Heimatstube Freiheit e.V.

 

Eine ,,Gemeindegründung" bei Osterode um das Jahr 1848

Osteroder Kreisanzeiger Juli 1981

 

Im Harzraum ist man in den letzten Jahren durch eine Verwaltungs- und Gebietsreform hindurchgegangen, und auch in der Folgezeit kam eine Veränderung zur anderen. Aber es scheint so, als ob der Mensch Zuständigkeiten nur schafft, um sie wieder verändern zu können. Die Revolution des Jahres 1848 war auch ein Anstoß, um politische Zuständigkeiten zu wandeln, ebenso wie Verfahrensweisen. Ein merkwürdiges Beispiel der Mitwirkung der einfachen Bürger bietet hier der Vorschlag einer Neugründung eines Gemeindeverbandes im Bereich Osterode.

 In 19 Paragraphen wird im Jahre 1848 versucht, die neuen politischen Ideen praktisch etwa mit einer Abstimmung und Stimmenmehrheit zu aktivieren. Damals gab es noch keine organisierten Parteien, über welche heutzutage solche Vorhaben wohl laufen mußten. - Betrachten wir deshalb einmal, wie man damals unter sich solche Neuordnungen formulierte, als man noch nicht über eine langjährige Erfahrung in Anträgen verfügte.

Entwurf der Prinzipien über den Zusammentritt der Ortschaften Freiheit und Gartenhäuser zu einem Gemeindeverbande

Paragraph 1:

Die Ortschaft Gartenhäuser tritt vom 1 Januar 1849 an mit der Amts-Freiheit zu einem Gemeindeverband zusammen.

Paragraph 2:

Zur Ortschaft Gartenhäuser gehören alle die Häuser welche im jetzigen Amtsjurisdiktionsbezirk um die städtische Gerichtsgrenze belegen sind oder erbaut werden bis an die nächste Amtsortschaft der Flur, und wo solche nicht mehr ist, bis an die Amtsgrenze

Paragraph 3:

Es gehören also auch dazu der Feldbrunnen, das Gut Lindenberg und sämtliche herrschaftlichen und domanale Etablissements.

Paragraph 4:

Der Vorstand dieser Gemeinde wird gebildet aus einem Bauermeister und vier Vorstehern. Die Hälfte der letzteren wird gewählt aus der Freiheit, die Hälfte von allen übrigen Hausbesitzeren. Falls die Entlegenheit der Wohnung des Bürgermeisters es nützlich oder wünschenswert macht, wird für die betreffende Zeit einer der an geeigneter Stelle wohnenden Vorsteher ein für allemal für alle Fälle zu den Funktionen des Bauermeisters autorisiert.

Paragraph 5:

Die Bauermeister bedürfen wie bei allen Gemeinden, der Amtsbestätigung, und die Wahl kann, wenn das Amt Gründe dazu hat, verworfen werden. 

Paragraph 6:

Das Vorsteheramt ist ein Ehrenamt. Es kann ohne dringenden Gründe nicht abgelehnt werden. Nach zwei Dienstjahren kann ein Vorsteher seine Entlassung verlangen.

Paragraph 7.

Nur ein Hausbesitzer ist in den Vorstand wählbar.

 Paragraph 8:

Die eingetretenden Häuser sollen rücksichtlich des Beitrages zu den Gemeindelasten in zwei Klassen geteilt werden, deren erstere zwei, in 2.Klasse ein Teil zu erlegen ist.

Paragraph 9:

Diese Monatssimpla von 24 und 12 RT werden - wie auf der Freiheit, so oft gehoben, als es die Ausgabe erfordert.

Paragraph 10:

Die Häuslinge zahlen mit der zweiten Klasse der Hausbesitzer gleichmäßig.

Paragraph 11:

Auf der Freiheit behält es bei den in ähnlicher Art feststehenden Beträgen sein Bewenden.

Paragraph 12:

Aus diesen Einnahmen werden zunächst die Lasten bestritten, welche für den ganzen Verband gemeinschaftlich oder nach gesetzlichen Bestimmungen als gemeinschaftlich anzunehmen sind z.B. die Kosten des Vorstands und der Versammlungslokale, die Armenverpflegung usw.

Paragraph 13:

Zu sonstigen Lasten kann jeder Teil nur nach dem Verhältnisse herangezogen werden, nach welchem er an den Zwecken teil hat, die diesen Lasten zugrunde liegen.

Paragraph 14:

Sieben der Gartenhäuser tragen von altersher ein Drittel der Kavallerie-Bequartierungslast der Ortschaft Petershütte und Katzenstein. Die jetzt störende Verhältnis soll dahin abgeändert werden, daß letzteren beiden Orten ein Drittel der Last ab und der Freiheit zugesetzt wird. 

Paragraph 15:

Die Natural- oder Geldabgaben, welche bei heiratenden oder neu einziehenden Hausbesitzern oder Häuslingen auf der Freiheit zu leisten oder in die Armenkasse zu legen sind, sollen von jetzt an auch in den Gartenhäusern eingeführt werden.

Paragraph 16:

Trifft einzelne Teile der vereinigten Gemeinde eine besondere Last, auf deren Tragung die Paragraphen 8 und 10 nicht passen, so steht es den Beteiligten frei, durch Stimmenmehrheit einen anderen Beisteuersatz zu bilden.

Paragraph 17:

Wenn sich im Laufe der Zeit Häuser so verändern, daß die bisherige Beitragsklasse nicht mehr paßt, so tritt die Versetzung in die richtige Klasse durch Gemeindebeschluß ein.

Paragraph 18:

Dem Hospital St. Eobaldi (der Sichenhoff) soll, solange er seiner jetzigen Bestimmung als Armen- oder Krankenhaus dient, von Kommunallasten frei gelassen werden, wenn sich die Stadt verbindlich verpflichtet,

a.         daß keiner der Bewohner der Gemeinde zur Last fällt,

b.         kein Domicilrecht in selbiger, sondern lediglich in der Stadt erwirbt,

c.         das Etablissement der Gemeinde ansonst keine weiteren Ausgaben oder andere Last verursacht.

Paragraph 19:

Die schon früherhin verabredeten, aber großenteil nicht ein- gegangenen Beiträge der Gartenbewohner sollen nicht nachgefordert, dagegen die jetzt festgestellten vom 1. Januar 1849 an gezahlt werden.

 

Dies also ist der Wortlaut der damaligen Vorstellungen über die neuzubildende ,,Großgemeinde" Freiheit und Gartenhäuser. Sicherlich ist es interessant, sich mal die Abgrenzung dieses Gebietes innerhalb der heutigen Stadt Osterode vorzustellen, aber auch eigenartige Bezeichnungen, wie Bauermeister, Amtsortschaft, domanal (etwa staatlich), näher zu betrachten. Der Entwurf hat sich in die Akten der frühren Berghauptmannschaft verirrt bzw. war ja diese bis 1866 für alle nichtstädtischen und im Harzgebiet liegenden Ansiedlungen verantwortlich - vor allem eben auf ,,domanalem" Gebiete, also etwa im Bereich der Berg- und Forstämter, der Hütten, Pochwerke und Gruben.

 

 

 

 

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