In dieser Rubrik erscheinen in lockerer Folge Texte über Vergütungsansprüche/verwirkung von Zahlungsansprüchen in rechtlicher Hinsicht

 

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übliche Vergütung für Werkleistung
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Stundenlohnabrechnung ohne Stundenlohnzettel
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Stundenlohnabrechnung ohne Stundenlohnzettel

Bei einem Werkvertrag, für den die VOB gilt, wird die Werklohnforderung erst fällig, wenn die vom Auftragnehmer erstellte Rechnung prüffähig ist
Prüffähig ist eine Rechnung, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen.

Der Auftraggeber muss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen.
Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, hängt allerdings vom Einzelfall ab.

Maßgeblich sind ebenfalls die jeweiligen Informations und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die neben den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfsperson bestimmt werden.

Davon ausgehend hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 30. 9.1999 ?15 U 48/99 ? mit der Frage befasst, ob es für die Prüffähigkeit ausreicht, wenn der Rechnungstext selbst nur die Zahl der abgerechneten Facharbeiter-, Vorarbeiter- und Technikerstunden aufführt.
Allerdings waren die beigefügten Anlagen weiter aufgeschlüsselt und ließen erkennen, an welchen Tagen wieviel Stunden von den jeweiligen Mitarbeitern geleistet worden waren.
Außerdem waren zusätzlich die Namen der jeweiligen Mitarbeiter genannt worden.
Die Forderung des Auftraggebers nach einer weiteren inhaltlichen Aufgliederung und Beschreibung nach verschiedenen Arbeitsschritten war überzogen, weil er einen hinreichenden Überblick hatte.
Er war selbst befähigt einzuschätzen, ob die angegebene Stundenzahl als eine für die Werkleistung angemessene Zeitdauer anzusehen war.
Überhaupt hatte er sich mit Einzelheiten auseinandergesetzt .
Er hätte allerdings gegen einzelne Ansätze Einwendungen erheben können.
Der Auftragnehmer hätte dann seinerseits die Richtigkeit des Ansatzes beweisen müssen.
Diesen Weg hatte der Auftraggeber indessen nicht beschritten, sondern sich darauf beschränkt, den Vorwurf mangelnder Prüffähigkeit zu erheben, was nicht ausreichte.

Keinesfalls musste das Fehlen der Stundenzettel dazu führen, den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers als unbegründet anzusehen.
Allerdings ist nach § 15 VOB/B vorgesehen, dass bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnzettel zu führen sind.
Wenn dies in dem konkreten Fall unterblieben war, war nicht die Folge, dass der Werklohnanspruch nicht fällig werden konnte und damit letztlich
gänzlich entfiel.
Dem Auftraggeber war nämlich nach § 15 Nr. 5 VOB/B die Möglichkeit eingeräumt zu verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltungen von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Einrichtungen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
Diese Möglichkeit, eine anderweitige Abrechnung zu verlangen, wird dem Auftraggeber nicht nur dann eingeräumt, wenn Stundenlohnzettel nicht vorgelegt werden.
Dr. 0.

aus Neue Landschaft 2/2001

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Die übliche Vergütung für Werkleistungen

Wenn für Werkleistungen die Höhe der Vergütung nicht bestimmt worden ist und auch kein behördlich festgesetzter Preis in Frage kommt, ist gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Üblich in diesem Sinne ist die Vergütung, die zurzeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt .
Vergleichsmaßstab sind also Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt im Übrigen gleicheVerhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. 10. 2000 ? VII ZR 239/98 ? vertreten.

Wenn der Werkunternehmer also den Werklohn verlangt und die Auffassung vertritt, er beanspruche die übliche Vergütung, der Kunde die Üblichkeit aber bestreitet, ist der Unternehmer im Prozess auf ein Sachverständigengutachten angewiesen, das ergeben muss, dass die Preise, die dem Kunden in Rechnung gestellt worden sind, den üblichen Sätzen entsprechen.
Dr. tt
aus Neue Landschaft 2/2001


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