Parteigrundsätze


 

Artikel 1


  Achtung vor dem Anderen


  Offenheit, Ehrlichkeit und Dialogbereitschaft bei gegenseitiger Achtung vor dem Anderen ist die grundlegende Voraussetzung für das Zusammenleben in einer Staatsgemeinschaft. Dies schließt die Toleranz gegenüber anderen Meinungen und Kulturen ein.


 

Artikel 2


  Ausrichtung am Gemeinwohl


  Jegliches politisches Handeln hat sich ausschließlich am Gemeinwohl auszurichten. Persönliche Interessen sowie die Interessen von Minderheiten bilden keine Grundlagen für allgemeingültiges Handeln staatlicher Organe oder von Parteien. Die Meinungen und Interessen von Minderheiten sind gleichwohl in die Überlegungen und politischen Entscheidungen einzubeziehen.


 

Artikel 3


  Rechtsstaatlichkeit


  Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat, in welchem die Normen für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen Gültigkeit besitzen.


 

Artikel 4


  Anwendung der Gesetzesnormen


  Wer sich außerhalb der rechtlichen Normen stellt, muss damit rechnen, durch entsprechende staatliche Sanktionen in den rechtlichen Normenbereich gezwungen zu werden. Der Schutz der Gemeinschaft sowie der von Opfern muss Vorrang vor dem Gedanken der Resozialisierung erhalten. Androhungen staatlicher Sanktionen bei Rechtsverstößen sind nur dann sinnvoll, wenn diese Sanktionen im Falle von Verstößen gegen Recht und Ordnung auch ausgeschöpft werden.


 

Artikel 5


  Schutzfunktion des Staates


  Der Staat hat nach Artikel 1 des Grundgesetzes die Pflicht, Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen und sie vor Verbrechen zu bewahren. Der Staat darf daher seine Bürger nicht länger weitgehend dem Verbrechen schutzlos ausliefern. Aufgabe der Politik ist es, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um den verfassungsmäßigen Schutz auch praktisch zu gewährleisten.


 

Artikel 6


  Recht auf Asyl


  Das Recht auf Asyl für politisch, religiös oder rassistisch verfolgte Menschen aus dem Ausland bleibt bestehen, ist jedoch aus der Verfassung zu nehmen und als einfaches Gesetz zu manifestieren. Der Staat ist verpflichtet, alles zu tun, rechtmäßig anerkannte Asylanten zu integrieren. Der Missbrauch des Asylrechtes wird verurteilt und muss durch entsprechende Maßnahmen nachhaltig unterbunden werden. Dies ist schon deshalb erforderlich, um die Akzeptanz des Asylrechtes durch weite Teile der Bevölkerung sicherzustellen und die Integration der rechtmäßig hier lebenden Ausländer zu erreichen.


 

Artikel 7


  Sicherheit


  Die innere und äußere Sicherheit des Staates und des Staatsgebietes ist durch entsprechende Präsenz sicherzustellen. Ein Abbau von Sicherheitskräften darf nur im Rahmen der Möglichkeiten erfolgen, in denen der entsprechende Schutz der Bevölkerung uneingeschränkt wahrgenommen werden kann. Bei vorhandenen Sicherheitsdefiziten der staatlichen Organe sind Personal und/oder Ausstattung dieser Organe angemessen zu erhöhen.


 

Artikel 8


  Wiederherstellung einer Wertegesellschaft


  Dem schleichenden Werteverlust der Gesellschaft ist entschieden entgegenzuwirken. Hierzu ist es erforderlich, in allen Bereichen des öffentlichen Lebens und innerhalb der Familien entsprechende Werte vorzuleben sowie die hierzu notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Achtung vor fremden Eigentum sowie das Erkennen von ( nicht nur materiellen ) Werten sind Voraussetzung für das friedliche Zusammenleben aller Staatsbürger.


 

Artikel 9


  Integration ausländischer Mitbürger


  Die Integration ausländischer Mitbürger in Deutschland, welche sich rechtmäßig in unserem Land aufhalten, ist Voraussetzung für ein friedvolles Zusammenleben sowie die hierfür notwendige Akzeptanz der Bevölkerung. Das Recht auf die Pflege eigener Kulturen und Traditionen schließt die Verpflichtung auf Achtung deutscher Kultur, Sprache und Traditionen nicht aus, sondern muss Bestandteil des Integrationsprozesses sein.


 

Artikel 10


  Extremismus, Gewalt und Ausländerfeindlichkeit


  Um ein friedvolles Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, ist jedweder Extremismus zu verurteilen. Subversive Kräfte, gewaltbereite Autonome, Neonazis und sonstige gewaltbereite Kriminelle müssen die gesamte Härte der staatlichen Organe spüren. Das Gewaltmonopol steht ausschließlich dem Staat zur Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung und zum Schutz von Personen oder Sachen im Rahmen der gültigen Gesetze zu; der Einsatz privater Sicherheits- dienste ist durch entsprechendes Gesetz zu regeln. Der Ausländerfeindlichkeit ist durch geeignete Maßnahmen zur besseren Integration sowie durch Verhinderung des ungeregelten Zugangs zu begegnen.


 

Artikel 11


  Gewaltenteilung


  Die Unterscheidung des Staates in Legislative, Exekutive und Judikative ist einer größeren Bedeutung beizumessen. Der Missachtung bestehender Gesetze und Verordnungen durch Mitglieder der Exekutive und insbesondere durch Regierungsmitglieder ist Einhalt zu gebieten. Der politischen Verfilzung von Mandaten, Regierungsämtern und Aufsichtsratsposten und des damit verbundenen Machtmissbrauches sowie der Bereicherung ist entgegenzuwirken.
 
 
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