PRATÝSCHER HANDBUCH FÜR DÝE AUSLÄ NDER

AUSLÄNDERRECHT

 Hacý Ali ÖZHAN*

14 - Ehescheidung, Die elterliche Sorge, Unterhaltspflicht, Schadenersatz

a) Ein mit einem Türke die Ehe geschlossener Ehepartner oder eine der die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit besitzenden Ehepartner, sowie eine der die verschiedene ausländische Staatsangehörigkeit besitzenden Ehepartner ohne es zu berüchsichtigen, wo die Ehe geschlossen wurde, kann bei den türkischen Gerichten die Scheidungsklage erheben. Wenn einer der Parteien bei der Scheidungsklage die türkische Staatsangehörigkeit trägt, wird das Urteil gemäss den geltenden türkischen Regelungen erlassen. Wenn eine der die gleiche Staatsangehörigkeit besitzenden ausländischen Parteien bei einem türkischen Gericht eine Scheidungsklage erhebt, darf das türkische Gericht unter der Voraussetzung, dass der andere Partner kein Widerspruch über die Zuständigkeit des türkischen Gerichtes erhebt oder ein Protokoll bezüglich der Einigung der Parteien über die Zuständigkeit des türkischen Gerichtes vorgelegt wird, diese Klage führen.

Für die Scheidungsklage der die verschiedenen Staatsangehörigkeiten besitzenden Parteien ist das Recht des Ortes, wo die Parteien wohnhaft sind, anzuwenden. Wenn dieses Recht fehlt, kommt das türkische Recht zur Anwendung.

Nach dem türkischen Recht kann die Scheidungsklage wegen der fünf Gründen erhoben werden. Ehebruch, Lebensnachstellung und Misshandlung, Überlassung der gemeinsamen Wohnung, das Verbrechen zu begehen und Unehrenhaftlichkeit, sowie die unheilbare Zerrüttung der Ehe bilden die Gründen der Scheidungsklage. Die wegen sonstigen Gründen erhobenen Scheidungsklagen sind nicht anzunehmen. Jedoch werden die Scheidungsgründen vom Richter untersucht und da der Richter den Scheidungsgrund für reichend hält, so wird die Scheidungsklage angenommen. Im Falle des unzureichenden Sceidungsgrund ist die Klage zu verweigern. Das Gesetz mit der Nummer 3444 hat darüber eine kleine

Änderung vorgesehen: Wenn die Parteien bei den länger als einem Jahr gedauerten Ehen ihr Willen über die Ehescheidung vor Gericht angeben und wenn das Gericht ihr Willen als herzliche Angaben bezeichnet, nimmt das Gericht unter der Voraussetzung, dass die Parteien über die finanziellen Wirkungen der Scheidung und über die elterliche Sorge einig sind, und ohne es zu berücksichtigen, ob die Scheidungsgründen vorhanden und ausreichend sind, die Scheidungsklage an. Durch diese Veränderung wurde es vorgesehen, dass die Einigung der Parteien über die Ehescheidung dafür reichend ist, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und so ist die Klage anzunehmen.

 

b) Der Richter muss neben der Scheidung auch über die elterliche Sorge und Unterhalt der minderjährigen Kinder entscheiden. Die das Recht der elterlichen Sorge tragende Partei kann über die Erziehung, Ausbildung und Zukunft der gemeinsamen Kinder allein entscheiden. Bei den offiziellen Geschäften ist die einzige Unterschrift der die elterliche Gewalt ausübende Partei reichend. Der Richter muss den anderen Partei, die keine elterliche Gewalt trägt, nach tatsächlichen Realitäten das Recht anerkennen, dass diese Partei in den festgelegten Tagen des Monates mit den gemeinsamen Kindern in Kontakt kommt.

Der Richter berücksichtigt bei der Entscheidung über die elterliche Gewalt die finanzielle und soziale Lage der Parteien, Die Alter und Geschlechte der gemeinsamen Kinder, den Wunsch und die Ausbildung und zukünftliches Leben der gemeinsamen Kinder. Jedoch hat die Mutter des 7. Lebensjahr nicht vollendeten Kindes, das abhängig der Mutter ist, bei der Entscheidung über die elterliche Sorge den Vorrang. Der Richter hat zu dieser Sache einzige Bewertung. In der Zukunft kann eine Klage zur Veränderung der elterlichen Sorge unter der Voraussetzung, dass es zu beweisen ist, dass die bei der geführten Klage vorhandenen Bediengungen geändert ist, erhoben wird.

c) Durch die Erhebung der Scheidungsklage können die Parteien getrennt leben. In diesem Fall kann der Richter eine Entscheidung darüber anordnen, dass der Ehemann bis zum Ende der Scheidungsklage eine monatliche Unterhalt, die der Deckung der gewöhnlichen Ausgaben der Mutter dient, zu bezahlen ist. Im Falle der schweren Schuldigkeit und der guten finanziellen Lage des Ehemannes kann eine lebenslange Unterhalt bei der Ehescheidung angeordnet werden.

Der Richter bewertet die Höhe der Unterhalt im Verhältniss von der wirtschaftlichen Lage und monatlichem Einkommen der Parteien, der öffentlichen wirtschaftlichen Struktur und der Arbeitskraft der Parteien. Die Parteien können bei der Ehescheidungsklage (auch im Falle der Auflösung des Verlöbnis) sachlichen und geistigen Schadenersatz verlangen.

d) Bei den Klagen über Unterhalt ist das nationale Recht des Schuldigen anzuwenden. Bei den Klagen über die elterliche Sorge kommt das Recht, dem die Ehescheidung unterliegt, zur Anwendung.

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