INTERNATIONAL LEAGUE OF PEOPLES' STRUGGLE

 

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ENTWURF FÜR EIN STATUT

FÜR DEN INTERNATIONALEN BUND DES KAMPFES DER VÖLKER

(8. Juni 2000)

 

Präambel

 Wir, die unterzeichnenden Vertreter von Organisationen, erklären hiermit die Gründung des Internationalen Bundes des Kampfes der Völker (im Weiteren als Bund bezeichnet), der folgendes Statut erhält:

 Der Bund hat einen breiten Massencharakter und ist unabhängig von jeglicher politischen Partei, Regierung oder Religion. Er fördert, unterstützt und entwickelt den anti-imperialistischen und demokratischen Kampf der Arbeiter und der unterdrückten Völker auf der Welt und kämpft gegen die ideologische, politische, militärische, wirtschaftliche und kulturelle Vorherrschaft und die Angriffe von Imperialismus und Reaktion.

 Der Bund deckt auf und bekämpft die menschenfeindliche Politik und Maßnahmen der multinationalen Konzerne, ihrer Regierungen und internationalen Instrumente, wie des IWF, der Weltbank, der WTO und der Militärbündnisse.

 Der Bund setzt sich für die Einheit, Zusammenarbeit und Koordination der folgenden Kräfte ein: der Arbeiter, der Gewerkschaften, der Organisationen der Frauen, der Jugend, der Bauern, der Lehrer, der Beschäftigten im Gesundheitswesen, der Journalisten, Schriftsteller, Wissenschaftler und Ingenieure, der Rechtsanwälte und der Angehörigen anderer hochqualifizierter Berufe, für Volksbewegungen, Kampagnen und gerechte Anliegen, wie sie im folgenden aufgezählt werden:

 

Der Bund tritt ein und kämpft:

1. Für nationale und soziale Befreiung von Imperialismus und jeder Reaktion und für den Widerstand gegen ausländische Aggression und Einmischung;

2. Für Menschenrechte im zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich, gegen staatliche Gewalt, nationale Unterdrückung, Klassenausbeutung, Faschismus, Rassismus und religiösen Fanatismus.

3. Für die Sache des Friedens und gegen Angriffskriege und nukleare und andere Massenvernichtungswaffen.

4. Für das Recht auf unabhängige Gewerkschaften und für Arbeiterrechte, sowie die Verkürzung der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich als Maßnahme gegen Massenarbeitslosigkeit und Lohnabbau.

5. Für Landreform und die Rechte der Bauern, Landarbeiter und Fischer, gegen Ausbeutung und Unterdrückung

6. Für die Rechte der Frauen und für Rechte gegen alle Formen der sexuellen Diskriminierung, Ausbeutung und Gewalt;

7. Für das Recht der Jugend auf Bildung und Beschäftigung;

 8. Für die Rechte der Kinder und gegen Kinderarbeit und andere Formen der Ausbeutung;

9. Für die Rechte der indigenen Völker, unterdrückten Nationen und Nationalitäten, und gegen Chauvinismus und Rassismus;

10. Für die Rechte der Lehrer, Wissenschaftler und anderer im Ausbildungsbereich Tätigen;

11. Für das Recht der Menschen auf medizinische Versorgung und für die Rechte der im Gesundheitswesen Beschäftigten;

12. Für eine Wissenschaft und Technologie im Dienste der Völker und der Entwicklung; für Schutz der natürlichen Umwelt vor Raubbau und Verschmutzung; und für das Recht auf ungefährliche und gesunde Nahrungsmittel frei von genetischer Manipulation.

13. Für eine Kunst und Kultur und freien Informationsfluss im Dienste des Volkes und für die Rechte der Künstler, Schriftsteller, Journalisten und anderer Kulturschaffenden.

14. Für Gerechtigkeit und Entschädigung für die Opfer gesetzwidriger Freiheitsberaubung (insbesondere bei politischen Gefangenen), von Folter, außerjuristischen Hinrichtungen, des Verschwindenlassens von Menschen, von Massenvertreibungen und anderen eklatanten Formen der Verletzung von Menschenrechten.

