AUSLÄNDERRECHT |
Hacý Ali ÖZHAN* |
12 - Europavertrag und individuelles Antragsrecht
Es ist schade, dass die Türkei, die in älterer Beziehung mit der Gemeinschaft ist, seine innerlichen Gesetzen den Vorschriften der europäischen Gemeinschaft entsprehen lassen hat. Angesichts der zeitgenössischen und humanistischen Ideen hat die Differenz zwischen Bürger und Ausländer keine Bedeutung. Aus diesem Blick sollen die gesetzlichen Vorschriften, die die Unterschiede zwischen dem Bürger und dem Ausländer beseitigen, in der türkischen Rechtssysem anwendbar sein.
Die Regelung (Artikel 58) über die Gleichberechtigung der fremden juristischen und naturlichen Personen bringt die grundsätzlichen Änderungen im Arbeitsleben mit. Auch die Regelung(Artikel 37) über die staatlichen Alleinberechtigung in mancher Investition ist zu verändern.
Türkische Republik hat am 28 Januar 1987 dem Europavertrag über die Menschenrechte beigetreten und hat die gerichtliche Zuständigkeit des Protokolls mit der Nummer 1 angenommen. Im Falle der Verletzung der den Personen anerkannten Rechte und Freiheiten haben die Personen das Recht, sich an das europäische Gericht für die Menschenrechte zu beantragen.
1. Artikel des Europavertrags für Merschenrechte: " Die vorzüglichen Beteiligten des Vertrags haben die im 1. Artikel dieses Vertrages bezeichneten Rechte und Freiheiten jeder Person anerkannt." So sind die betreffenden Staaten dafür verpflichtet, die innere Regelungen im Sinne der verträglichen Vorschriften zu verändern. Diese Rechte und Freiheiten sind in erster Abschnitt bezeichnet. Insbesondere die Rechte wie Schutz der Menschenwürde, Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurden als wichtigste Grundrechte bezeichnet. Eigentumsrecht, Erziehungsberechtigungs- und Wahlrecht wurden danach durch das Protokol mit der Nummer 1 gewährleistet.
Das Antragsrecht im Europavertrag ist jedem, der im Lande der Staaten, die an den Vertrag beteiligt haben, lebt, anerkannt. Sowohl die Personen als auch die Gemeinschaften, die keine juristische Personalität besitzen, haben im Bereich des Europavertrages Antragsrecht. Sowie kann eine Staat gegen eine Staat an das Gericht beantragen. Zum Beispiel:Frankreich, Dänemark, Schweiz, Nederland und Belgium haben unter der Behauptung, dass die Türkei durch den Putsch im Jahre 1980 gegen die Vorschriften des Vertrags verstossen habe, an das Europagericht für Menschenrechte beantragt. Auf die Einigung zwischen der Türkei und anderen Staaten wurde dieser Antrag erhoben.
Nach den Vorschriften des Vertrages kann nur gegen die rechtskräftigen Urteile an das Gericht beantragt werden. Also derjenige, gegen den ein Urteil erlassen ist, muss alle inneren juristischen Beantragungen durchgeführt haben. Da die inneren Rechtsmittel wirkungslos oder zweckslos sowie nicht geeinigt zur Erledigung des Zweckes bleiben, hält das Gericht den
Antrag in diesem Ausnahmefall für gültig. Das Europagericht hat solche Anträge, die bezüglich der Urteile, gegen die die inneren Rechtsmittel nicht geführt sind, vorgelegt sind, gegen die Türkei angenommen.
kurze Zusammenfassung: Die natürlichen Personen, die unoffiziellen juristischen Personen und die Gemeinschaften, die keine juristische Personalität besitzen, können wegen der rechtskräftigen Urteile unter der Behauptung, dass diese Urteile ihre eigene Rechte verletzt haben, gegen die Beteiligtenstaat an dieses Gericht beantragen.
Da die Türkei für die Verhinderung der solchen Rechtsverletzungen verpflichtet ist, hat gemäss der Entscheidungen des Europagerichtes für Menschenrechte die inneren Gesetzen zu verändern.
Es ist sehr wichtig, das früher erlassene ähnliche Entscheidung des Europagerichtes für Menschenrechte zur Sache an das zuständige türkische Gericht im Laufe der Verhandlung vorzulegen.
Die Türkei handelt sich für die entsprechende Veränderung in inneren Gesetzen aufgrund der Vorschriften des Europavertrages und der Entscheidungen des Europagerichtes für Menschenrechte unwillig und so ergeben sich die ähnliche Rechtsverletzungen. Bis jetzt hat das Europagericht für Menschenrechte für einen Ausländer gegen der Türkei keinen Beschluss gefasst. Jedoch kommt es ins Tageslicht, dass die gesetzlichen Vorschriften der ausführbaren türkischen Gesetze zur ausländischen Sachen dem Europavertrag nicht ausreichend entsprechen. So wenn die Türken oder Ausländer wegen der Rechtsverletzungen an das Europagericht für Menschenrechte beantragen, werden die zukünftigen Menschenrechtsverletzungen vermindert. Und auch wäre es der Grund der entsprechenden Veränderung in inneren Gesetzen.
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