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rechtskultur.de: HirnSchrisse...

I.

Ob es deutschen Juristen passt oder nicht: Sie gelten, um den Sozialphilosophen
Ernst Bloch (1885 - 1977) leicht zu variieren, typischerweise -keine Regel ohne
Ausnahme/n- als Leute, denen das Denken noch schwerer fällt als anderen.

Auch sollen deutsche Juristenwitze noch dröger sein als Ärztewitze.

Vermutlich sind aber, was Humor betrifft, deutsche Juristen in einer Hinsicht
unübertroffen: Wenn es um unfreiwillige Komik geht... wie bei dieser -seis als
kreativ, seis als genialisch oder wie auch immer zu bewertenden- Eidesformel,
die der Bonner Kanzleiadvokat Th. Sch. [1], von dessen Text/e dienstlich zu
lesen verpflicheten Richter [1] unbeanstandet, in einem familiengerichtlichen
Verfahren 2002 schriftsätzlich so vortrug[1]:

"...belehrt über die falschen Konsequenzen einer eidesstattlichen Versicherung
erkläre ich..."


II.

Erinnerlich auch ohne Datum und Aktenzeichen, dass (in einem gegen mich angestrengten Verfahren vor dem Amtsgericht in Grünstadt/Pfalz 2000/01) die vorsitzende Richterin allen Ernstes vorschlug, das Gericht wolle, um die Geschäftsfähigkeit einer zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin ex-post-festum feststellen zu lassen, einen professoralen Gerichtsmediziner als Gutachter beauftragen. Die Kosten in Höhe von etwa 800 DM hätte ich zu übernehmen. Der 'Streitwert' selbst war etwa 365 DM...

Dies halte ich auch für ein Musterbeispiel zur Illustration der deutschen Variante des PASÖK-Syndroms (PASÖK: Parasitäre Ökonomie, engl. parasitic economy)



III.

Sie meinen vielleicht...was jetzt kommt gibts nicht ? Dochdoch, das gab´s...in der deutschen Bundesstadt:

"Amtsgericht Bonn

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

In der Familiensache der Frau Dr. [...] gegen den Herrn [...] hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Vorverfahren gemäss §§ 331 Abs. 1, 276 ZPO am 04.10.01 durch den Richter am Amtsgericht G.-G. für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin [...] nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 ab dem [...] zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert [...]

G.-G.

Ausgefertigt, K., Justizobersekretärin, Bonn, den 16.Okt.01

Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, Bonn, den 16.Okt.01, K., Justizobersekretärin als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle

[...]

Amtsgericht Bonn

Beschluss

In der Familiensache der Frau Dr. [...] gegen den Herrn [...] hat das Amtsgericht Bonn am 16.10.01 durch den Richter am Amtsgericht G.-G. beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 04.10.2001 wird einstweilen eingestellt.

G.-G. Richter am Amtsgericht. Ausgefertigt K."[
1]

Folge dieses amtsrichterlichen HirnSchrisses
: Die "Klägerin" hat nicht nur bis heute ihr Geld nicht erhalten. Sondern hatte auch noch den von ihr beauftragten (Ober-) Gerichtsvollzieher sowie zusätzliche Gerichtskosten zu zahlen nach dem Motto: Wenn in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts etwas herrscht, dann sicherlich ein prima Klima besonders im Amtsgericht zu Bonn ...möge es auch andernorts in der demokratischen und sozialen Bundesrepublik Deutschland so zugehn wie in der Bonner Oxfordstrasse.



IV.

Ein inzwischen prominenter Lehrstuhljurist, flüchtig erinnerlich aus postachtundsechziger Heidelberger Studientagen aus dem SDS-Umfeld um die Rote Robe 1970/71, seit Anfang der 90er Jahre Berliner Humboldtuni und NRW-Verfassungsrichter, Bestsellerautor und Zeitungsessayist, verweist in einem knappen Telefonat im August 2001 ("dreissig Jahre später") auf eine bekannte Düsseldorfer Anwaltskanzlei zur Unterstützung einer Verfassungsbeschwerde. Dort tätig sein ehemaliger Doktorand. Telefonische Nachfragen in der NRW-Landeshauptstadt ergeben, dass der junge Dr.iur. bereit ist, im Rahmen seiner Kanzleitätigkeiten auf Honorarbasis tätig zu werden: Als Stundensatz werden 400 DM (in Worten: Vierhundert Deutsche Mark pro Anwaltsstunde) genannt...

