AUSLÄNDERRECHT |
Hacý Ali ÖZHAN* |
a) Die ausländischen natürlichen Personen können inder Türkei unter den gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen nach den gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Prinzipen sowie nach dem Prinzip über die tatsächliche Gegenseitigkeiten Grundstück erwerben. Das Prinzip über die tatsächliche Gegenseitigkeit wurde in den Jahren 1984 und 1986 für manche Staaten aufgehoben, jedoch hat das Verfassungsgericht diese Änderung aufgelöst. Die Ausländer können nach dem Artikel 87 des Dorfgesetzes innerhalb der Dorfgrenze kein Grundstück erwerben. Jedoch können die Ausländer nach dem Gesetz über die militärische verbotene Gebiete kein Grundstück erwerben. Nach dem Artikel 36 des Grundbuchgesetzes können die Ausländer die einzelne Färme, die sich nicht im Dorf befinden, und die Grundstücke, deren Quadradmeter mehr als 30 Hektar sind, auf offiziellen Genehmigung erwerben. Die juristischen Personen können in der Regel kein Grundstück erwerben. Jedoch wurde es durch den Artikel 17 des Gesetzes vom 1994 vorgesehen, dass auch die juristischen Personen gemäss diesem Gesetz Grundstück erwerben können.
b) Obwohl das türkische Bürgerlichesgesetzbuch auf das schweiserischen Recht beruht, haben die türkische Bestimmungen über die gesetzlichen Erben kein Unterschied mit den diesbezüglichen Bestimmungen, die in den Artikeln 1922-1936 des deutschen Bürgerlichesgesetzbuches bezeichnet sind. Die gesetzlichen Erben und ihre Erbanteile sind in beiden Rechtssystem gleich. Bei der gesetzlichen Erbschaft über die beweglichen Sachen gibt es kein Unterschied zwischen Bürger und Ausländer, aber über die gesetzliche Erbschaft bezüglich der Inmobilien gibt es Unterschiede. Es ist klar, dass die Ausländer auch als Erbe Grundstücke erwerben können, wenn sie in normaler Weise Grundstücke erwerben können. Jedoch können die Ausländer in den verbotenen Gebieten, in den Dörfern und auch die einzelne Färme, die sich nicht im Dorf befinden, und die Grundstücke, deren Quadradmeter mehr als 30 Hektar sind, erben. Nach dem offiziellen Erlass vom 1989 sollen sie diese Grundstücke nach der Eintragung liquidieren. Der Liquidationsbetrag kann gemäss den letzten Veränderung über diesbezügliche Bestimmung nach Ausland überweisen. Da die juristische Personen in der Regel kein Grundstück erwerben können, sollen sie die geerbten Grundstücke durch die Liquidation veräussern.
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