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Vereinssatzung

 
     
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  Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hafen der Kulturen e.V.“
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Umwelt-Bildung. Mit seinen Aktivitäten fördert der Verein das Verständnis über die Zusammenhänge von Kultur, Ökologie und sozialer Gerechtigkeit in der Stadtentwicklung.

Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch

- die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Workshops, Seminare, Führungen) in folgenden Themenbereichen:

  • umweltverträgliche Mobilität (z.B. Solar-, Wasserstoff-, Rapsöl-, Druckluftbetrieb)
  • Ökologisches Bauen (z.B. schadstoffarme, primärenergiereduzierte Baustoffe)
  • Einsatz regenerativer Energien
  • Einsatz von Grauwasseraufbereitung / Regenwassernutzung
  • Sozial- und umweltverträgliche Entwicklungs- und Energiekonzepte in der Stadtentwicklung (z.B. am Hafen Tempelhof)


- die Entwicklung von Konzepten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in den genannten Themenbereichen und unter besonderer Berücksichtigung der Integration von Umwelt-, Kultur- und Sozialaspekten in der Stadtentwicklung

- die Einrichtung eines Ökologielehrpfades z.B. beim Umbau des Hafen Tempelhof

- die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Theater, Kleinkunst)

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Die Mitglieder teilen sich in ordentliche, stimmberechtigte und fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder auf. Die Höhe des jährlichen Beitrags für ordentliche und für fördernde Mitglieder mit Ermäßigung für Arbeitslose und Studenten usw. wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied:
mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
sich vereinsschädigend verhält
grob gegen die Satzung verstößt.
Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder
der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Organe benannt werden.

§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
Alle Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen zuvor unter Benennung der Tagesordnungspunkte schriftlich per Post, E-Mail oder Fax eingeladen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird.
Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder, als oberstes Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder entscheidet z. B. auch über
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung werden mit  ¾ Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Der Vorstand hat ein Vetorecht.
Eine schriftliche Stimmübertragung oder schriftliche Stellungnahme zur Stimmabgabe ist möglich. Auf jedes Mitglied darf nur eine Stimme übertragen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vereinsvorsitzenden und dem Kassierer. Das Gremium wird von den ordentlichen Mitgliedern gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann den Verein mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich per Unterschrift oder Anwesenheit vertreten.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder bestätigt werden muss.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine  3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ufafabrik Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.