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Der Zürcher Presse Freiheit Statuten Gründung und Zweck § 1 Die Zürcher Presse Freiheit (ZPF), entstanden im Jahre 1998, formell gegründet am 2. November des Jahres 2001, besteht aus aufrechten Männern grundsätzlich Akademischen Standes die, allzeit ehrwürdiger Tradition und Christlichen Werten verpflichtet, eine besondere Beziehung zu Stadt und Kanton Zürich einerseits sowie der Genuss edler Getränke andererseits verbindet. Die ZPF versteht sich als Elite im positivsten Sinne. Sie ist klein und will dies auch bleiben. Die ZPF ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die ZPF haftet in keinem Falle für Verpflichtungen ihrer Mitglieder. Sitz der ZPF ist Zürich. Wird die ZPF (freiwillig oder unfreiwillig) aufgelöst, so wird ein eventuelles Vereinsvermögen gleichmässig auf die Mitglieder verteilt. § 2 Die ZPF bezweckt eine lebenslange, besonders enge Freundschaft unter ihren Mitgliedern. Sie fordert ihre Mitglieder auf, sich aktiv in allen Lebenslagen gegenseitig zu unterstützen. Sie fördert durch intensiven menschlichen und beruflichen Gedankenaustausch das wirtschaftliche Fortkommen, die humanistische Bildung sowie die soziale Kompetenz ihrer Mitglieder. Die ZPF bildet ihre Mitglieder zu ehrbaren und stolzen Bürgern oder Einwohnern von Stadt oder Kanton Zürich. Insbesondere strebt die ZPF nach einflussreichen Positionen in Wirtschaft und Gesellschaft. § 3 Der Wahlspruch der ZPF lautet: 'Vivat Turicum!' Cantus der ZPF ist "O alte Burschenherrlichkeit" von Eugen Höfling aus dem Jahre 1825. Die Farben der ZPF sind Blau-Weiss. § 4 Als äusseres Zeichen der ZPF erhalten die ordentlichen Mitglieder einen blau-weissen Bierzipfel, welchen sie und mit Stolz und Würde tragen dürfen. Prahlerei mit Zeichen der ZPF ist verpönt. § 5 Beim Genuss edler Getränke innerhalb der ZPF gilt der Biercomment der Akademischen Verbindung Amicitia San Gallensis sinngemäss. Alle Mitglieder der ZPF sind in Bezug auf den Biercomment gleichberechtigt, wobei der Präsident Omnipotenz geniesst. Vorbehalten bleibt Gewohnheitsrecht der einzelnen Bierfamilien. Mitgliedschaft in der Zürcher Presse Freiheit § 6 Mitglieder der ZPF sind: - Novicen - Ordentliche Mitglieder - Veteranen § 7 Eine Aufnahme in die ZPF stellt für den Aufgenommenen eine besondere Ehre dar. Wer der ZPF beitreten will, hat ein würdiges Aufnahmegesuch an einem Anlass der ZPF kraftvoll kundzutun, nachdem er vom Präsidenten dazu eingeladen worden ist. § 8 Die Aufnahme als Novice erfolgt nach einem als würdig empfundenen Gesuch durch Zustimmung der einfachen Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder und Veteranen der ZPF sowie aller Gründungsmitglieder. Die Aufnahme als Kandidat nicht Akademischen Standes hat strengen Ausnahmecharakter. Die Dauer der Novicenzeit bestimmt sich einerseits aus der Entwicklung und dem Verhalten des Novicen, andererseits gilt freie Willkür. Es wird keine Rechenschaft abgegeben. Durch Beschluss aller Gründungsmitglieder wird der Novice nach dem Abverdienen der Novicenzeit zum ordentlichen Mitglied. Nach 25 Jahren der ordentlichen Mitgliedschaft wird der Veteranen-Titel durch den Präsidenten verliehen. § 9 In Ausnahmefällen können Mitglieder aus der ZPF ausgeschlossen werden, wobei die Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder und Veteranen sowie alle Gründungsmitglieder zustimmen müssen. Organe der Zürcher Presse Freiheit § 10 Die Organe der ZPF sind: - die Presse Conferenz (P.C.) - der Präsident § 11 Die Presse Conferenz (P.C.) besteht aus allen Mitgliedern der ZPF und ist nach Massgabe dieser Statuten die oberste Instanz des Vereins. Die P.C. entscheidet über alle ordentlichen Geschäfte und urteilt nach freiem Ermessen. Bei Abstimmungen ist ein einfaches Mehr aller ordentlichen Mitglieder und Veteranen sowie die Zustimmung aller Gründungsmitglieder erforderlich. Die P.C. wählt aus ihren Reihen alljährlich den Präsidenten der ZPF mit einfachem Mehr, wobei alle Gründungsmitglieder zustimmen müssen. Aufgaben des Präsidenten § 12 Der Präsident hat nach Massgabe dieser Statuten folgende Aufgaben: - Einberufung der P.C. - Organisation von Zusammenkünften, Ausflügen und Besichtigungen sowie gehörige Einladungen hiezu - Vertretung des Vereins nach aussen sowie Führung der notwendigen Korrespondenz - Berichterstattung und Rechenschaft gegenüber der P.C. - Einladung von Gästen, wobei das Einverständnis eines Gründungsmitgliedes eingeholt werden muss - Führung einer Bierkasse Vereinsleben § 13 Anlässe der ZPF sollen in angemessenen Abständen stattfinden und werden vom Präsidenten gehörig angekündigt. Jedes Mitglied hat nach Möglichkeit teilzunehmen. Ist ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert und kann deshalb nicht teilnehmen, so hat es dies dem Präsidenten schriftlich und gehörig mitzuteilen. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit 20 Franken Busse in die Bierkasse der ZPF sowie angemessener Bierstrafe durch den Präsidenten am nächsten Anlass geahndet. § 14 Zu besonderen Anlässen, welche vom Präsidenten ausnahmsweise als solche angekündigt werden können, sind Damen als Ehrendamen willkommen. Statutenänderung § 15 Diese Statuten können jederzeit durch Zustimmung der Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder und Veteranen sowie aller lebenden Gründungsmitglieder geändert werden. Sobald kein Gründungsmitglied mehr lebt, können die Statuten mit einfacher Mehrheit der P.C. geändert werden. Also beschlossen am 22. Februar des Jahres 2002 von den Mitgliedern Hänni Stefan v/o Beavis Künzle Christoph B. v/o Ödipus Künzle Martin A. v/o Statorx Sahli Marco v/o Öpfeli Ziegler Carl A. v/o Apéro Ziegler Peter M. v/o Mayday