S a t z u
n g
Seniorenvertretung
der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.
vom 18. November 1998 in der
Fassung der Änderung vom 25. Oktober 2000
des Landes Sachsen – Anhalt im
Sinne des allgemeinen Verständnisses von Seniorenräten, Seniorenbei-
räten bzw. Seniorenvertretungen.
Magdeburg e.V. als offizielles
Vertretungsorgan der älteren Bürger der Landeshauptstadt Magdeburg
anerkannt.
Die Seniorenvertretung hat sich
als Verein konstituiert und gibt sich folgende Satzung :
Name
, Sitz
„Verein “ genannt ).
Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Magdeburg unter der Nummer VR967 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist
Magdeburg
Zweck,
Aufgaben und Gemeinnützigkeit
des Abschnittes „
Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung1977 §§ 51 ff.
Der Verein ist gemeinnützig selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Gegenstand des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßige Vergütung begünstigt
werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig .
5. Der Verein vertritt die Belange der älteren Bürger in der Öffentlichkeit, fördert die soziale , kulturelle
und gesundheitliche Betreuung .
6. Diesen Zweck will er erreichen durch:
- Förderung des
Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Seniorengruppen und
Kreisen.
- Verständigung und Zusammenarbeit
mit der Stadtverwaltung - insbesondere mit der Abt. Altenhilfe
des Sozialamtes und dem
Seniorenbeauftragten - in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.
- Initiierung , Unterstützung und
Beratung von örtlichen Initiativen, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemein-
schaften und Zusammenschlüssen von
Senioren.
- Unterstützung und Beratung von
Heimbeiräten, Bewohnervertretungen und anderen Mitwirkungs-
und Interessenvertretungen in
Heimen und anderen Wohneinrichtungen für Senioren.
- Mitwirkung in beratenden
Ausschüssen des Stadtrates im Rahmen der Möglichkeiten . die die
Gemeindeordnung Sachsen - Anhalts
vorsieht.
-
Anregungen und Stellungnahmen zur Sozial - und Altenpolitik
und zu entsprechenden Beschlussvorlagen.
-
Anregungen von Aktivitäten und Veranstaltungen für Senioren.
-
Mitherausgabe einer Seniorenzeitung für die Stadt Magdeburg.
7. Der Verein pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu Seniorenvertretungen anderer Städte.
Er wirkt bei der Förderung und
Pflege von internationalen Beziehungen mit und beteiligt sich
an Seniorenkongressen und
sonstigen Seniorenveranstaltungen.
8. Der Verein ist Mitglied im Landesseniorenrat des Landes
Sachsen – Anhalt
§
3
Mitgliedschaft
werden und Delegierte zur
Mitgliederversammlung entsenden:
a) Seniorengesprächskreise,
Seniorenselbsthilfegruppen und Seniorenvereine,
b) Heimbeiräte
der Alten- und Pflegeheime,
c) Interessenvertretungen
der Senioren aus Seniorenresidenzen und Seniorenwohnanlagen,
d) Seniorengruppen
von Kirchengemeinden,
e) Seniorengruppen
der Gewerkschaften,
f) Seniorenorganisationen
der politischen Parteien,
g) weitere in
der Seniorenarbeit / Altenhilfe tätige Gruppen und Verbände.
2. Die
Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder in der
jeweiligen Organisation.
Es können bei
bis zu 100 Mitgliedern ein
Delegierter
bis zu 1000 Mitgliedern zwei
Delegierte
über 1000 Mitgliedern drei
Delegierte
entsandt werden.
3. Neben den
unter Punkt 1 genannten Organisationen und Einrichtungen können auch
Einzelpersonen Mitglied werden.
4.
Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand
des Vereins nach schriftlicher Beantragung. Einzelpersonen fügen dem
Aufnahmeantrag mindestens 20 Unterstützungsunterschriften bei.
Unterstützungsunterschriften können nur Bürger mit Hauptwohnsitz in Magdeburg
leisten, die das 54.Lebensjahr vollendet haben.
