Stand: 01.01.2000
SELBSTÄNDIGE / UNSELBSTÄNDIGE ZWEIGSTELLE EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS IN POLENUnselbstständige Zweigstelle in Polen
(PRZEDSTAWICIELSTWO)
Rechtsgrundlage
Das Gesetz: Das Gewerberecht (Gesetzblatt vom 1999, Nr. 101, Pos. 1178)
Zweck
Laut Gesetz darf eine “Przedstawicielstwo” (deutsch: Repräsentanz) ausschließlich eine Fördertätigkeit zu Gunsten der Hauptniederlassung ausüben.
Eintragungspflicht, Evidenz
Die Errichtung eigener Repräsentanz in Polen bedarf der Eintragung der Repräsentanz in die Evidenz der Repräsentanzen der ausländischen Unternehmer. Die Evidenz wird von dem Wirtschaftsminister geführt. Die Einsicht in die Evidenz ist jedem gestattet.
Eintragungsverfahren, notwendige Unterlagen
Antragsinhalt
Der Antrag soll in der polnischen Sprache ausgefertigt werden.
Notwendige Anlagen
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen und deren vereidigte Übersetzungen ins Polnische beigelegt werden:
Die Anträge werden von der Abteilung für Konzessionen des Wirtschaftsministeriums bearbeitet.
Die Anschrift der Genehmigungsstelle lautet:
Ministerstwo Gospodarki
Departament Regulacji Obrotu z Zagranic¹
Wydzia³ Koncesji
Plac Trzech Krzy¿y 5
PL 00-950 Warszawa
Tel. (004822) 693 51 69
Bescheinigung
Die Eintragung der Repräsentanz in die Evidenz der Repräsentanzen der ausländischen Unternehmer wird in einer Bescheinigung bestätigt.
Sonderpflichten einer Repräsentanz
innerhalb von 14 Tagen dem Wirtschaftsminister melden.
(ODDZIA£)
Rechtsgrundlage
Das Gesetz: Das Gewerberecht (Gesetzblatt vom 1999, Nr. 101, Pos. 1178)
Gegenseitigkeitsprinzip
Gründung der selbständigen Zweigstellen (poln. Oddzia³) ausländischer Firmen in Polen ist von der Verbürgung der Gegenseitigkeit in dem Mutterland der jeweiligen Hauptniederlassung abhängig, es sei denn, daß ein von der Republik Polen ratifiziertes internationales Abkommen es anders bestimmt.
Zweck
Laut Gesetz darf “Oddzia³” (deutsch: Niederlassung) eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Diese gewerbliche Tätigkeit muß dem Gegenstand der Tätigkeit der Hauptniederlassung entsprechen.
Eintragungspflicht, Register
Die Gründung eigener Niederlassung bedarf der Eintragung der Niederlassung in das Register der Unternehmer. Die Eintragung erfolgt gemäß Vorschriften des Gesetzes über das Staatliche Gerichtsregister (Gesetzblatt vom1997, Nr. 121, Pos. 769 mit Änderungen).
Hinweis
Gemäß Art. 90 des Gesetzes: Das Gewerberecht, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Staatliche Gerichtsregister d.h. bis zum 01.01.2001, werden die aufgrund des Art.35 des Gesetzes: Das Gewerberecht gegründeten Niederlassungen in das Handelsregister (Nr. C) eingetragen.
Sonderpflichten einer Niederlassung
In der Niederlassung soll eine Person bevollmächtigt sein zur Vertretung der Hauptniederlassung in Polen. Der Name und Anschrift dieser Person sollen dem Gericht mitgeteilt werden. Die Unterschrift solcher Person, von einem Notar beglaubigt, sowie die Bescheinigung über Verbürgung der Gegenseitigkeit in dem Mutterland der jeweiligen Hauptniederlassung sollen dem Eintragungsantrag beigelegt werden. Die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung besteht nicht wenn ein von der Republik Polen ratifiziertes internationales Abkommen die Verbürgung der Gegenseitigkeit in dem Mutterland der jeweiligen Hauptniederlassung bestätigt.
Die Niederlassung soll den fremdsprachigen Namen der Hauptniederlassung samt polnischer Übersetzung ihrer Rechtsform zusätzlich mit der Bezeichnung “Oddzia³ w Polsce” (deutsch: Niederlassung in Polen) benutzen.
Die Niederlassung soll separate Buchführung in polnischer Sprache, gemäß den Vorschriften über die Rechnungslegung, führen.
Die Niederlassung soll innerhalb von 14 Tagen dem Wirtschaftsminister melden:
Robert Mand¿unowski - Handelsattaché