15. Für die Rechte und das Wohl von Vertriebenen, Flüchtlingen und Arbeitsmigranten.

Artikel I.   Ziele und Aufgaben

Abschnitt 1. Die Ziele und Aufgaben des Bundes umfassen wie folgt:

1.1   Die Förderung eines gemeinsamen Verständnisses der Anliegen und Probleme, wie sie in der Präambel aufgezählt sind;

1.2   Die Anregung und Koordination von gemeinsamen Vorgehensweisen und die Durchführung konkreter Aktionen bezüglich der oben genannten Anliegen und Probleme;

1.3   Die Zusammenarbeit mit allen möglichen Organisationen, Einrichtungen und Persönlichkeiten zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Bundes; und

1.4 Das Aufbringen von Mitteln, die den Bund in die Lage versetzen, seine Ziele und Aufgaben zu verwirklichen und seine Funktionen auszuüben.

Abschnitt 2. Die Aktivitäten des Bundes umfassen: Unterstützungsarbeit, Forschungsarbeit, Veröffentlichungen, Konferenzen, Seminare und soziale und politische Aktionen.

Artikel II.   Teilnehmer-Organisationen

Abschnitt 1. Jede Organisation, die dem Statut des Bundes zustimmt, kann sich bewerben oder eingeladen werden, eine Teilnehmer-Organisation des Bundes zu werden.

Abschnitt 2. Die Bewerbung wird durch das beauftragte Organ des Bundes beurteilt und angenommen.

Abschnitt 3. Eine Teilnehmer-Organisation übernimmt Verantwortung in Übereinstimmung mit den Resolutionen der Internationalen Versammlung des Bundes und den entsprechenden Beschlüssen der beauftragten Organe.

Abschnitt 4. Alle Teilnehmer-Organisationen haben die gleichen grundlegenden Rechte und Pflichten.

Abschnitt 5. Die Bewerbungsgebühr und der Jahresbeitrag werden vom Internationalen Koordinationskomitee festgelegt.

Artikel III.   Internationale Versammlung

Abschnitt 1. Die Internationale Versammlung des Bundes wird alle zwei Jahre einberufen. Das Internationale Koordinationskomitee entscheidet über die Anzahl der Delegierten, die Kriterien und Methoden der Auswahl und den Delegiertenschlüssel.

Abschnitt 2. Die Internationale Versammlung entscheidet durch Resolutionen über die Politik des Bundes und wählt die Mitglieder des Internationalen Koordinationskomitees nach Festlegung von deren Anzahl.

Abschnitt 3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit entschieden, außer wenn es sich um Beschlüsse zu Änderungen des Statuts des Bundes handelt. Die Internationale Versammlung gibt den Teilnehmer-Organisationen, welche von einer Sachangelegenheit am stärksten betroffen sind, freie Hand, um eventuell vorhandene Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen.

Artikel IV.   Das Internationale Koordinationskomitee

Abschnitt 1. Das Internationale Koordinationskomitee ist in der Zeit zwischen den Internationalen Versammlungen das oberste Entscheidungsorgan des Bundes. Es tritt so oft wie erforderlich zusammen.

Abschnitt 2. Das Internationale Koordinationskomitee schlägt Thema und Programm der Internationalen Versammlung vor, stellt sicher, dass die Beschlüsse der Internationalen Versammlung befolgt und umgesetzt werden, und berichtet und gibt Empfehlungen an die Internationale Versammlung.

Abschnitt 3. Das Internationale Koordinationskomitee wählt seine eigenen Funktionsträger, einen Vorsitzenden, so viele Stellvertreter, wie in Bezug auf die Funktionen und die geographische Verteilung erforderlich sind, einen Generalsekretär, Finanzverantwortlichen und Kassenprüfer.

Abschnitt 4. Der Vorsitzende ist der Hauptrepräsentant und Sprecher des Bundes und ist streng gebunden an die Resolutionen der Internationalen Versammlung.

Abschnitt 5. Das Internationale Koordinationskomitee gibt den Teilnehmer-Organisationen vollen Spielraum in ihren Bemühungen, ihre Solidarität und ihren breiten Charakter in Einklang mit dem Statut des Bundes und den Resolutionen der Internationalen Versammlung zu wahren.

