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So beschlossen und errichtet zu Ludwigsfelde am 15. Januar 1995.
Name, Sitz, Gründung
Gemeinnützigkeit, Zweck
Vereinsregister
Geschäftsjahr
Vereinsgebiet
Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Beiträge, Abgaben, Verwendung der Mittel, Bildung von
Rücklagen
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Organe
Geschäftsführung
Wahl des Vorstands
Verwaltung des Vereins
Schriftführung
Vermögensverwaltung
Zuchtwart
Mitgliederversammlung
Hauptversammlung
Auflösung des Vereins
Schlußbestimmungen
Name, Sitz, Gründung
Der Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwisfelde e. V. wurde am 01.
September 1940 in Ludwigsfelde gegründet und hat seinen juristischen
Sitz in Ludwigsfelde. Er führt die Bezeichnung "Verein
der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V.". Der Verein ist
Mitglied des Kreisverbandes Berlin-Süd, des Landesverbandes der
Kleintierzüchter Berlin-Mark/Brandenburg im Zentralverband Deutscher
Kaninchenzüchter e. V. (ZDK e. V.) und erkennt die vom Landesverband
richtungsweisend erstellten Satzungen und Vorschriften an.
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Gemeinnützigkeit, Zweck
Der Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins der Kleintierzüchter
D 434 Ludwigsfelde e. V. ist die Rassezucht von Kleintieren (z. b. Kaninchen,
Geflügel usw.), deren sachgerechte Haltung und Pflege. Der Verein hat
be- sonders das öffentliche Verständnis für das Tier als
gleichberechtigtes Individuum und dessen umfassenden Schutz herauszubilden
und zu verstärken. Es gilt, den Schutz des tierischen Lebens als wichtiges
Gebot allen Menschen zu er- läutern. In diesem Zusammenhang gilt es,
die Arbeit mit der Jugend und deren Bildung auf dem Gebiet der Zucht, Pflege
und Schutz von Tieren entschieden und unter Verwendung aller dem Verein zur
Verfügung stehenden Mittel zu führen. Der Verein hat in
regelmäßigen öffentlichen Veranstaltungen mit wissenschaftlichem
Beistand und wissenschaftlicher Beratung den hohen Gedanken der Tierzucht
und des Tierschutzes zu erläutern. Die Zusammenarbeit des Vereins mit
den Bildungs- einrichtungen der Jugend sind ein wesentlicher Bestandteil
zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke. Besonderes Augenmerk wird
auf die aktive Einbeziehung der älteren Menschen in die
Vereinstätigkeit gerichtet. In regelmäßigen Aus- stellungen
und Schauen ist der Öffentlichkeit das Tier nahezubringen. Der
Zusammenschluß von Kleintierzüchtern ist zu fördern. Der
Verein vertritt die allgemeinen Ziele und Belange der Kleintierzucht in der
Öffentlichkeit, vor Behörden und den anderen Körperschaften
im Vereinsgebiet. Die Vereinsmitglieder werden durch Wort, Bild, Schrift
und gegenseitiger Aussprache in allen züchterischen Angelegenheiten
der Kleintierzucht geschult und belehrt. Der Verein fördert das Aus-
stellungswesen und die Leistungszucht. Die Gewinnung neuer Mitglieder aus
allen Schichten der Bevölkerung besonders die Bildung von Frauen- und
Jugendgruppen, unter Beachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
ist oberstes Ziel der Vereinsarbeit. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausge-
richtet.
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Vereinsregister
Der Verein der Kleintierzüchter D 434 Ludwigsfelde e. V. soll in das
Vereinsregister beim für den Sitz des Vereins zu- ständigen Amtsgericht
eingetragen werden.
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Vereinsgebiet
Veranstaltungen des Vereins sind nur in seinem unmittelbaren Vereinsgebiet
zulässig. Ausnahmen bedürfen der Geneh- migung durch die Betroffenen,
den Kreisverband und den Landesverband. Das Vereinsgebiet umfaßt den
vom Landes- verband anerkannten Wirkungsbereich und ist nicht dem Vereinssitz
gleichzusetzen. Sitz des Vereins ist der Ort Ludwigsfelde.
