In dieser Rubrik erscheinen in lockerer Folge Texte über Vergütungsansprüche/verwirkung von Zahlungsansprüchen in rechtlicher Hinsicht
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Stundenlohnabrechnung ohne Stundenlohnzettel
Bei einem Werkvertrag, für den
die VOB gilt, wird die Werklohnforderung erst fällig, wenn die vom Auftragnehmer
erstellte Rechnung prüffähig ist
Prüffähig ist eine Rechnung, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt
wird, die Berechtigung der Forderung gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen
zu überprüfen.
Der Auftraggeber muss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten
einer Abrechnung zu erkennen.
Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, hängt allerdings vom
Einzelfall ab.
Maßgeblich sind ebenfalls die jeweiligen Informations und Kontrollinteressen
des Auftraggebers, die neben den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der
Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des
Auftraggebers und seiner Hilfsperson bestimmt werden.
Davon ausgehend hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom
30. 9.1999 ?15 U 48/99 ? mit der Frage befasst, ob es für die Prüffähigkeit
ausreicht, wenn der Rechnungstext selbst nur die Zahl der abgerechneten Facharbeiter-,
Vorarbeiter- und Technikerstunden aufführt.
Allerdings waren die beigefügten Anlagen weiter aufgeschlüsselt und
ließen erkennen, an welchen Tagen wieviel Stunden von den jeweiligen Mitarbeitern
geleistet worden waren.
Außerdem waren zusätzlich die Namen der jeweiligen Mitarbeiter genannt
worden.
Die Forderung des Auftraggebers nach einer weiteren inhaltlichen Aufgliederung
und Beschreibung nach verschiedenen Arbeitsschritten war überzogen, weil
er einen hinreichenden Überblick hatte.
Er war selbst befähigt einzuschätzen, ob die angegebene Stundenzahl
als eine für die Werkleistung angemessene Zeitdauer anzusehen war.
Überhaupt hatte er sich mit Einzelheiten auseinandergesetzt .
Er hätte allerdings gegen einzelne Ansätze Einwendungen erheben können.
Der Auftragnehmer hätte dann seinerseits die Richtigkeit des Ansatzes beweisen
müssen.
Diesen Weg hatte der Auftraggeber indessen nicht beschritten, sondern sich darauf
beschränkt, den Vorwurf mangelnder Prüffähigkeit zu erheben,
was nicht ausreichte.
Keinesfalls musste das Fehlen der Stundenzettel dazu führen, den Zahlungsanspruch
des Auftragnehmers als unbegründet anzusehen.
Allerdings ist nach § 15 VOB/B vorgesehen, dass bei der Abrechnung von
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnzettel zu führen sind.
Wenn dies in dem konkreten Fall unterblieben war, war nicht die Folge, dass
der Werklohnanspruch nicht fällig werden konnte und damit letztlich
gänzlich entfiel.
Dem Auftraggeber war nämlich nach § 15 Nr. 5 VOB/B die Möglichkeit
eingeräumt zu verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltungen
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Einrichtungen, für
Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
Diese Möglichkeit, eine anderweitige Abrechnung zu verlangen, wird dem
Auftraggeber nicht nur dann eingeräumt, wenn Stundenlohnzettel nicht vorgelegt
werden.
Dr. 0.
aus Neue Landschaft 2/2001
Die übliche Vergütung für Werkleistungen
Wenn für Werkleistungen die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt worden ist und auch kein behördlich
festgesetzter Preis in Frage kommt, ist gemäß § 632 BGB die
übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Üblich in diesem Sinne ist die Vergütung, die zurzeit des Vertragsschlusses
nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung
gewährt zu werden pflegt .
Vergleichsmaßstab sind also Leistungen gleicher Art, gleicher Güte
und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt im Übrigen
gleicheVerhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. 10. 2000 ? VII
ZR 239/98 ? vertreten.
Wenn der Werkunternehmer also den Werklohn verlangt und die Auffassung vertritt,
er beanspruche die übliche Vergütung, der Kunde die Üblichkeit
aber bestreitet, ist der Unternehmer im Prozess auf ein Sachverständigengutachten
angewiesen, das ergeben muss, dass die Preise, die dem Kunden in Rechnung gestellt
worden sind, den üblichen Sätzen entsprechen.
Dr. tt
aus Neue Landschaft 2/2001