Legal Aid / Prozesskostenhilfe
Ein Rechtstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will,
muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz
eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche
Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten
entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die
Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht Aufbringen können, die
Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtkosten und auf die
Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.
Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu
zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Auf die Kosten einer anwaltlichen
Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei
einen Rechtanwalt oder Rechtanwältin beiordnet. Die muss besonders beantragt
werden. Der Rechtanwalt oder die Rechtanwältin muss grundsätzlich bei dem
Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem
Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtanwalt oder die Rechtanwältin
auf der Mehrkosten verzichtet. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei
wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier
Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u.U bis zur vollen Höhe
der Gerichtkosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern
sich ihrer Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten
der Partei möglich.
Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechts- Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer -
einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen
kann und - nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den
Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine
Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Für
weitere Informationen können Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an ihre
Rechtsanwältin oder an das Gericht wenden.