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Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kleintierzüchter oder Freund
der Kleintierzucht ohne Rücksicht auf seine politische oder konfessionelle
Bindung erwerben. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
Die Mitgliederversammlung hat der Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit
zuzustimmen. Lehnt sie die Aufnahme in den Verein ab, bedarf es nicht der
Angabe von Gründen. Ihre Entscheidung ist endgültig. Die
Einzelmitglieder des Vereins werden auch dem Kreis- und Landesverband unmittelbar
satzungsmäßig verpflichtet. Die Verbände haben
Disziplinarbefugnisse gegenüber den Einzel- mitgliedern des Vereins
und sind berechtigt, diese ebenfalls auszuschließen bzw.
Einschränkungen der Mitgliederrechte nach den gültigen Satzungen
zu verhängen. Die Aufnahme in den Verein der Kleintierzüchter D
434 Ludwigsfelde e. V. ist für jede Person kostenlos. Die Mitgliedschaft
in mehreren Vereinen ist zulässig.
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Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein nach dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Förderung der Kleintierzucht oder des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft gilt nur für diesen Verein.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Beiträge, Abgaben, Verwendung der Mittel, Bildung von Rücklagen
Die Höhe der Beiträge, evtl. Sonderbeiträge und Abgaben an
den Verein sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsart be- schließt
die Mitgliederversammlung Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle
Mittel sind zeitnah für die Verwirklichung des gemeinnützigen
Vereinszweckes zu verwenden. Es ist die Verwendung im gleichen Jahr des Zuflusses
der Mittel anzustreben. Im Ausnahmefall sind die Mittel zum Ablauf des folgenden
Kalenderjahres für die ge- meinnützigen Zwecke zu verwenden.
Zuwendungen an den Verein können zur Erhöhung des Vermögens
verwendet werden, wenn der Zuwendende erklärt, daß sie
ausschließlich zur Vermögenserhöhung zu verwenden sind. In
Spenden- aufrufen ist eindeutig auf die angestrebte Erhöhung des
Vereinsvermögens hinzuweisen. Zuwendungen von Todes wegen sind
grundsätzlich als Zuwendungen zum Vermögen des Vereins anzusehen,
wenn der Erblasser eine Verwendung für den laufenden Aufwand nicht
vorschreibt. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung
dienen, sind gestattet. Die Zuführung von Mitteln zum Vermögen
ist auch dann zulässig, wenn das Vermögen unmittelbar dem
begünstigten Satzungszweck dient. Der Einsatz von Mitteln für
wirtschaftliche Aktivitäten, die für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden müssen, ist nicht gestattet. Der Ausgleich von
Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetriebes
ist unzulässig. Der Verein darf Mittel zur Bildung von Rücklagen
verwenden. Zur Bildung von Rücklagen gelten nur die ge- setzlichen
Bestimmungen. Die Verwendung der Rücklagen ist zeitlich festzulegen.
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Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des mehrheitlichen Beschlusses der anwesenden Mitgliederversammlung (mindestens 7 Vereinsmitglieder) und gilt auf unbestimmte Zeit.
Bei einem Rückstand mit den Verbindlichkeiten ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt ohne vorherige Mahnung bei einem Rückstand der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein von mehr als einem Jahr.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung.
