AUSLÄNDERRECHT |
Hacý Ali ÖZHAN* |
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StrafrechtDas Gericht zu Ankara, das angesichts der Tat, der Höhe und Inhalt der Strafe des ausländischen Gerichtes sachlich zuständig , ist darüber befasst, welche Sanktionen in der Türkei für die strafrechtliche Entscheidung des ausländischen Gerichtes entschieden wird.
Es ist auch vorausgesetzt zur Vollstreckung einer von einem türkischen Gericht rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen und Massnahmen im Ausland, dass die im Artikel 11 des Gesetzes mit der Nummer 3002 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Ministerrat kann auf den Antrag des Justizministerium einen Beschluss darüber fassen, dass eine von den türkischen Gerichten gegen die Ausländer verhängten Freiheitsstrafe seitens des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verurteilte besitzt, vollgestreckt wird.
Wer in der Türkei eine strafbare Handlung begeht, wird nach den türkischen gesetzlichen Vorschriften bestraft. Obwohl eine Strafe im Ausland wegen der strafbaren Handlung in der Türkei verhängt wurde, wird der Täter auch in der Türkei beurteilt. Jedoch wird der ausländische Täter, der gegen den türkischen Staat eine Straftat begangen hat, wird auf den Antrag des Justizministerium auch in der Türkei beurteilt, obwohl er wegen dieser Tat durch ausländisches Gericht beurteilt und bestraft wurde.
Wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland gegen die türkische staatliche Ordnung und gegen die öffentliche Ordnung verstosst, wird von Amts wegen verfolgt.
Europavertrag vom 1968 über die Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Europavertrag vom 1959 über die Auslieferung des Verurteilten und Europavertrag vom 1977 über die gegenseitigen Informationen der strafrechtlichen Ermittlungen und über ihre internationale Wichtigkeit sind in der Türkei in Kraft. Wenn ein Türke im Ausland eine Straftat, die mit der Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht ist, begeht und wenn er sich in der Türkei befindet, wird nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen bestraft. Wenn das Mindestmass der Freiheitsstrafe weniger als drei Jahren ist, so wird der Täter auf den Antrag des betreffenden Staates oder des Geschädigten in der Türkei bestraft.
Wenn ein Ausländer eine Straftat, die mindestens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, gegen die türkische staatliche Ordnung oder einen Türken begeht, wird er unter der Voraussetzung, dass er sich in der Türkei befindet, auf Antrag des Justizministerium oder des betreffenden türkischen Geschädigten nach den türkischen strafrechtlichen Bestimmungen bestraft.
Wenn eine Straftat von einem Ausländer gegen einen Ausländer im Ausland begangen wurde, wird der ausländische Täter, der sich in der Türkei befindet, auf Antrag des Justizministeriums in der Türkei beurteilt.
Wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland die Straftat über Kupplerei, die in den Artikeln 435 und 436 des türkischen Strafgesetzbuches begeht, wird in der Türkei verfolgt und beurteilt.
Wenn ein Ausländer im Ausland eine Schuld gegen einen Türken oder den türkischen Staat begeht und obwohl er durch das ausländische Gericht bestraft wurde, wird auf den Antrag des Justizministerium in der Türkei beurteilt. Die von ausländischen Gerichten verhängte Strafe wird auf die von türkischem Gericht verhängte Strafe angerechnet und die Reststrafe wird verbüsst.
Wenn eine den türkischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Strafe, durch das ausländische Gericht verhängt wurde und in bezug auf das Verbieten der gewerblichen Tätigkeit und den Verlust der Fähigkeit über die Bekleidung der öffentlichen Ämter ist, fasst das türkische zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft darüber, dass diese Strafe auch in der Türkei gültig zu werden ist, einen Beschluss zu dieser Sache.
Ein ausländischer Verurteilte wird wegen der politischen Straftaten oder der Straftaten, die in Verbindung mit Politik ist, nach Ausland nicht ausgeliefert. Nach den Europaverträgen kann die Auslieferung wegen der militärischen Straftaten, der Todesstrafe und der Strafen weniger als ein Jahr nicht geleistet. Jedoch kann ein Staat wegen der von den Ausländern begangenen Straftaten, die in eigenem Land oder in dem Land, das als das Land dieses Staates gilt, die Auslieferung nicht leisten.
Für Taten, die im offenen Mehr, im ausländischen Hafen oder Mehr, sowie auf einem Schiff oder Luftfahrzeug, die berechtigt sind, die türkische Flagge zu führen, ist das türkische Gericht , in dessen Ort das betreffende Fahrzeug zunächts angekommen war oder gelandet ist, zur Beurteilung örtlich zuständig.
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