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15. 02. 98

Vereinssatzung

INTERNETAUSGABE vom 01. März 1997

So beschlossen und errichtet zu Ludwigsfelde am 15. Januar 1995.


Inhaltsverzeichnis

Name, Sitz, Gründung
Gemeinnützigkeit, Zweck
Vereinsregister
Geschäftsjahr
Vereinsgebiet
Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Beiträge, Abgaben, Verwendung der Mittel, Bildung von Rücklagen
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Organe
Geschäftsführung
Wahl des Vorstands
Verwaltung des Vereins
Schriftführung
Vermögensverwaltung
Zuchtwart
Mitgliederversammlung
Hauptversammlung
Auflösung des Vereins
Schlußbestimmungen


§ 01

Name, Sitz, Gründung

Der Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwisfelde e. V. wurde am 01. September 1940 in Ludwigsfelde gegründet und hat  seinen juristischen  Sitz in Ludwigsfelde. Er führt die Bezeichnung   "Verein der Kleintierzüchter  D 434 Ludwigsfelde e. V.". Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Berlin-Süd, des Landesverbandes der Kleintierzüchter Berlin-Mark/Brandenburg im Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter e. V. (ZDK e. V.) und erkennt die vom Landesverband richtungsweisend erstellten Satzungen und Vorschriften an.
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§ 02

Gemeinnützigkeit, Zweck

Der Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V. ist die Rassezucht von Kleintieren (z. b. Kaninchen, Geflügel usw.), deren sachgerechte Haltung und Pflege. Der Verein hat be- sonders das öffentliche Verständnis für das Tier als gleichberechtigtes Individuum und dessen umfassenden Schutz herauszubilden und zu verstärken. Es gilt, den Schutz des tierischen Lebens als wichtiges Gebot allen Menschen zu er- läutern. In diesem Zusammenhang gilt es, die Arbeit mit der Jugend und deren Bildung auf dem Gebiet der Zucht, Pflege und Schutz von Tieren entschieden und unter Verwendung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel zu führen. Der Verein hat in regelmäßigen öffentlichen Veranstaltungen mit wissenschaftlichem Beistand und wissenschaftlicher Beratung den hohen Gedanken der Tierzucht und des Tierschutzes zu erläutern. Die Zusammenarbeit des Vereins mit den Bildungs- einrichtungen der Jugend sind ein wesentlicher Bestandteil zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke. Besonderes Augenmerk wird auf die aktive Einbeziehung der älteren Menschen in die Vereinstätigkeit gerichtet. In regelmäßigen Aus- stellungen und Schauen ist der Öffentlichkeit das Tier nahezubringen. Der Zusammenschluß von Kleintierzüchtern ist zu fördern. Der Verein vertritt die allgemeinen Ziele und Belange der Kleintierzucht in der Öffentlichkeit, vor Behörden und den anderen Körperschaften im Vereinsgebiet. Die Vereinsmitglieder werden durch Wort, Bild, Schrift und gegenseitiger Aussprache in allen züchterischen Angelegenheiten der Kleintierzucht geschult und belehrt. Der Verein fördert das Aus- stellungswesen und die Leistungszucht. Die Gewinnung neuer Mitglieder aus allen Schichten der Bevölkerung besonders die Bildung von Frauen- und Jugendgruppen, unter Beachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, ist oberstes Ziel der Vereinsarbeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausge- richtet.
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§ 03

Vereinsregister

Der Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V. soll in das Vereinsregister beim für den Sitz des Vereins zu- ständigen Amtsgericht eingetragen werden.
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§ 04

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 05

Vereinsgebiet

Veranstaltungen des Vereins sind nur in seinem unmittelbaren Vereinsgebiet zulässig. Ausnahmen bedürfen der Geneh- migung durch die Betroffenen, den Kreisverband und den Landesverband. Das Vereinsgebiet umfaßt den vom Landes- verband anerkannten Wirkungsbereich und ist nicht dem Vereinssitz gleichzusetzen. Sitz des Vereins ist der Ort Ludwigsfelde.
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§ 06

