S a t z u n g

der

Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.

vom 18. November 1998 in der Fassung der Änderung vom 25. Oktober 2000

Präambel

Die Seniorenvertretung ist ein freiwilliges Organ der Stadt Magdeburg außerhalb der Gemeindeordnung

des Landes Sachsen – Anhalt im Sinne des allgemeinen Verständnisses von Seniorenräten, Seniorenbei-

räten bzw. Seniorenvertretungen.

Der Stadtrat hat mit dem Beschluss Nr.: 984 - 49 ( II) 96 , die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt

Magdeburg e.V. als offizielles Vertretungsorgan der älteren Bürger der Landeshauptstadt Magdeburg

anerkannt.

 

Die Seniorenvertretung hat sich als Verein konstituiert und gibt sich folgende Satzung :

§ 1

Name , Sitz

1. Der Name des Vereins ist „ Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V. “ ( nachfolgend

„Verein “ genannt ).

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg unter der Nummer VR967 eingetragen.

 

2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Wohlfahrtszwecken im Sinne

des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung1977 §§ 51 ff.

Der Verein ist gemeinnützig selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Gegenstand des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-

mäßige Vergütung begünstigt werden.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig .

 

5. Der Verein vertritt die Belange der älteren Bürger in der Öffentlichkeit, fördert die soziale , kulturelle

und gesundheitliche Betreuung .

 

6. Diesen Zweck will er erreichen durch:

 

- Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Seniorengruppen und

Kreisen.

 

- Verständigung und Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung - insbesondere mit der Abt. Altenhilfe

des Sozialamtes und dem Seniorenbeauftragten - in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.

 

- Initiierung , Unterstützung und Beratung von örtlichen Initiativen, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemein-

schaften und Zusammenschlüssen von Senioren.

 

- Unterstützung und Beratung von Heimbeiräten, Bewohnervertretungen und anderen Mitwirkungs-

und Interessenvertretungen in Heimen und anderen Wohneinrichtungen für Senioren.

 

- Mitwirkung in beratenden Ausschüssen des Stadtrates im Rahmen der Möglichkeiten . die die

Gemeindeordnung Sachsen - Anhalts vorsieht.

 

-         Anregungen und Stellungnahmen zur Sozial - und Altenpolitik und zu entsprechenden Beschlussvorlagen.

 

-         Anregungen von Aktivitäten und Veranstaltungen für Senioren.

 

 

-         Mitherausgabe einer Seniorenzeitung für die Stadt Magdeburg.

 

7. Der Verein pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu Seniorenvertretungen anderer Städte.

Er wirkt bei der Förderung und Pflege von internationalen Beziehungen mit und beteiligt sich

an Seniorenkongressen und sonstigen Seniorenveranstaltungen.

 

8. Der Verein ist Mitglied im Landesseniorenrat des Landes Sachsen – Anhalt .

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nachfolgende in Magdeburg bestehende Organisationen und Einrichtungen

werden und Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden:

 

a)    Seniorengesprächskreise, Seniorenselbsthilfegruppen und Seniorenvereine,

 

b)    Heimbeiräte der Alten- und Pflegeheime,

 

 

c)    Interessenvertretungen der Senioren aus Seniorenresidenzen und Seniorenwohnanlagen,

 

d)    Seniorengruppen von Kirchengemeinden,

 

e)    Seniorengruppen der Gewerkschaften,

 

f)      Seniorenorganisationen der politischen Parteien,

 

g)    weitere in der Seniorenarbeit / Altenhilfe tätige Gruppen und Verbände.

 

2. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder in der jeweiligen Organisation.

Es können bei

 

bis zu 100 Mitgliedern ein Delegierter

bis zu 1000 Mitgliedern zwei Delegierte

über 1000 Mitgliedern drei Delegierte

entsandt werden.

 

3.    Neben den unter Punkt 1 genannten Organisationen und Einrichtungen können auch Einzelpersonen Mitglied werden.

 

4.    Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand des Vereins nach schriftlicher Beantragung. Einzelpersonen fügen dem Aufnahmeantrag mindestens 20 Unterstützungsunterschriften bei. Unterstützungsunterschriften können nur Bürger mit Hauptwohnsitz in Magdeburg leisten, die das 54.Lebensjahr vollendet haben.