Auch dies´ erinnere ich nachhaltig und ohne Aktenzeichen.



V.

Was folgt hat nichts zu tun mit dem (am Euskirchener Amtsgericht so feucht wie fröhlich gefeierten) rheinischen Schützenhallenkarneval (letzter Bericht in: Kölnische Rundschau, Ausgabe Euskirchen, Freitag, 29.2.2003):

"Amtsgericht Euskirchen

04.12.2002 [...]

Sehr geehrte Frau Doktor [...]

In der Strafsache gegen [...] wird mitgeteilt, dass eine Zulassung als Nebenklägerin nicht möglich ist

[...]

Hochachtungsvoll Dr. F.

Richter

Ausgefertigt B. Justizobersekretärin



Amtsgericht Eurkirchen


Beschluss


In der Strafsache gegen [...] wird Frau Doktor [...] als Nebenklägerin zugelassen.

Euskirchen, 14.04.2003

U.

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt B. Justizobersekretärin" [
1]

Wenn Sie´s genau/er wissen wollen: Es war und ist dieselbe Strafsache bei derselben Kammer desselben Amtsgerichts unter demselben Aktenzeichen ... nur der Amtsrichter war nicht derselbe, sondern ein anderer, genauer: Laut amtsgerichtlichem Geschäftsverteilungsplan 2003 war der im Dez. 2002 briefschreibende Richter Dr.F im Jan. 2003 nicht mehr Angehöriger des Hauses. Facit: Ich werde mich hüten, Richter wie diese/n auch ausserhalb der Karnevalszeit nach der Uhrzeit zu fragen, um diese/n Herren intellektuell nicht in Verlegenheit zu bringen.



VI.

Ein Strafbefehl der Bonner Staatsanwaltschaft wird der Betroffenen nie zugestellt, weil ihn ein Anderer von der Post unter Vorlage ihres Personalausweises abholt. Davon weiss die Betroffene nichts. Monate später schickt ihr die Bonner Amtsrichterin B. eine Zahlungsaufforderung. Die Betroffene, die vom sogenannten vereinfachten Strafbefehlsverfahren gegen sie nicht wissen konnte, protestiert gegen den Gerichtsentscheid form- und fristgerecht durch unmittelbare Beschwerde. Die Bonner Amtsrichterin B. - seit 1.1.2003 durch Amtsrichterin Y. ausgewechselt - glaubt weder der Betroffenen noch ihrem Verfahrensbevollmächtigten, sondern behauptet, Frau B. hätte den Strafbefehl unter Vorlage ihres Personalausweises am 23.3.2001 persönlich abgeholt. Amtsrichterin B. verwirft die Beschwerde und veranlasst darüber hinaus, dass ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis der Betroffenen (Bundeszentralregister) erfolgt, die Betroffene also als vorbestraft gilt.

Da ich weder Anwalt noch Hochschullehrer für Recht bin, durfte ich diesen "Fall" nicht vorm Bonner Ladgericht vertreten. Dies tat ein rechtswissenschaftlich kundiger jungerAnwalt, der auch in Verkehrung der Beweislasten der 1. grossen Strafkammer des Landgerichts Bonn mehrere Dokumente vorlegte, aus denen unwiderlegbar hervorgeht, dass Frau B. als amtsgerichtlich Geschädigte am 23.3.2001 überhaupt nicht in Bonn war und folglich den Strafbefehl auch gar nicht selbst abgeholt haben konnte.

(Der "Fall" ist noch in einer anderen Hinsicht strafrechtlich delikat, weil laut Tatsachenfestellung des
Bonner Landgerichts "eine Kopie des Strafbefehls als Anlage 17 in einem anwaltlichen Schriftsatz der Gegenseite" [vom 13.7.2001] als Beweismittel in einen Zivilprozess eingebracht wurde...)

