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Mein Anwalt und ich ...

was Sie über die Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsanwalt wissen sollten!


Der Anwalt Ihres Vertrauens ist kompetenter Gesprächspartner und Ansprechpartner in allen Zweifels- und Problemfällen. Er nimmt ausschließlich Ihre Interessen war und schätzt Erfolgsaussichten und Vorgehensstrategien objektiv ein.

Das Auftragsverhältnis zwischen Ihnen als Mandant und dem von Ihnen gewählten Rechtsanwalt ist ein besonderes Vertrauensverhältnis, das geprägt ist durch die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit und sein Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung über das ihm von Ihnen erteilte Mandat.

Der Anwaltsvertrag ist grundsätzlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Für das Zustandekommen des Anwaltsvertrages gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln zum Vertragsabschluß. Eine Kündigung des Anwaltsvertrages ist durch beide Vertragspartner auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich. Für Sie als Mandant bedeutet dies, daß Sie - falls Sie mit der Arbeit Ihres Anwalts unzufrieden sind - nicht verpflichtet sind, sich weiterhin von diesem beraten und vertreten zu lassen. Der Anwalt hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf die durch seine bisherige Tätigkeit bereits entstandenen Gebühren.

Die vertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts:

1. Der Anwalt muß zunächst den ihm vorgetragenen Sachverhalt klären, da sich daraus die weitere Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Rechtslage ergibt. Bei dieser Sachaufklärung ist der Anwalt auf die Mitwirkung des Mandanten, z.B. durch Beschaffung von Unterlagen etc., angewiesen.

2. Der Anwalt muß die Rechtslage prüfen und den Mandanten umfassend beraten. Insb. muß der Anwalt dafür Sorge tragen, daß keine Fristen versäumt werden.

3. Der Anwalt muß den Mandanten über Erfolgsaussichten beabsichtigter Prozesse aufklären und gemeinsam mit dem Mandanten entscheiden, welche Strategie verfolgt werden soll, um die geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen. Der Anwalt darf nicht eigenmächtig irgendwelche Maßnahmen einleiten, sondern muß die Entscheidung, welche Maßnahmen eingeleitet werden sollen, um dem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, mit diesem abstimmen. Der Mandant ist auch ständig über den Fortgang seiner Angelegenheit zu informieren.

4. Der Anwalt muß den Mandanten über die voraussichtlich anfallenden Kosten aufklären, und, falls nach dem vorgetragenen Sachverhalt Anhaltspunkte dafür vorliegen, auch über die Möglichkeit aufklären, staatliche Hilfen wie Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch die Möglichkeit, ob evtl. eine Rechtschutzversicherung für die Kosten aufkommt, ist abzuklären.

5. Die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), und ist abhängig vom sog. Gegenstandswert der Rechtssache und davon, welche konkreten Maßnahmen der Anwalt im Interesse seines Mandanten eingeleitet hat (Beratung, außergerichtliche Vertretung, Prozeß). Grds. besteht auch die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung, bspw. auf Stundenbasis. Der Anwalt wird ggfls. überprüfen, ob entstandene Kosten dem Gegner aufgebürdet werden können.

Im Zweifel gilt: Fragen kostet nichts, und anwaltliche Hilfe ist billiger, als man denkt!

Wenden Sie sich also an den Anwalt Ihres Vertrauens.


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