Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hafen der Kulturen e.V.“
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Umwelt-Bildung.
Mit seinen Aktivitäten fördert der Verein das Verständnis über die
Zusammenhänge von Kultur, Ökologie und sozialer Gerechtigkeit in der
Stadtentwicklung.
Der Verein verfolgt seine Zwecke
insbesondere durch
- die Organisation und
Durchführung von Veranstaltungen (Workshops, Seminare, Führungen) in
folgenden Themenbereichen:
- umweltverträgliche Mobilität
(z.B. Solar-, Wasserstoff-, Rapsöl-, Druckluftbetrieb)
- Ökologisches Bauen (z.B.
schadstoffarme, primärenergiereduzierte Baustoffe)
- Einsatz regenerativer
Energien
- Einsatz von
Grauwasseraufbereitung / Regenwassernutzung
- Sozial- und
umweltverträgliche Entwicklungs- und Energiekonzepte in der
Stadtentwicklung (z.B. am Hafen Tempelhof)
- die Entwicklung von Konzepten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in
den genannten Themenbereichen und unter besonderer Berücksichtigung
der Integration von Umwelt-, Kultur- und Sozialaspekten in der
Stadtentwicklung
- die Einrichtung eines
Ökologielehrpfades z.B. beim Umbau des Hafen Tempelhof
- die Organisation und
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Theater,
Kleinkunst)
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Die Mitglieder
teilen sich in ordentliche, stimmberechtigte und fördernde, nicht
stimmberechtigte Mitglieder auf. Die Höhe des jährlichen Beitrags für
ordentliche und für fördernde Mitglieder mit Ermäßigung für
Arbeitslose und Studenten usw. wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat
zum Quartalsende schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein
Mitglied:
mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
sich vereinsschädigend verhält
grob gegen die Satzung verstößt.
Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder
der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Organe benannt
werden.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einberufen.
Alle Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen zuvor unter Benennung
der Tagesordnungspunkte schriftlich per Post, E-Mail oder Fax
eingeladen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 10%
der Mitglieder verlangt wird.
Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder, als oberstes Organ des
Vereins ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder entscheidet z.
B. auch über
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung werden mit ¾ Mehrheit der
erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Der Vorstand hat ein
Vetorecht.
Eine schriftliche Stimmübertragung oder schriftliche Stellungnahme zur
Stimmabgabe ist möglich. Auf jedes Mitglied darf nur eine Stimme
übertragen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen
ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von
mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten
Vereinsvorsitzenden und dem Kassierer. Das Gremium wird von den
ordentlichen Mitgliedern gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der
Vorstand kann den Verein mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinschaftlich per Unterschrift oder Anwesenheit vertreten.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Durchführung
der laufenden Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung der
ordentlichen Mitglieder bestätigt werden muss.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme
bestimmter Geschäfte zu ermächtigen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Auflösung des Vereins und
Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ufafabrik Berlin e.V.,
der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat. |