Ein Mitglied kann durch mehrheitlchen Beschluß der anwesenden Mitgliederversammlung (mindestens 7 Mitglieder) aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Abgaben und die Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Verein wird durch die Streichung nicht berührt. Bei Tod des Mitglieds kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft auf den Erben oder sonstigen Rechts- oder Zuchtnachfolger übertragen. Gleichzeitig werden auch die Verbindlichkeiten des verstorbenen Mitgliedes auf den Erben übertragen. Die übernommenen Tiere gelten dabei als eigene Zucht. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt nur durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden:
1. wenn es gegen diese Satzung, Beschlüsse des ZDK e. V., des Landesverbandes, des Kreisverbandes oder des Vereins, insbesondere auch gegen Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat;
2. wenn es sich eines unehrenhaften der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Die Dauer eines Ausschlusses auf Zeit wird nicht auf die Gesamtmitgliedschaft
angerechnet. Der Verlust der Einzelmitglied- schaft im Verein berührt
nicht die Mitgliedschaft in einem anderen Verein. Neben einem Ausschluss
auf Zeit oder dauernd, können auch Einschränkungen von
Mitgliederrechten (z. B. Teilnahme an Ausstellungen und Veranstaltungen)
erfolgen. Ein betroffenes Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Anträge auf Ausschluß oder auf Verhängung von Maßnahmen
können von jedem Mitglied, jedem Verein, jedem Kreisverband und von
dem Landesverbands-Vorstand gestellt werden. Sie sind an den Verein zu richten.
Die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung. Es ist eine 3/4-Mehrheit
er- forderlich. Der Vorstand hat den mit Begründung zu versehenden
Beschluß dem betroffenen Mitglied schriftlich mit ein- geschriebenem
Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung
der schriftlich begründete Einspruch an das Kreisverbands-Schiedsgericht,
z. Hd. seines Vorsitzenden, zu richten. Zur Fristwahrung genügt auch
der Eingang beim Kreisverbands-Vorsitzenden, wenn ein Kreis-
verbands-Schiedsgericht noch nicht besteht. Über den Einspruch entscheidet
- nach Maßgabe der Landesverbands- Schiedsgerichtsordnung - ein von
der Vertreterversammlung des Kreisverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit
zu wählendes Kreisverbands-Schiedsgericht. Die Entscheidung des
Kreisverbands-Schiedsgerichts, das zuvor den Beteiligten rechtliches Gehör
zu gewähren hat, ist den Parteien schriftlich mit Begründung -
per eingeschriebenem Brief - unverzüglich mitzuteilen. Gegen die
Entscheidung des Kreisverbands-Schiedsgerichtes ist binnen einer Frist von
einem Monat seit Zu- stellung eine Berufung zulässig. Diese ist schriftlich
einzulegen und auch zu begründen beim Landesverbands- Schieds- gericht,
z. Hd. seines Vorsitzenden. Das Landesverbands-Schiedsgericht entscheidet
- nach Maßgabe der Schiedsgerichts- ordnung - unter Ausschluß
des Rechtsweges endgültig..
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Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Obliegenheiten durch
Tätowiermeister, Zuchtbuchführer, Wollfachwart, Fellfach- wart,
Jugendgruppenleiter und Leiterin der Frauengruppe u. a. m. erweitert werden.
Die Leiterin der Frauengruppe muß dem Verein als Vollmitglied
angehören. Die Vorstandsämter Vorsitzender und Kassierer sowie
Zuchtbuchführer und Tätowiermeister dürfen nicht von ein und
derselben Person ausgeübt werden.
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Geschäftsführung
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 29 BGB) obliegen dem
Vorsitzenden, der bei Verhinderung in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen
durch einen stellver- tretenden Vorsitzenden vertreten wird. Die Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen zu werden.
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Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Ihre Amts- dauer wird durch die Hauptversammlung
bestimmt. Vorstands- und Beauftragte-Ämter sind Ehrenämter. Durch
Beschluß der Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen,
Tagegelder usw. gewährt werden. Ein Amt im Verein setzt die Mitgliedschaft
als Vollmitglied in diesem Verein selbst voraus.
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Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins ist unter Befolgung der Richtlinien des ZDK e.
V. und des Landesverbandes zu führen. In allen grundsätzlichen
Angelegenheiten in der Geschäftsführung des Vereins ist der Vorsitzende
an die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung bzw. des Vorstandes gebunden.
Vorstandssitzungen, deren Einberufung an eine bestimmte Form nicht ge- bunden
ist, werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall,
der nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt an seine Stelle das
rangnächste Vorstandsmitglied.
