Legal Aid / Prozesskostenhilfe

Ein Rechtstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht Aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtkosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtanwalt oder Rechtanwältin beiordnet. Die muss besonders beantragt werden. Der Rechtanwalt oder die Rechtanwältin muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtanwalt oder die Rechtanwältin auf der Mehrkosten verzichtet. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u.U bis zur vollen Höhe der Gerichtkosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihrer Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer - einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und - nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Für weitere Informationen können Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an ihre Rechtsanwältin oder an das Gericht wenden.