Deutscher Bundestag - Drucksache 14/7894
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink und der Fraktion der PDS – Drucksache 14/7717 – Förderprogramm zur Ausstattung von Juniorprofessuren
[Frage:]
Bund und Länder haben eine Vereinbarung über die Förderung der Forschung im Rahmen von Juniorprofessuren nach Artikel 91b des Grundgesetzes
geschlossen. Darin hat sich der Bund zur Finanzierung eines pauschalen Zuschusses zur Sachausstattung von Juniorprofessuren in Höhe von 60 000
Euro je Juniorprofessur bereit erklärt. Hierfür sind für die Jahre 2002 bis 2006 insgesamt bis zu 180 Mio. Euro vorgesehen, was eine Förderung
der Ausstattung von maximal 3 000 Juniorprofessuren ermöglicht. Im Bundeshaushalt 2002 ist ein Förderprogramm zur Ausstattung von Juniorprofessuren im Umfang von 10 Mio. Euro eingestellt; für die Haushaltsjahre 2002 bis 2006 werden Verpflichtungsermächtigungen im Umfang von insgesamt 100 Mio. Euro vorgenommen. In der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf für das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 14/6853) geht die Bundesregierung zur Deckung des Bedarfs an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bei einem Stellenbestand von derzeit ca. 20 000 Professuren an Universitäten von ca. 6 000 erforderlichen Juniorprofessuren aus.
1. Die Ausstattung von wie vielen Juniorprofessuren möchte der Bund in den Haushaltsjahren 2002 bis 2006 fördern (bitte nach Haushaltsjahren
aufschlüsseln)?[Antwort:]
Eine Aufschlüsselung nach Haushaltsjahren ist nicht möglich, da die Förderung von Faktoren abhängt, die von der Bundesregierung nicht beeinflusst werden können. Zum einen können die Universitäten – anders als in dem Programm zur Förderung der Forschung im Rahmen von Forschernachwuchsgruppen (sog. Vorgriffförderung) – nach der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der Forschung im Rahmen von Juniorprofessuren erst Anträge stellen, wenn das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) in Kraft getreten und in das jeweilige Landesrecht umgesetzt wurde. Zum anderen hängt die Antragslage von den Möglichkeiten der Universitäten ab, im Förderzeitraum Stellen für Juniorprofessuren einzurichten. Das BMBF plant die Förderung von insgesamt bis zu 3000 Juniorprofessuren.[Frage:]
2. Auf welche Weise soll nach Auffassung der Bundesregierung die Ausstattung der nicht vom Förderprogramm geförderten Juniorprofessuren finanziert werden?[Antwort:]
Die Finanzierung der Ausstattung der Juniorprofessuren ist Aufgabe der Länder. Nach Auffassung der Bundesregierung wird es ab dem Jahre 2006 aufgrund der bis dahin erfolgten Pensionierung von Professorinnen und Professoren und dadurch auslaufenden Berufungsvereinbarungen ausreichend Spielraum für eine Neuverteilung der vorhandenen Ressourcen innerhalb der Hochschulen geben.[Frage:]
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die über den vom Bund geleisteten Zuschuss hinausgehenden Kosten der Sachausstattung sowie die laufenden Personal- und Sachkosten der geförderten Juniorprofessuren, die gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung der Forschung im Rahmen von Juniorprofessuren von den Ländern zu tragen sind?[Antwort:]
Die Höhe der Kosten hängt von dem jeweiligen individuellen Einzelfall, insbesondere vom Fachgebiet der jeweiligen Juniorprofessur, ab. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der weiteren Kosten um eine Angelegenheit der Länder.[Frage:]
4. Können die Hochschulen aus den Zuschüssen zur Sachausstattung von Juniorprofessuren auch Personalmaßnahmen (z. B. Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zugeordnet sind) finanzieren?[Antwort:]
Nein. Gefördert wird ausschließlich die sächliche, für Forschungszwecke erforderliche Erstausstattung.[Frage:]
5. Hält die Bundesregierung über die geschlossene Bund-Länder-Vereinbarung hinaus eine besondere Förderung der Personalkosten der Juniorprofessuren für erforderlich, um bis zum Freiwerden der Stellen für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten eine schnellstmögliche Einrichtung der Juniorprofessuren und damit eine unverzügliche Umsetzung der neuen Personalstruktur zu ermöglichen? Falls nein, warum nicht?[Antwort:]
Nein. Die Finanzierung der Personalkosten der Juniorprofessuren ist ausschließlich Angelegenheit der Länder und wird durch Umwidmung freiwerdender Stellen von bisherigen Assistenten und Oberassistenten erfolgen.[Frage:]
6. Wie möchte die Bundesregierung bei der Durchführung des Förderprogramms dem Gesichtspunkt der regionalen Ausgewogenheit Rechnung tragen?[Antwort:]
Nach der BLK-Vereinbarung (§ 2 Abs. 3) ist ab dem Jahr 2004 dem Gesichtspunkt der regionalen Ausgewogenheit des gesamten Programms Rechnung zu tragen. Das heißt, dass Anträge aus denjenigen Ländern, die bisher wenig bzw. keine Fördermittel erhalten haben, weil beispielsweise die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren noch nicht vorlagen, bei der Förderentscheidung ab 2004 – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen – bevorzugt behandelt werden.[Frage:]
7. Wie möchte die Bundesregierung bei der Durchführung des Förderprogramms dem Gesichtspunkt der fachlichen Ausgewogenheit Rechnung tragen?[Antwort:]