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Schriftführung
Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins sowie
die Bearbeitung der Ortspresse. Er hat ferner die grundsätzlichen
Anordnungen des Vorsitzenden, sowie die Entschließungen des Vorstandes
und der Mitgliederver- sammlungen niederzuschreiben und die Niederschriften
fortlaufend zu sammeln. Die Niederschriften bedürfen der Gegen- zeichnung
durch den Vorsitzenden bzw. den Versammlungsleiter. Der Schriftverkehr ist
dem Vorsitzenden zur Kenntnis und Durchsicht vorzulegen. Veränderungen
im Mitgliederbestand sind ebenfalls schriftlich festzuhalten.
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Vermögensverwaltung
Für die Vermögensverwaltung des Vereins sind folgende Vorschriften maßgebend:
Zuchtwart
Die Zuchtwarte haben die Mitglieder in allen züchterischen und technischen
Angelegenheiten der Kleintierzucht zu beraten. Er ist hierbei ggf. durch
sachkundige Vereinsmitglieder zu unterstützen.
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen dienen der Beratung und der gemeinsamen Aussprache
in allen Vereins- und Zuchtange- legenheiten. Mitgliederver-sammlungen sollen
möglichst monatlich einmal abgehalten werden. Ihre Einberufung ist an
eine bestimmte Form nicht gebunden. Ihre Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, durch das
rangnächste Vorstandsmitglied. In den Mitgliederversammlungen kann auf
Antrag des Vor- standes oder eines Mitgliedes über alle Fragen des
Vereinslebens gesprochen, beraten und Beschluß gefaßt werden,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Hauptversammlung
vorbehalten sind. In Mitgliederversammlungen ist ins- besondere zu
beschließen über Neuaufnahmen, Ausschlußanträge, über
Höhe von Beiträgen evtl. Sonderbeiträgen, ebenso über
Art und Weise sonstiger Leistungen und die Durchführung von Veranstaltungen.
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Hauptversammlung
Jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind einzu- berufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Die Haupt- versammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Einberufung ist an eine be- sondere Form nicht gebunden. Sie hat aber eine genaue Tagesordnung zu enthalten. Für ihre Leitung gilt das gleiche wie für sonstige Mitgliederversammlungen. Zu den sonstige Mitgliederversammlungen soll möglichst auch mit Tagesordnung einge- laden werden. Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Lediglich der Beschluß über eine Auf- lösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, desgleichen der Beschluß über Satzungs- änderungen.
Der Hauptversammlung obliegen:
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck gesondert
einberufene Mitgliederversammlung (Haupt- versammlung) beschlossen werden.
Die Einladung zu dieser Versammlung ist allen Mitgliedern spätestens
10 Tage vorher schriftlich zu übermitteln. Aus der Einladung muß
ersichtlich sein, daß es sich um die beabsichtigte Auflösung handelt.
Für einen Auflösungsbeschluß ist in geheimer Wahl eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wieder- holung der Abstimmung
bei Nichterreichen der 3/4-Mehrheit ist in dieser Versammlung nicht
zulässig.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
das DEUTSCHE ROTE KREUZ - Kreisverband Zossen, das es umittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Eine Zusammenlegung von Vereinen ist nicht als Auflösung anzusehen.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist vollständig einem als
gemeinnützig anerkannten Verwendungszweck zuzuführen.
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Schlußbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise der
Rechtswirksamkeit ermangeln, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen
wirksam bleiben. In Zweifelsfällen gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
vom 11. Januar 1995 angenommen. Damit sind alle vorher aufgestellten und
beschlossenen Satzungen und Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Werden
die Satzungen des ZDK e. V. bzw. des zuständigen Landesverbandes
geändert, so ist der Verein verpflichtet, seine Satzung anzugleichen.
Die Satzung des Vereins darf den Satzungen des zuständigen Kreisverbandes,
des Landesverbandes, des ZDK e. V. und des BDRG nicht entgegenstehen, sondern
nur im Rahmen der anderen verbindlichen Satzungen ergänzt werden.
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