Gewerberaum kauf
Gewerberaum kaufBeim Mietvertrag, einem im BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie Pacht und die unentgeltliche Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535-580a BGB. Der Vermieter hat die Hauptpflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung) und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht). Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete). Gewerberaum Mietangebote: Stand: Juli 2006 Kauf FR-Stadt > direkt zu FR-Umland. Home Kaufmaennische berufe Moderne tische Terrasse heizstrahler Ballkleid gr 54 E learning umfrage student Berufskleidung rot kreuz Budapest apartment kinderfreundlich ferienhaus Reise deutschland Pc puzzle 5 zoll festplatte usb 2.0 Ausland hypothekendarlehen ohne eigenkapital Durchbraeunend badeanzug Luftreiniger ohne ozon Dvd import Schlank abnehmen Spiegel badezimmer Einspeiseverguetung photovoltaik Theater dresden Uebernachtung potsdam Urlaubsreise www reise |