PRATÝSCHER HANDBUCH FÜR DÝE AUSLÄ NDER

AUSLÄNDERRECHT

 Hacý Ali ÖZHAN*

9 - ERZIEHUNGSRECHT

Da Erziehungsrecht ein internationales Recht ist, kann dieses Recht für die Ausländer in der Regel nicht verbieten. Die ausländischen Erziehungsanstallten sind durch das Abkommen in Lozan erneuet und vom Erziehungsministerium eingetragen. Nach der daher in Kraft getretene Verwaltungsverordnung können die ausländischen natürlichen Personen die privaten Schulen errichten. Nach dem im Jahre 1965 in Kraft getretenen Gesetz können die Ausländer auch mit ihren türkischen Mitýnhabern die Erziehungsanstallten errichten, wo nur die ausländischen Schüler studieren dürfen. In diesem Fall soll der Oberstellvertretender Leiter die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und als Lehrer für die türkische Sprache tätig sein. Die Ausländer können auch die Schule für die Türken eröffnen. Jedoch können die ausländischen Schüler, deren Zahl %20 der total Studentenzahl nicht überschreitet, diese Schule besuchen.

Die Ausländer können aber keine Hochschule oder keine Universität eröffnen. Auch kann diese Schulen nicht als Hauptschule tätig sein. Daneben kann die Themen für die Universität in diesen Schulen nach der diesbezüglichen Genehmigung gelehrt werden.

Bei den Konsulaten kann die Schulen für die Kinder der Beschäftigten eröffnet werden.

Nach der im Jahre 1984 geleisteten gesetzlichen Veränderung kann die Zahl der Schüler und Ausrüstungen sowie die Leistungsfähigkeit der Einrichtung auf der Genehmigung des betreffenden Ministeriums einmal erhöht. Die Grundstückserwerbung und die fünf malige Erhöhung der Leistungsfähigkeit bedürfen der Genehmigung des Ministerrats. Die sonstigen Erhöhung der Kapazität, die Vermietung und Mietung sowie Kauf sind verboten. Auch die Abänderungen und Reparierungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.

Die Grundstücke der von den Ausländern eröffneten privaten Schulen können nicht veräussert werden, aber es ist möglich, diese Grundstücke dem Ministerium zu überlassen.

hacialiozhan@hotmail.com