Wie auch immer...im anwaltlich erwirkten landgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vom 2.10.2002 heisst es:

"Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25.06.2002 wird aufgehoben. Es wird klarstellend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zulässigen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 25.06.2002 eingelegt hat. Die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse." [1]

Ach wirklich ... genauer: Schön wärs. Frau X. als Betroffene und Geschädigte erhielt weder Prozesskostenhilfe noch ihre Rechtsanwaltskosten in voller Höhe erstattet (sondern hatte knapp 200 € selbst zu übernehmen). Ich selbst erhielt, obwohl zunächst im "Beschwerdeverfahren" vor dem Amtsgericht ehrenamtlich für Frau X. tätig, trotz form- und fristgerechten Kostenerstattungsantrags bis heute keinen Cent, obwohl sich die 1. grosse Strafkammer des Bonner Landgerichts in ihrer Begründung mehrfach auf meine Schriftsätze und Beweismittel bezieht. Und als ich den "Bezirksrevisor" genannten Justizwicht, der so entschieden hatte, anrief, hatte ich das Gefühl, dass am anderen Leitungsende ein nachhaltiger Analphabet und ausgewiesener Arithmasteniker sitzt...und brach folglich das Gespräch ab.

Die offensichtliche Amtspflichtverletzung der Bonner Amtsrichterin führte auch nicht zur verfassungsrechtlich garantierten Staatshaftung (Artikel 34 Grundgesetz). Nun mögen berufszynisch-abgeklärte Jurist(inn)en mit ihrer Einschätzung, dass der Einfluss deutsche Richter/innen im Justizapparat eh überschätzt wird, dies alles für noch im Rahmen des üblich Zumutbaren halten; was so sein mag oder auch nicht oder wie auch immer:

Für einen in der Tat "ungeheuerlichen Vorgang" (Bertolt Brecht) halte ich, dass der Täter und sein ihn anstiftender Bonner Anwalt immer noch frei rumlaufen. Und mehr noch: Dass die in der Tat von diesen zwei beiden vorgeführte Bonner Staatsanwaltschaft gegen keinen dieser zwei beiden bisher öffentliche Anklage erhoben hat...


VII.

Seit 1999 gibt es, herausgegeben in Nordrhein-Westfalen an einer Ruhr-Universität, eine thematisch wichtige Zeitschrift, der´s laut Titel um "Genozidforschung: Strukturen, Folgen, Gegenwart kollektiver Gewalt" geht. In einer autorischen mail-Anfrage erwies sich jedoch der wissenschaftlich bornierte Charakter auch dieser akademischen Veranstaltung: Meine Hinweise, dass es sich beim "Verbrechen des Verwaltungsmassenmord" nicht einfach um "Verwaltungsmassenmord", sondern immer um "staatlich organisierten Verwaltungsmassenmord" (Hannah Arendt) handelt, wurden jedoch nicht akzeptiert...also wird es bis auf weiteres auch künftig wohl in dieser staatssubventionierten "Genozidforschung" nach dem bekannten Morgensternprinzip nur "Verwaltungsmassenmord" und nicht "staatlich organisierten Verwaltungsmassenmord" geben...was nicht sein darf kann halt im der neuen deutschen Unternehmung "Genozidforschung" auch nicht sein und, in Anwendung des Bastaprinzips: "staatlich organisierten Verwaltungsmassenmord" gibts eben nicht. Dabei mögen, freilich ohne´s zu wissen, diese "Verwaltungsmassenmord"-Ideologen, die sich Genozidforscher nennen, sich auf den Weberianischen Traditionsstrang soziologisierender Historie berufen >;->: Hatte doch auch Max Weber in seiner Darstellung "Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus" die komplexe Triade von Entstehung, Durchsetzung und Ausprägung des modernen Kapitalismus und seine Wirksamkeit schlicht auf einen von drei Faktorenbündeln verkürzt und die anderen beiden, nämlich: Den jüdischen Schwanz und die armenische Nase, so ganz draussen vor gelassen...)



VIII.

Auch wenn manche subjektiv meinen, sie lebten heuer im NDM (Neues Deutsches Mittelalter) - wir leben, auch in Deutschand, inzwischen objektiv im 21. Jahrhundert.

In diesem Abschnitt geht es um Richterbesoldung/en und mehr: Um einen Aspekt entwickelter Parasitärer Ökonomie (PASÖK-Syndrom, english: parasite economy). Bisher ging ich davon aus, dass gerade in einer juristischen Professionsgruppe wie Berufsrichter/innen in Deutschland wenigstens e i n e wesentliche Kulturtechnik, Lesen (und Schreiben) als unwiderrufliche Voraussetzung zum (Text)Verstehen vorhanden ist. Erfahrung/en der letzten Jahre mit Berufsrichter/innen in Euskirchen, Bonn und Köln scheinen mich eines Besseren - genauer: eines Schlechteren - belehren zu wollen. Es ist, als wäre Schriftsatzlesen als Voraussetzung von und fürs Textverstehen deutscher Berufsrichter typischerweise zuviel verlangt.

