Silberfalken-Darmstadt e.V.


 SATZUNG

§1  Name

Der Verein trägt den Namen „Silberfalken Darmstadt e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

 

§ 2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist:

1.die Pflege mittelalterlichen Brauchtums und mittelalterlicher Lebensart und

2.die Erarbeitung und unverfälschte Verbreitung von historisch fundiertem Wissen sowie

3.deren Darstellung.

Diesen Aufgaben dienen u.a. Zusammenkünfte zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen, sowie Besuche von und Teilnahme an mittelalterlichen Märkten und anderen Veranstaltungen mit mittelalterlichem Charakter. Der Verein verpflichtet sich der Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden und wird nicht als politische Plattform, weder nach außen noch nach innen hin, dienen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Alle Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Hieraus resultierende Aufwendungen können gegen Vorlage eines Belegs vom Kassenwart erstattet werden.

 

§ 3  Mitgliedschaft

(1)Der Verein besteht aus:

Ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, wahrnehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme  in der Vollversammlung und hat das aktive und passive Wahlrecht.                                                                                                                                         

(2)Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt über Abstimmung (3/4 Mehrheit) in der Vollversammlung. Der Antragsteller wird unverzüglich über Aufnahme oder ggf. Ablehnung in Kenntnis gesetzt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein.

(2a) Probezeit

Jedes neue Mitglied durchläuft eine Probezeit von mindestens drei Monaten. Im Anschluss  hieran kann die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgen.

(3)Jedes Mitglied kann an den Aktivitäten des  Vereins teilnehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

(4)Alle Mitglieder sind verpflichtet die Beschlüsse der Vollversammlung zu tragen und zur Umsetzung zu bringen.

 

§ 4  Beitragspflicht

Die Mitgliedschaft begründet Beitragspflicht. Die Beitragsfälligkeit und –höhe wird in der Vollversammlung beschlossen. Der Vorstand ist nach Beschluss durch die Vollversammlung ermächtigt den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

Beiträge sind eine Bringschuld und daher im voraus zu entrichten. Für die schriftliche Mahnung nach dreimonatigen Beitragsrückstand wird eine Mahngebühr erhoben.

 

§ 5 Dauer der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet :

durch Tod oder durch Austrittserklärung - eine solche muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden - oder durch Ausschluss.

(2)Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Ämter.

 

§ 6  Ausschluss

Der Ausschluss aus dem  Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied:

1.das Ansehen oder die Ziele des  Vereins gefährdet oder

2.durch fahrlässiges oder unverantwortliches Handeln sich oder andere gefährdet oder

3.dem  Verein mehr als 100 € schuldet oder

4.den Vereinsfrieden gefährdet.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die  Vollversammlung (2/3 Mehrheit). Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.                                                                                                                                                

Durch Ausschluss oder Austritt werden die Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber der  Verein nicht berührt. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des  Vereins; Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet bzw. vergütet.

                                                                                                                                         

 

 

§ 7  Vollversammlung

(1)Die Vollversammlung ist das Hauptorgan des  Vereins. Sie setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

(2)Zutritt zur Vollversammlung haben alle Mitglieder. Stimmrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie ihre Beitragspflicht für die laufende Frist erfüllt haben.

(3)Das Stimmrecht in der Vollversammlung soll persönlich in Anwesenheit ausgeübt werden, allerdings kann das Stimmrecht in Ausnahmen auf ein anderes Mitglied  (persönlich anwesend) übertragen werden, hierzu bedarf es einer Vollmacht, die dem gesamten Vorstand bekannt zu geben ist.

(4)Die Vollversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Sie ist bei Anwesenheit einer 2/3 Mehrheit (darunter mindestens ein Vorstandsmitglied) beschlussfähig.

Wird festgestellt, dass die Vollversammlung nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb von zwei Wochen erneut zu einer Vollversammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden sonstigen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn 25% der Mitglieder, mindestens jedoch 3 stimmberechtigte Mitglieder, teilnehmen.

(8)Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

(9)Von jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

(10) Zu Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres, spätestens bis Ende März, findet eine Vollversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung statt.

(11) Den Vorsitzenden steht das Recht zu, weitere außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenstand, eine solche schriftlich beantragen (Frist zur Einladung: 14 Tage). Allgemeine Mitgliederversammlungen werden auf Veranlassung des 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen, so oft es erforderlich ist.

(12) Jede Vollversammlung wird vom einem Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung bekannt zu machen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bedingungen wie für Ordentliche.

 

 

 

§ 8   Wahlen

Alle personenbezogenen Wahlen (Ämter etc.) erfolgen geheim über Abgabe von Stimmzetteln. Die Wahl wird durch eine nicht zur Wahl stehenden Person (Wahlleiter) und einer weiteren Person (Wahlhelfer) geleitet. Jede Wahl wird entsprechend protokolliert.

Regulär findet die Neuwahl zu den Ämtern (wie z.B. Vorstand, Kasse etc.) auf der Jahreshauptversammlung  jährlich Anfang März statt.                                                   

 

 

§ 9  Zuständigkeit der Vollversammlung

Die Vollversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich und ausschließlich einem anderen Gremium der  Verein zugewiesen sind.