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kleintierzüchter oder Freund der Kleintierzucht ohne Rücksicht auf seine politische oder konfessionelle Bindung erwerben. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Die Mitgliederversammlung hat der Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit zuzustimmen. Lehnt sie die Aufnahme in den Verein ab, bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Ihre Entscheidung ist endgültig. Die Einzelmitglieder des Vereins werden auch dem Kreis- und Landesverband unmittelbar satzungsmäßig verpflichtet. Die Verbände haben Disziplinarbefugnisse gegenüber den Einzel- mitgliedern des Vereins und sind berechtigt, diese ebenfalls auszuschließen bzw. Einschränkungen der Mitgliederrechte nach den gültigen Satzungen zu verhängen. Die Aufnahme in den Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V. ist für jede Person kostenlos. Die Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist zulässig.
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§ 07

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein nach dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Förderung der Kleintierzucht oder des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft gilt nur für diesen Verein.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Vorschriften dieser Satzung, die Bestimmungen und Anordnungen des ZDK e. V., des Landesverbandes und des Kreisverbandes sowie des Vereins gewissenhaft zu befolgen sowie den Beauftragten dieser Organisationen, insbe- sondere der Stallschaukommission, Zutritt zu den Stallanlagen und Einsichtnahme in die Zuchtunterlagen zu gewähren.;
  2. es mit ihrer Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mit- arbeit zu fördern, ihre Zucht gewissenhaft zum Wohle des Tieres zu betreiben, ihre Stallanlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und im besonderen bestrebt zu sein, ihre Tiere frei von Krankheiten zu halten und kranke Tiere auszumerzen;
  3. ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.


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§ 08

Beiträge, Abgaben, Verwendung der Mittel, Bildung von Rücklagen

Die Höhe der Beiträge, evtl. Sonderbeiträge und Abgaben an den Verein sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsart be- schließt die Mitgliederversammlung Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Mittel sind zeitnah für die Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszweckes zu verwenden. Es ist die Verwendung im gleichen Jahr des Zuflusses der Mittel anzustreben. Im Ausnahmefall sind die Mittel zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres für die ge- meinnützigen Zwecke zu verwenden. Zuwendungen an den Verein können zur Erhöhung des Vermögens verwendet werden, wenn der Zuwendende erklärt, daß sie ausschließlich zur Vermögenserhöhung zu verwenden sind. In Spenden- aufrufen ist eindeutig auf die angestrebte Erhöhung des Vereinsvermögens hinzuweisen. Zuwendungen von Todes wegen sind grundsätzlich als Zuwendungen zum Vermögen des Vereins anzusehen, wenn der Erblasser eine Verwendung für den laufenden Aufwand nicht vorschreibt. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen, sind gestattet. Die Zuführung von Mitteln zum Vermögen ist auch dann zulässig, wenn das Vermögen unmittelbar dem begünstigten Satzungszweck dient. Der Einsatz von Mitteln für wirtschaftliche Aktivitäten, die für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden müssen, ist nicht gestattet. Der Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetriebes ist unzulässig. Der Verein darf Mittel zur Bildung von Rücklagen verwenden. Zur Bildung von Rücklagen gelten nur die ge- setzlichen Bestimmungen. Die Verwendung der Rücklagen ist zeitlich festzulegen.
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§ 09

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des mehrheitlichen Beschlusses der anwesenden Mitgliederversammlung (mindestens 7 Vereinsmitglieder) und gilt auf unbestimmte Zeit.

Bei einem Rückstand mit den Verbindlichkeiten ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt ohne vorherige Mahnung bei einem Rückstand der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein von mehr als einem Jahr.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung.

Ein Mitglied kann durch mehrheitlchen Beschluß der anwesenden Mitgliederversammlung (mindestens 7 Mitglieder) aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:

  1. die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt;
  2. trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als 3 Monate im Rückstand ist.

Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Abgaben und die Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Verein wird durch die Streichung nicht berührt. Bei Tod des Mitglieds kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft auf den Erben oder sonstigen Rechts- oder Zuchtnachfolger übertragen. Gleichzeitig werden auch die Verbindlichkeiten des verstorbenen Mitgliedes auf den Erben übertragen. Die übernommenen Tiere gelten dabei als eigene Zucht. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt nur durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden. Der Austritt ist jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden:

1. wenn es gegen diese Satzung, Beschlüsse des ZDK e. V., des Landesverbandes, des Kreisverbandes oder des Vereins, insbesondere auch gegen Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat;

2. wenn es sich eines unehrenhaften der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

Die Dauer eines Ausschlusses auf Zeit wird nicht auf die Gesamtmitgliedschaft angerechnet. Der Verlust der Einzelmitglied- schaft im Verein berührt nicht die Mitgliedschaft in einem anderen Verein. Neben einem Ausschluss auf Zeit oder dauernd, können auch Einschränkungen von Mitgliederrechten (z. B. Teilnahme an Ausstellungen und Veranstaltungen) erfolgen. Ein betroffenes Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Anträge auf Ausschluß oder auf Verhängung von Maßnahmen können von jedem Mitglied, jedem Verein, jedem Kreisverband und von dem Landesverbands-Vorstand gestellt werden. Sie sind an den Verein zu richten. Die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung. Es ist eine 3/4-Mehrheit er- forderlich. Der Vorstand hat den mit Begründung zu versehenden Beschluß dem betroffenen Mitglied schriftlich mit ein- geschriebenem Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung der schriftlich begründete Einspruch an das Kreisverbands-Schiedsgericht, z. Hd. seines Vorsitzenden, zu richten. Zur Fristwahrung genügt auch der Eingang beim Kreisverbands-Vorsitzenden, wenn ein Kreis- verbands-Schiedsgericht noch nicht besteht. Über den Einspruch entscheidet - nach Maßgabe der Landesverbands- Schiedsgerichtsordnung - ein von der Vertreterversammlung des Kreisverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählendes Kreisverbands-Schiedsgericht. Die Entscheidung des Kreisverbands-Schiedsgerichts, das zuvor den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren hat, ist den Parteien schriftlich mit Begründung - per eingeschriebenem Brief - unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Kreisverbands-Schiedsgerichtes ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zu- stellung eine Berufung zulässig. Diese ist schriftlich einzulegen und auch zu begründen beim Landesverbands- Schieds- gericht, z. Hd. seines Vorsitzenden. Das Landesverbands-Schiedsgericht entscheidet - nach Maßgabe der Schiedsgerichts- ordnung - unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig..
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§ 10

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. dem Zuchtwart - Kaninchen
  6. dem Zuchtwart - Geflügel.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Tätowiermeister, Zuchtbuchführer, Wollfachwart, Fellfach- wart, Jugendgruppenleiter und Leiterin der Frauengruppe u. a. m. erweitert werden. Die Leiterin der Frauengruppe muß dem Verein als Vollmitglied angehören. Die Vorstandsämter Vorsitzender und Kassierer sowie Zuchtbuchführer und Tätowiermeister dürfen nicht von ein und derselben Person ausgeübt werden.
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§ 11

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 29 BGB) obliegen dem Vorsitzenden, der bei Verhinderung in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen durch einen stellver- tretenden Vorsitzenden vertreten wird. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
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§ 12

Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihre Amts- dauer wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Vorstands- und Beauftragte-Ämter sind Ehrenämter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen, Tagegelder usw. gewährt werden. Ein Amt im Verein setzt die Mitgliedschaft als Vollmitglied in diesem Verein selbst voraus.
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§ 13

Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins ist unter Befolgung der Richtlinien des ZDK e. V. und des Landesverbandes zu führen. In allen grundsätzlichen Angelegenheiten in der Geschäftsführung des Vereins ist der Vorsitzende an die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung bzw. des Vorstandes gebunden. Vorstandssitzungen, deren Einberufung an eine bestimmte Form nicht ge- bunden ist, werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt an seine Stelle das rangnächste Vorstandsmitglied.
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§ 14

Schriftführung

Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins sowie die Bearbeitung der Ortspresse. Er hat ferner die grundsätzlichen Anordnungen des Vorsitzenden, sowie die Entschließungen des Vorstandes und der Mitgliederver- sammlungen niederzuschreiben und die Niederschriften fortlaufend zu sammeln. Die Niederschriften bedürfen der Gegen- zeichnung durch den Vorsitzenden bzw. den Versammlungsleiter. Der Schriftverkehr ist dem Vorsitzenden zur Kenntnis und Durchsicht vorzulegen. Veränderungen im Mitgliederbestand sind ebenfalls schriftlich festzuhalten.
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§ 15

Vermögensverwaltung

Für die Vermögensverwaltung des Vereins sind folgende Vorschriften maßgebend:

