i) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
2 Vorstand
2.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
d) stellvertretender Kassenwart
e) Sportwart
f) Jugendwart
2.1 Vorstand im Sinne § 26 6GB (Vertretungsmacht) sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
2.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2.3 Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnehmen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.4 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
2.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und 1 weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 6GB.
2.6 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten oder Fachwarte benennen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
3 Beirat
3.1 Der Beirat sollte aus mindestens 2 Erwachsenen bestehen.
Die Mitglieder des Beirates werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung bestätigt.
3.2 Der Beirat hat die Aufgabe. die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in jugendorientierten Fragen zu beraten.
Jugend des Vereins
§ 12
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Der Jugendwart entscheidet stellvertretend für die Jugend mit dem Vorstand über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
Kassenprüfung
§13
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben mindestens einmal jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
2. Gleiches gilt für außerordentliche Kassenprüfungen.
Ordnungen
§ 14
Zur Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben kann der Vorstand Ordnungen erstellen.