Nach der BLK-Vereinbarung (§ 2 Abs. 2) muss die jeweilige Hochschule ab dem Jahr 2004 ein ausgewogenes, fachbereichsübergreifendes Konzept für die Einführung der Juniorprofessuren vorlegen. Fachbereichsübergreifend heißt jedoch nicht, dass von Anfang an ausnahmslos in jedem Fachbereich der antragstellenden Hochschule Juniorprofessuren eingerichtet werden müssen.[Frage:]
8. Wie viele Juniorprofessuren müssten nach den Erkenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2002 bis 2005 mit Frauen besetzt werden, damit das Ziel der Bundesregierung, den Frauenanteil an Professuren von derzeit 10 Prozent bis zum Jahr 2005 auf 20 Prozent steigern zu wollen, zumindest an den Universitäten erreicht werden kann?[Antwort:]
Eine genaue Zahl kann hierfür nicht genannt werden, weil sich nicht der gesamte Professorennachwuchs über die Juniorprofessur qualifizieren wird. Neben der Juniorprofessur besteht insbesondere auch noch die Qualifikationsmöglichkeit im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Darüber hinaus wird aufgrund der Übergangsregelung im 5. HRGÄndG in diesem Zeitraum weiterhin die Qualifikation über eine Habilitation möglich sein. Es ist schon deshalb schwer einzuschätzen, wie viele Juniorprofessuren in den Jahren 2002 bis 2005 überhaupt eingerichtet werden.[Frage:]
9. Welche konkreten Maßnahmen haben Bund und Länder vereinbart, um bei der Besetzung der neu einzurichtenden Juniorprofessuren einen möglichst
hohen Frauenanteil zu erreichen?[Antwort:]
Im Rahmen der BLK-Vereinbarung haben Bund und Länder folgenden Beschluss gefasst: „Bund und Länder streben bis 2005 eine 40 %ige Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen des wissenschaftlichen Qualifikationsprozesses an (vgl. BLK-Bericht „Frauen in der Wissenschaft“ vom 30. Oktober 2000). Bund und Länder fordern deshalb die Hochschulen auf, Juniorprofessuren – unter Beachtung des Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – mit qualifizierten Wissenschaftlerinnen zu besetzen.“[Frage:]
10. Wie beurteilt die Bundesregierung den Beschluss der Bundeskonferenz der Frauenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (BuKoF) vom 27. September 2001, in dem der Bundesgesetzgeber aufgefordert wird, eine rechtliche Grundlage für eine geschlechterparitätische Quotierung von Juniorprofessuren zu schaffen? Beabsichtigt die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes vorzulegen?[Antwort:]
§ 42 Hochschulrahmengesetz (HRG) wurde mit der 4. HRG-NovelIe um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
„Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.“
Eine darüber hinausgehende rahmenrechtliche Quotierungsregelung ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht geboten. Da das HRG nur Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder regelt, die von diesen ausgefüllt und konkretisiert werden können, sind auf Ebene des Landesrechts auch
insoweit konkretere Regelungen möglich. Darüber hinaus kann die rahmenrechtliche Zielsetzung der Frauenförderung etwa über Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschulen im Zusammenhang mit den in §§ 3, 5 und 6 HRG zur Frauenförderung und zur Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags getroffenen Regelungen nachhaltiger als durch eine rahmenrechtliche Quotierungsregelung befördert werden.[Frage:]
11. Ist bei der Durchführung des Förderprogramms zur Ausstattung von Juniorprofessuren vorgesehen, dass ein bestimmter Mindestanteil der
geförderten Juniorprofessuren mit Frauen besetzt werden muss? Wenn nein, warum nicht?[Antwort:]
Siehe Antwort zu Frage 9.[Frage:]
12. Welche anderen Maßnahmen sind vorgesehen, um bei der Durchführung des Förderprogramms zur Ausstattung von Juniorprofessuren einen
möglichst hohen Frauenanteil zu erreichen?[Antwort:]
Flankierend zur Dienstrechtsreform hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Programm „Anstoß zum Aufstieg – Karrierestrategien für Wissenschaftlerinnen“ gestartet. Es umfasst Karrieretraining und Coaching für Wissenschaftlerinnen und sieht gezielte Bewerbungstrainings für zukünftige Professorinnen und Juniorprofessorinnen vor. Das Programm ist auf große Resonanz gestoßen. Es ergänzt das neue Hochschul-Wissenschaftsprogramm (HWP) „Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre“, in dem Bund und Länder jährlich 60 Mio. DM vor allem für die Förderung von Frauen auf dem Weg zur Professur zur Verfügung stellen. Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 10.[Frage:]
13. Müssen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler besondere, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Voraussetzungen erfüllen, damit eine Förderung der Ausstattung der mit ihnen besetzten Juniorprofessur möglich ist?[Antwort:]
Nein[Frage:]
14. Wann, in welcher Weise und durch wen ist eine Evaluierung der Durchführung des Förderprogramms zur Ausstattung von Juniorprofessuren
vorgesehen?[Antwort:]
Gemäß § 5 Abs. 2 der BLK-Vereinbarung wird das BMBF in regelmäßigen Abständen, erstmalig bis zum 31. März 2003, über die Durchführung des
Programmes in der BLK berichten.