  1. Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch genau und übersichtlich einzutragen,
  2. vor allem auch für die ordnungsgemäße Einziehung von Beiträgen und evtl. Sonderbeiträgen zu sorgen.
  3. Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen und sonstige Belege (z. B. Mitgliederlisten usw.) nachzuweisen. Alle Belege sind sorgfältig aufzubewahren.
  4. Der Kassierer hat unverzüglich nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen und eine Aufstellung des vorhandenen Vereinsvermögens anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  5. Der Kassierer kann dem Vorstand jederzeit über die Kassenvorgänge und säumige Zahler berichten.
  6. Der Vorsitzende kann jederzeit überraschend eine Kassenprüfung vornehmen oder vornehmen lassen.
  7. Der Vorstand ist für die sachgemäße Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  8. Die Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins ist jährlich mindestens einmal durch zwei Mitglieder, als Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Diese Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und können jedes Jahr neu gewählt werden.


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§ 16

Zuchtwart

Die Zuchtwarte haben die Mitglieder in allen züchterischen und technischen Angelegenheiten der Kleintierzucht zu beraten. Er ist hierbei ggf. durch sachkundige Vereinsmitglieder zu unterstützen.
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§ 17

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen dienen der Beratung und der gemeinsamen Aussprache in allen Vereins- und Zuchtange- legenheiten. Mitgliederver-sammlungen sollen möglichst monatlich einmal abgehalten werden. Ihre Einberufung ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Ihre Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, durch das rangnächste Vorstandsmitglied. In den Mitgliederversammlungen kann auf Antrag des Vor- standes oder eines Mitgliedes über alle Fragen des Vereinslebens gesprochen, beraten und Beschluß gefaßt werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Hauptversammlung vorbehalten sind. In Mitgliederversammlungen ist ins- besondere zu beschließen über Neuaufnahmen, Ausschlußanträge, über Höhe von Beiträgen evtl. Sonderbeiträgen, ebenso über Art und Weise sonstiger Leistungen und die Durchführung von Veranstaltungen.
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§ 18

Hauptversammlung

Jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind einzu- berufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Die Haupt- versammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Einberufung ist an eine be- sondere Form nicht gebunden. Sie hat aber eine genaue Tagesordnung zu enthalten. Für ihre Leitung gilt das gleiche wie für sonstige Mitgliederversammlungen. Zu den sonstige Mitgliederversammlungen soll möglichst auch mit Tagesordnung einge- laden werden. Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Lediglich der Beschluß über eine Auf- lösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, desgleichen der Beschluß über Satzungs- änderungen.

Der Hauptversammlung obliegen:

  1. die Wahl des Vorstands;
  2. die Entgegennahme von Jahres- und Kassenberichten sowie Berichten nach Kassenprüfung;
  3. die Wahl der Kassenprüfer;
  4. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
  5. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


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§ 19

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck gesondert einberufene Mitgliederversammlung (Haupt- versammlung) beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung ist allen Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher schriftlich zu übermitteln. Aus der Einladung muß ersichtlich sein, daß es sich um die beabsichtigte Auflösung handelt. Für einen Auflösungsbeschluß ist in geheimer Wahl eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wieder- holung der Abstimmung bei Nichterreichen der 3/4-Mehrheit ist in dieser Versammlung nicht zulässig.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „DEUTSCHE ROTE KREUZ - Kreisverband Zossen“, das es umittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Zusammenlegung von Vereinen ist nicht als Auflösung anzusehen. Das verbleibende Vereinsvermögen ist vollständig einem als gemeinnützig anerkannten Verwendungszweck zuzuführen.
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§ 20

Schlußbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. In Zweifelsfällen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) vom 11. Januar 1995 angenommen. Damit sind alle vorher aufgestellten und beschlossenen Satzungen und Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Werden die Satzungen des ZDK e. V. bzw. des zuständigen Landesverbandes geändert, so ist der Verein verpflichtet, seine Satzung anzugleichen. Die Satzung des Vereins darf den Satzungen des zuständigen Kreisverbandes, des Landesverbandes, des ZDK e. V. und des BDRG nicht entgegenstehen, sondern nur im Rahmen der anderen verbindlichen Satzungen ergänzt werden.
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