5.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Zielstellung
des Vereins zu handeln. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung
im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Seniorenvertretung. Sie haben ferner
das Recht, nach Maßgabe der Satzung in den Organen der Seniorenvertretung
mitzuwirken und Anträge zu stellen. Die Mitglieder haben das Recht, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
6.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
Ehrenmitglieder ernennen ,die an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht
teilnehmen können.
7.
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt
erklären.
8.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins der
Seniorenvertretung e.V. bzw. der Gruppe, des Kreises oder Vereines des
Delegierten.
9. Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider
handelt
Geschäftsjahr
und Finanzierung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden nicht erhoben.
3. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Zuwendungen und Spenden Dritter.
4.Die Verwaltung der Finanzen erfolgt durch den Schatzmeister.
5. Die Finanzprüfung erfolgt durch die
Revisionskommission.
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionskommission
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Vereins.
Die in § 3 der Satzung aufgeführten Delegierten und Einzelmitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung muss
mindestens in jedem Halbjahreinmal schriftlich einberufen werden.
Der Vorstand muss die
Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn es von einem
viertel der Mitgliederschriftlich
verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt unter
Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorgesehener Tagesordnung.
Zwischen dem Einberufungstag und
der Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Delegierten und
Einzelmitglieder anwesend sind.(
Ausnahmen regelt § 13 )
Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Die Wahlen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten.
Das Protokoll ist vom
Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Amtsperiode beginnt mit der Feststellung
des Wahlergebnisses; gleichzeitig endet die Amtszeit des
bisherigen Vorstandes.
Wiederwahl ist zulässig.
Nachwahlen für die Zeit der
laufenden Wahlperiode können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die
Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand Aufträge, Ratschläge und Anregungen.
Sie beschließt das jährliche Arbeitsprogramm des Vereins,
nimmt den Tätigkeits - und Kassenbericht entgegen und bestätigt diese.
3.Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über den
Ausschluss eines Mitgliedes.
4. Die Mitgliederversammlung wählt
die Delegierten für den Landesseniorenrat.
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu 7 Beisitzern.
Je zwei
von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Aufgaben
des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft die
Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
Der Vorstand führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstanderledigt zwischen den Mitgliederversammlungen
die laufenden Geschäfte.
2. Der Vorstand vertritt im Auftrage der
Mitgliederversammlung die Seniorenvertretung der
Landeshauptstadt Magdeburg e.V. beim Landesseniorenrat
Sachsen - Anhalt .
3.Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan; er
beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
4.Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner
Tätigkeit Arbeitsgruppen zu bilden.
5.Für die Übertragung bestimmter Aufgaben kann sich der
Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
Revisionskommission
sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
Die Revisionskommission prüft in regelmäßigen Abständen die
Finanzen, prüft den Jahresbericht des Schatzmeisters und berichtet darüber der
Mitgliederversammlung.
Sie prüft die satzungsgemäße Arbeit des Vorstandes.
Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an
den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Geschäftsordnung
Verhältnis
zur Stadtverwaltung
Satzungsänderung
und Auflösung
Mitgliederversammlung.
2. Die Auflösung der „ Seniorenvertretung der
Landeshauptstadt Magdeburg e.V.“
kann nur auf Beschluss einer
Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins der
Landeshauptstadt Magdeburg zu, die es für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere solche der
Altenhilfe, zu verwenden hat.
Seniorenzeitung
„Magdeburger Kurier“
Förderung der Seniorenzeitung „ Magdeburger Kurier “e.V. und
dem Seniorenbeauftragten
die Zeitung „ Magdeburger Kurier “ heraus.
2. Die Seniorenvertretung wird zu
diesem Zweck beitragsfrei Mitglied im Förderverein.
3. Der Förderverein wird Mitglied
der Seniorenvertretung.
4. Der Stellvertreter für Öffentlichkeitsarbeit wirkt in
der Redaktionskommission mit.
Sprachliche
Gleichstellung
männlicher Form.
Schlussbestimmungen
2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.
vom 18. November 1998 außer
Kraft.