Artikel V.   Das Generalsekretariat

Abschnitt 1. Das Internationale Koordinationskomitee setzt das Generalsekretariat auf der Grundlage von Empfehlungen des Generalsekretärs ein. Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und so vielen Stellvertretern, wie es das Internationale Koordinationskomitee festlegt, um seine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen zu können.

Abschnitt 2. Das Generalsekretariat ist verantwortlich für die täglichen Verwaltungsaufgaben und die Umsetzung aller anderen Aufgaben, wie sie ihm vom Internationalen Koordinationskomitee übertragen werden. Es erstattet diesem Bericht und gibt Empfehlungen.

Artikel VI.   Nationale Untergliederungen

Abschnitt 1. Das Internationale Koordinationskomitee entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Bildung von nationalen Untergliederungen des Bundes auf der Basis von Empfehlungen und Beratungen mit den beteiligten Organisationen in dem betreffenden Land.

Abschnitt 2. Jede nationale Untergliederung wählt ihre Funktionäre in einer nationalen Versammlung der Repräsentanten der teilnehmenden Organisationen. Die nationale Untergliederung bestimmt über ihre eigene organisatorische Struktur.

Abschnitt 3. Besagtes Komitee entscheidet über die Anträge von Massenorganisationen, die der nationalen Untergliederung beitreten wollen. In Verbindung damit fördert es das breite Bündnis der beteiligten Organisationen im Einklang mit den Zielen und Aufgaben des Bundes.

Abschnitt 4. Die nationalen Untergliederungen haben gleiche grundlegende Rechte und Pflichten innerhalb des Bundes. Sie genießen Unabhängigkeit und können Eigeninitiative entfalten , bei der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Bundes.

Artikel VII.    Förderer des Bundes

Abschnitt 1. Auf der Grundlage von Empfehlungen der nationalen Untergliederungen oder von Teilnehmer-Organisationen werden vom Internationalen Koordinationskomitee bedeutende Personen und in ihrem Tätigkeitsbereich herausragende Persönlichkeiten ausgewählt und eingeladen, Förderer des Bundes zu werden und von ihm beschlossene Ehren zu empfangen.

Abschnitt 2. Die Förderer des Bundes fördern die Ziele und Aufgaben des Bundes und heben dessen Ansehen in jeder geeigneten Weise. Sie können das Internationale Koordinationskomitee beraten, und dieses kann sie als Berater heranziehen.

Artikel VIII.    Finanzen und Mittel

Abschnitt 1. Die grundlegenden Tätigkeiten des Internationalen Koordinationskomitees und das Generalsekretariat werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden der Teilnehmer-Organisationen finanziert.

Abschnitt 2. Mit Zustimmung des Internationalen Koordinationskomitees empfiehlt das Generalsekretariat Methoden zur Beschaffung von Geld und anderen Mitteln durch konkrete Projekte und bedingungslos geleistete Spenden aus unterschiedlichen Quellen.

Abschnitt 3. Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die sichere Verwahrung und die Buchführung über die Geldmittel und andere materielle Ressourcen des Bundes. Der Finanzverantwortliche unterliegt regelmäßigen und rechtzeitigen Kontrollen durch den Kassenprüfer.

Abschnitt 4. Der Kassenprüfer führt regelmäßige und rechtzeitige Kontrollen aller Geldkonten durch und erstattet allen Leitungsorgane, bei denen er es für notwendig befindet, Bericht.

IX.   Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1. Die Internationale Versammlung kann mit Zweidrittelmehrheit das Statut ändern.

Abschnitt 2. Die Entscheidung über das Emblem und den Hauptsitz des Bundes trifft das Internationale Koordinationskomitee.

X.   Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1. Die Änderung und Verabschiedung dieses Statutentwurfs wird auf der Ersten Internationalen Versammlung mit einfacher Mehrheit vollzogen.

Abschnitt 2. Das Initiativkomitee bereitet die Erste Internationale Versammlung vor und bildet zu diesem Zweck das provisorische Generalsekretariat. Es löst sich mit der Wahl des Internationalen Koordinationskomitees auf.

  (Übersetzung: 5.12.2000)