Auszug aus der Sittenstrafordnung für Dirnen
des Heidelberger Kurfürsten Ott-Heinrich aus dem Jahre 1532
"Wir, Ota-Henricus, Pfalzgraf bey Rheyn und des Reiches durchlauchtiger
Churfürst, ordnen hiermit an und bestimmen, dass sich all seyne
Unterthanen, gleich wess Standes, geziemlicher Sittlichkeit zu befleyssigen
und den Verlockungen fleischlicher Lust zu enthalten haben, wenn sie nicht
dieneten zum Segen der Zeugnis.
Ehen, und dieda, so solches missachten und nur zu ihrer Freuden sich
lassen von Mannsleut beschlafen oder gar solche hierzus verführen, ihnen
gar dafür noch Münz oder Wertens abnehmen, sollen strenglicher Straff
unterzogen werden sonder Gnaden, so sie seyn ehrlos und ihnen gebühret
Schanden und harte Peynen.
Item man solch, welche zur Anzeig gebracht oder beim Sündtun ergriffen,
soll verbringen sogleich in den Weibsturm am Staden. Dorten soll einer
jeden fürs erst der Unzucht zur Sühnen wegen ein kräftiglicher Stockschilling
erteilet werden, solcher ist zu exekutieren im Zuchtstübel im Wölben des
Turmgelass. Hierzu soll die Dirnen über die Schramnen geleget werden, ihr
die Röck wie das Hemd gelupfet, ihr aber auch die Schlupfen
niedergestriffen, drauff ihr der Züchtiger soll 25 kräfftige Hieb auf dem
nackten Arsche linieren, dass sies im sündigen Fleische schmerzhaft
verspüre. Soll aber kein Knüttel benutzet werden, so ihr kein Knoch werd
gebrochen, sondern ein Haselgerten von Kleinfingerstärken und 5 Fuß
längen, derarten man soll ausreichlich bevorraten und schmeidig halten in
einer Salzessigbeizen. Sojenige aber, dies da tan haben für Löhnung und
sich gemacht haben ein lüstig und gar faul Leben, soll man zum Hofe vom
Fängnis verbringen und dorten vor aller Leut und Insass zur Schanden und
Abschrecknis lassen ihre Kleider vollends aus-ziehen, sie sodann in den
Stock spannen. Dann soll der Meister die Karbatschen nehmen und ihr ein
halbhundert Schläg verabreichen, so ein jeder recht knallet. Und soll ihr kein
Schönheit, noch ihr Gewinsel oder lauthals Plärren von nutzen seyn, sondern
der Profoß ist anzuhalten, ihr scharff umb die Lenden zu peitschen und sie
auch an den Brüst zwicken machen, daß die Teibelstrieb ihr vergehen.
Die so Mannsleut oder gar noch unwissend Burschen zum ihr Beiwohnen
ver-führet, soll man die Schamgeissen reiten lassen durch die Gassen und
über die Plätz. Soll das Weibsstück im kurzen Hemed, und falls solch ihr zu
lang, man es ihr an den Taillen abtrennet, rittlings sich mit der blossen
Studen auf die Spitzkanten, die soll seyn scharf gehobelt und
die kann noch mit Pfeffer einrieben sein, aufsetzen und ihr die Bein unten
geschlossen mit einer 10pfündigen Ketten. So soll sie der Henkersbüttel
umbherkarren, sie mit einer Schellen ausläuten und ihre Schanden überall
verkündigen.
Solche wieder, die von gieriger Geilen oder nicht halten sich sauber oder
gar sind voller Ungeziefer, sol'. man zum Fluß niederbringen, sie dort ohn
Kleider sich lassen bäuchlings zu Ufer legen, ihnen binden am Rücken
zusammen Arme und Bein, sie an den Strick von der Balkertwippen hängen,
dann hochziehen, daß sie gestreckt baumelet, und sie drauf niederschnellen
lassen ins Wasser bis zum Grund. Dorten soll man sie getaucht verhalten für
ein Paternoster, nicht gar länger, so sie nicht ersäufe. Kann man bis
10malen wiederholen, bis sie gar gründlich gewassert.
Soll man die Dirnen auch ihnen zum Spott für 3 Tag lang ausstellen im
Käffig, oder die Huren für l - 3 Jahr ins Arbeitshaus stecken und dorten bey scharfer Zucht, harter Arbeit und schmaler Kost gefänglich verwahren."
(Quelle: Zeiler, Heidelberg im Mittelalter)