PRATÝSCHER HANDBUCH FÜR DÝE AUSLÄ NDER
AUSLÄNDERRECHT
4 - Das Klagerecht und die an der Klage zu leistende Sicherung des Ausländers
Hacý Ali özhan
Ein Ausländer hat das Recht, die Klage an den Gerichten in jedem Grad zu erheben, als Kläger oder Angeklagte zu handeln und an eine Klage zu beteiligen. Jedoch, wenn ein Ausländer als Kläger handelt, soll einen Sicherungsschein vorlegen. Falls ein Ausländer Angeklagte ist, so ist es nicht nötig, einen Sicherungsschein vorzulegen. Auch wenn die Angeklagte ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, soll der ausländische Kläger auch in diesem Fall Sicherungsschein vorlegen.
Die Höhe der Sicherung wird vom Gericht bewertet und wird im Hinblick auf die Gerichtkosten und die eventuellen Verluste des Angeklagten gerechnet. Als Sicherung können unkündbare Wertpapiere, Banksicherheitsschein, Schatzschein, Hypotek, Devise und türkische Währung vorgelegt werden. Diese Sicherung wird bis zum Ende der Klage beim Gericht aufbewahrt. Im Falle der Annahme der Klage wird der Sicherungsschein (oder der Betrag zur Sicherung) zurückgegeben. Sonst wird die Rückgabe nicht zurückgegeben. Die Staaten können bilaterale Vereinbarungen darüber abschliessen, dass ihre Staatsangehöriger von der Leistung einer Sicherung gegenseitig ausgeschlossen sind. Jedoch hat die Türkei mit den vielen Staaten solche Vereinbarungen abgeschlossen. Im Falle der tatsächliche Gegenseitigkeit fordern die türkischen Gerichten von den ausländischen Klägern keine Sicherung, obwohl eine diesbezügliche Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung nicht vorhanden ist.
Die Regel über die Vorlage einer Sicherung des ausländischen Kläger ist bei dem Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Militärgericht und Verfassungsgericht nicht geführt. Es ist bei den Zivilgerichten, Handelsgerichten und auch Strafgerichten zulässig.
Hacý Ali Özhan
hacialiozhan@mynet.com
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