 

§ 10 Ämter

Satzungsgemäße Ämter sind:

1.    1. und 2. Vorsitzender

2.    Schriftführer

3.    Kassenwart

4.    Zeugmeister

5.    Öffentlichkeitsarbeit

Nach den Erfordernissen des Vereins können weitere Ämter hinzu kommen.

                                                                                                                                  

§ 10a  Vergabe von Ämtern

(1)Die Vergabe von Ämtern ist ausschließlich an natürliche Personen, die Mitglieder des  Vereins sind, zulässig.

(2)Vorstandmitglieder dürfen kein zweites Amt bekleiden.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen ein Amtsinhaber des Amtes entheben und kommissarisch besetzen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann auf der unmittelbar einzuberufenden Vollversammlung Beschwerde eingelegt werden. Die Vollversammlung entscheidet dann mit einer 2/3 Mehrheit über die Amtsenthebung bzw. die Wiederaufnahme des Amtes. Wird die Amtsenthebung beschlossen, so ist auf der Vollversammlung das Amt neu zu besetzen. 

(4)Scheidet ein Amtsinhaber vorzeitig aus, so ist bis zur nächsten         Vollversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen.

 

 

 

§ 11  Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)     1. Vorsitzender

b)    2. Vorsitzender

c)     Schriftführer

(1)Der Vorstand ist leitende Instanz in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt die gesamte Verwaltung und Geschäftsführung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(2)Der Vorstand wird jährlich auf der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl gewählt.

(3) Der Vorstand erlässt eine allgemeine  Vereinsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Vereinsordnung und ihre Änderungen müssen mit einfacher  Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Änderungen der  Vereinsordnung müssen schriftlich bekannt gegeben werden und kommen wiederum zur Abstimmung. Die Vereinsordnung muss für jedes Mitglied bei den Vorsitzenden einsehbar sein. Auf das Einhalten der Satzung und der Vereinsordnung haben alle Mitglieder zu achten.
Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds, Zuwiderhandlung gegen Satzung, Ordnung oder Ziele des  Vereins, sowie Verletzung von Mitgliederpflichten stehen dem Vorstand als Sanktionen Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten, Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse, Aberkennung von Ehrenrechten zur Verfügung. Näheres regelt die Vereinsordnung.

(4)Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr, vorbehaltlich einer Abwahl, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, die natürliche unbescholtene Personen sind, gewählt werden.

(5)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand zusammen mit den Amtsinhabern ein Ersatzmitglied mit Dreiviertelmehrheit für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres aus, so sind von einer einzuberufenden Vollversammlung Neuwahlen durchzuführen. Dort wird für den Rest der Legislaturperiode der freie Vorstandsposten durch Wahl neu besetzt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes sind sämtliche in seinem Besitz befindliche Schriftstücke an den Vorsitzenden abzugeben.

(6)Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Amtsinhaber weiterer Ämter sein. Der Vorstand kann jederzeit aus den Reihen der Mitglieder für bestimmte Aufgaben, auch auf Zeit, besondere Vertreter erwählen. Über ihre Vertretungsbefugnisse im Rahmen bestimmter Aufgaben entscheidet der Vorstand.

(7)Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Einstimmigkeit. Kann so keine Einigkeit erzielt werden, wird in einer weiteren Abstimmung, an der alle Vorstandsmitglieder sowie die weiteren Amtsinhaber teilnehmen, mit ¾ Mehrheit entschieden.

(8)Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan für das beginnende Rechnungsjahr auf.

(9)Der Vorstand hat die Aufgabe etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten.

(10)Der Vorstand bringt die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zur Durchführung und ist für die Wahrung der Einhaltung dieser zuständig.

(11)Der gesamte Vorstand ist der Vollversammlung verantwortlich. Bei sämtlichen Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12  Kassenprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt die Vollversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer.

 

§13 Haftung

Der Verein lehnt jede Haftung ab. Die Mitglieder verzichten auf jede Form von Schadenersatzansprüchen, mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen Handelns. Bei grob fahrlässigen Umgang mit Vereinseigentum haftet das Mitglied für die entstandenen Schäden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vollversammlung mit einer ¾ Mehrheit. Das Vereinseigentum fällt in gleichen Anteilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung noch verbleibenden Mitglieder.

 

§ 15  Änderungen

Änderungen der Satzung können nur auf schriftlichen Antrag und nach Abstimmung durch die Vollversammlung (3/4 Mehrheit) erfolgen.

 

§ 16 Salvatoresche Klausel

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinssatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte sie deutschen oder europäischen Rechtsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, wird die Vollversammlung einberufen, die eine Vereinbarung trifft, die die vorliegende Vereinssatzung an die jeweiligen nationalen oder europäischen Bestimmungen anpasst. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen, dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach, möglichst nahe  kommende andere Bestimmung zu vereinbaren. Sollte eine der aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Vereinssatzung im Übrigen nicht berührt.

 

§ 17  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Vollversammlung vom 30.10.2004 in Kraft.