(Wobei lästerliche Zungen -und jedes Volk hat, so Bertolt Brecht, lange Ohren und eine spitze Zunge- schon seit Jahren meinen, dass Deutschlands höchstbezahlte Analphabeten Berufsrichter/innen sind...)

Und so müssen denn, so gesehen, schon aus diesem Grund berechtigte Interessen von Bürger/innen in deutschen Amtsstuben draussen vor bleiben...

Amtsrichterin X. ist mit 33 Jahren noch eine junge Frau, verheiratet, eine kleine Tochter. Ihre Richterbesoldung erfolgt/e nach der Bundesbesoldungsgruppe R 1. Das waren 2002 etwa 46.909,64 € (91.747,28 DM) brutto jährlich. Rechnet man auf Basis des Multiplikators 1.25 im Dezernat von Richterin X anfallende Rechtspflege-, Sekretariats- und Gemeinkosten hinzu - betrugen die gesellschaftlichen Kosten im letzten Jahr zusammen 105.546,68 € (206.431,36 DM).

Die analoge Rechnung für den Vorsitzenden Landgerichter Y (49 Jahre, verheiratet, 3 Kinder): Bruttojahresgehalt nach R 2 74.948.49 € (146.586,51 DM), bei einem Multiplikationsfaktor von 1.35 kommt dieser Richter den Steuerzahler mit 176.128.94 € (344.478,28 DM) teu(r)er zu stehen.

Geringfügig höher liegt Herr Dr.iur. Z., Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht), 57 Jahre alt, verheiratet, eine Tochter, Lehrbuchverfasser und Fachzeitschriften(mit)herausgeber: Sein Bruttojahresgehalt
beträgt 79.304,70 € (155.106,51 DM) - wobei auch bei diesem keinerlei sonstige Einkünfte aus sei´s genehmigten sei´s sonstigen Nebentätigkeiten berücksichtigt wurden, weil es hier um tarifliche Minimalbeträge geht. Der OLG-Richter belastete bei (s)einem Multiplikator von 1.50 die Sozialgemeinschaft im letzten Jahr mit 198.261,74 € (387.766,25 DM).

(Gerade bei einem bestimmten deutschen Richtertyp drängt sich mir zunehmend die Meinung auf, es mit Leuten zu tun zu haben, die Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre maoistisch "Dem Volke Dienen" wollten ... inzwischen aber selbst ganz gut am Volk verdienen...)

Im letzten Jahr war ich selbst wieder als ehrenamtlicher Richter, sog. Jugendschöffe, im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG, §§ 44 bis 45a) tätig. Dafür erhielt ich (2002) jeweils die Fahrtkosten nach Kilometerpauschale erstattet und pro Sitzungsstunde einen Betrag in Höhe von 4 € angewiesen, genauer: für
eine etwa fünfstündige Sitzung, für die etwa anderthalb Stunden Anfahrt erforderlich waren, zusammen 31.10 €).

Im übrigen ist die Wahrheit wie wir seit G.W.F. Hegel wissen immer konkret und gibt es einen weiteren wesentlichen Unterschied zwischen letztgenanntem Ehrenamtler und vorgenannten Professionellen. Letztgenannter beherrscht immer noch wesentliche Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben, Rechnen. Und kann noch immer gelesene Texte verstehen. So dass bei ihm berechtigte Interessen von Bürger/innen keineswegs draussen vor bleiben müssen...



IX.

Wahr ist auch, dass mir als damaligem Verfahrensbevollmächtigten zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung im OLG Köln (18.9.2001) ein gegenanwaltliches Stück Papier - eine sogenannte "Eidesstattliche Versicherung" - überreicht wurde, in der der damalige Rechtsreferendar des immernochigen Bonner Kanzleiadvokaten U.A., von dessen Text/e dienstlich zu lesen verpflichteten OLG-Richtern unbeanstandet, diese seis als genialisch seis als kreativ oder wie auch immer zu bewertende Eidesformel so vortrug und am 7.8.2001 unterschrieb:

"Der Unterzeichnete [...], wohnhaft [...] 53179 Bonn, erklärt hiermit Folgendes an Eides statt, belehrt über die falschen Konsequenzen einer eidesstattlichen Versicherung:"[
1]


[1] Namen und Aktenzeichen sind bekannt und werden aus Gründen hier nicht genannt

...wird fortgesetzt...

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