 

5.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Zielstellung des Vereins zu handeln. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Seniorenvertretung. Sie haben ferner das Recht, nach Maßgabe der Satzung in den Organen der Seniorenvertretung mitzuwirken und Anträge zu stellen. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

6.    Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen ,die an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen können.

 

7.    Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären.

 

8.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins der Seniorenvertretung e.V. bzw. der Gruppe, des Kreises oder Vereines des Delegierten.

 

9.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt

§ 4

Geschäftsjahr und Finanzierung

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Beiträge werden nicht erhoben.

 

3. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Zuwendungen und Spenden Dritter.

 

4.Die Verwaltung der Finanzen erfolgt durch den Schatzmeister.

 

5. Die Finanzprüfung erfolgt durch die Revisionskommission.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

3. die Revisionskommission

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die in § 3 der Satzung aufgeführten Delegierten und Einzelmitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

 

2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens in jedem Halbjahreinmal schriftlich einberufen werden.

Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn es von einem

viertel der Mitgliederschriftlich verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorgesehener Tagesordnung.

Zwischen dem Einberufungstag und der Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.

 

2.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten und

Einzelmitglieder anwesend sind.( Ausnahmen regelt § 13 )

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission auf die Dauer von 2 Jahren.

Die Amtsperiode beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; gleichzeitig endet die Amtszeit des

bisherigen Vorstandes.

Wiederwahl ist zulässig.

Nachwahlen für die Zeit der laufenden Wahlperiode können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

 

2. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand Aufträge, Ratschläge und Anregungen.

Sie beschließt das jährliche Arbeitsprogramm des Vereins, nimmt den Tätigkeits - und Kassenbericht entgegen und bestätigt diese.

 

3.Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über den

Ausschluss eines Mitgliedes.

 

4. Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für den Landesseniorenrat.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

 

dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu 7 Beisitzern.

 

2. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstanderledigt zwischen den Mitgliederversammlungen die laufenden Geschäfte.

 

2. Der Vorstand vertritt im Auftrage der Mitgliederversammlung die Seniorenvertretung der

Landeshauptstadt Magdeburg e.V. beim Landesseniorenrat Sachsen - Anhalt .

 

3.Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan; er beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

 

4.Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen zu bilden.

 

5.Für die Übertragung bestimmter Aufgaben kann sich der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

§ 10

Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes

sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Die Revisionskommission prüft in regelmäßigen Abständen die Finanzen, prüft den Jahresbericht des Schatzmeisters und berichtet darüber der Mitgliederversammlung.

Sie prüft die satzungsgemäße Arbeit des Vorstandes.

Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 11

Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung .

 

§ 12

Verhältnis zur Stadtverwaltung

Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 13

Satzungsänderung und Auflösung

1. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel einerbeschlussfähigen

Mitgliederversammlung.

 

2. Die Auflösung der „ Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.“

kann nur auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt Magdeburg zu, die es für gemeinnützige Zwecke,

insbesondere solche der Altenhilfe, zu verwenden hat.

§ 14

Seniorenzeitung „Magdeburger Kurier“

1. Die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V. gibt gemeinsam mit dem „ Verein zur

Förderung der Seniorenzeitung „ Magdeburger Kurier “e.V. und dem Seniorenbeauftragten

die Zeitung „ Magdeburger Kurier “ heraus.

 

2. Die Seniorenvertretung wird zu diesem Zweck beitragsfrei Mitglied im Förderverein.

 

3. Der Förderverein wird Mitglied der Seniorenvertretung.

 

4. Der Stellvertreter für Öffentlichkeitsarbeit wirkt in der Redaktionskommission mit.

§ 15

Sprachliche Gleichstellung 

Die verwendeten Personen - und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in

männlicher Form.

§ 16

Schlussbestimmungen

1. Die vorstehende Satzung tritt am 25. Oktober 2000 in Kraft.

 

2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.

vom 18. November 1998 außer Kraft.