EG-Vertrag Art. 109j | Protokoll über die Konvergenzkriterien
Über die Konvergenzkriterien zur Schaffung einer einheitlichen europäischen Währung (Euro) wird viel Nebel verbreitet. Es soll die Bevölkerung über die wahren Vertragsinhalte hinwegtäuschen. Aus diesem Grund werden hier die Wortlaute der Maastrichter Verträge, soweit sie sich mit den Konvergenzkriterien befassen, zitiert.
... Ferner wird ... geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Vertragsstaaten folgende Kriterien erfüllen:
Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedsstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104c Absatz 6;
Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedsstaates;
Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedsstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher festgelegt. ...
Die hohen Vertragsparteien ...
Das in Artikel 109j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrages genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedsstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedsstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. ...
Das in Artikel 109j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrages genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedsstaat ein übermäßiges Defizit besteht.
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Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung ... geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.
Dieser letzte Satz im Protokoll ist der entscheidende in dem ganzen Maastricht-Nebel: Im Vertrag wird auf ein Protokoll verwiesen. Und dieses Protokoll hebt sich selbst auf und unterwirft die Kriterien der Beliebigkeit des Rates. Der Rat wiederum besteht aus je einem Minister aller Mitgliedsländer, im Falle Deutschlands üblicherweise Kohl oder Kinkel. Es gibt keine Maastrichter Vertragskriterien! Es gibt nur eine Delegation auf die Ministerrunde, die "Rat" genannt wird! Deshalb kann man heute auch über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Kriterien diskutieren. Es handelt sich nämlich nicht um Vertragskriterien, sondern um Ratsbeschlüsse, die jederzeit umgeworfen werden können.
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Für den Inhalt verantwortlich: Winfried Krauß
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© Winfried Krauß. Letzte Änderung: Dezember 1997