Hinweise zur Einrichtung von
Ganztagsschulen
Bisher können in
Rheinland-Pfalz Ganztagsschulen in offener Form und in verpflichtender
Form eingerichtet werden. Sie sind im Folgenden
beschrieben:
Die Ganztagsschulen in offener Form, von denen es in
Rheinland-Pfalz zurzeit 43 gibt, legen einzelne Unterrichtsveranstaltungen
auf den Nachmittag und bieten darüber hinaus außerunterrichtliche
Betreuung an. Die Betreuungskräfte werden vom Schulträger bereitgestellt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Schule mit Zustimmung
des Schulträgers und nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des
Schulelternbeirates zu einer Ganztagsschule in offener Form erweitern (§
10 a Abs. 4 Satz 2 SchulG). Die Möglichkeit, eine Ganztagsschule in
offener Form zu unterhalten oder neu einzurichten, bleibt nach wie vor
bestehen und kann vor Ort die richtige Lösung sein.
Als Ganztagsschulen in
verpflichtender Form gibt es in Rheinland-Pfalz 67 Sonderschulen und 13
Schulen anderer Schularten, die wie bisher weiter geführt werden. Die
Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist bei dieser Form für
alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
Die Landesregierung
beabsichtigt, ab dem Schuljahr 2002/03 300 neue Ganztagsschulen
einzurichten. Diese Schulen bieten an vier Tagen in der Woche ein
Ganztagsangebot bis mindestens 16.00 Uhr an. Die Teilnahme am
Ganztagsangebot ist freiwillig. Nach der Anmeldung ist die Teilnahme aber
für mindestens ein Jahr verpflichtend.
Standortentscheidungen
werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens getroffen. Ausgewählt werden die
Schulen, die die besten Voraussetzungen hierfür mitbringen. Dabei kommt es
wesentlich auf den Bedarf und die regionale Ausgewogenheit an.
Ausgestaltung
der neuen Ganztagsschulen
Errichtungsvoraussetzungen
und Beteiligungsrechte
Errichtungsverfahren
Hinweis
für Privatschulträger und Privatschulen:
Informationen
und Daten, die dem Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule beigefügt
sein müssen
Personalzuweisung
und Festlegung von Gruppengrößen für die
Ganztagsschule
Ausgestaltung der neuen
Ganztagsschulen
Das Errichtungsverfahren für die neuen Ganztagsschulen richtet sich
nach den schulgesetzlichen Verfahrensbestimmungen über die Ganztagsschulen
in verpflichtender Form.
Die Kosten für das
pädagogische Personal (Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und
Betreuungskräfte) werden vom Land getragen. Unterricht und
außerunterrichtliche Betreuung können auf Vor- und Nachmittage verteilt
werden ( § 10 a Abs. 1 Satz 2 SchulG); das konkrete Angebot richtet sich
nach den jeweiligen Bedürfnissen vor Ort.
Bezüglich der sonstigen
Kosten gelten die schulgesetzlichen Bestimmungen. Für die Bereitstellung
des Mittagessens ist der Schulträger zuständig (§ 62 Abs.2 Nr.5 SchulG),
wobei er die Eltern an den Kosten beteiligen kann ( § 73
SchulG).
Die räumlichen Voraussetzungen für ein Ganztagsangebot müssen
gegeben sein. Bei der Bestandsaufnahme zu den räumlichen Voraussetzungen
muss die zukünftige Schülerzahlentwicklung berücksichtigt werden. Gibt es
an einem Standort keine Alternative zu notwendigen baulichen
Investitionen, können diese unter den Voraussetzungen der
Schulbaurichtlinie gefördert werden.
Das Ganztagsschulangebot
steht allen Schülerinnen und Schülern einer Schule offen. In der
organisatorischen Umsetzung kann es sich auf einzelne Züge über alle
Jahrgangsstufen einer Schule hinweg beschränken. Darüber hinaus ist die
klassen- und klassenstufenübergreifende Organisation von Ganztagsgruppen
möglich.
Ein Halbtagsangebot wird in der Regel an der gleichen Schule
bestehen bleiben. Bei der Organisationsform der Angebote ist auf die
räumliche Ausstattung und die weiteren Standortbedingungen Rücksicht zu
nehmen.
Bei Schulen mit Schulbezirken ist zu beachten, dass die im
Schulbezirk wohnenden Schülerinnen und Schüler diese Schulen besuchen
müssen. Schulbezirkswechsel sind bisher aus wichtigem Grund möglich (§ 50
Abs. 2 Satz 2 SchulG). Diese Möglichkeit soll zukünftig auch in Bezug auf
die neuen Ganztagsschulen bestehen, wenn die Schülerbeförderung nach
Stellungnahme des Kostenträgers der Schülerbeförderung organisiert werden
kann.
Errichtungsvoraussetzungen und
Beteiligungsrechte
Errichtungsvoraussetzung
ist gemäß § 10 a Abs. 4 SchulG das schulische Bedürfnis. Es muss also
nachgewiesen werden, dass ein Bedürfnis für ein Ganztagsangebot an der
jeweiligen Schule besteht.
Die Einrichtung
einer Ganztagsschule bedarf der Zustimmung des Schulträgers (§ 10 a Abs. 4
SchulG). Die Beteiligung der kommunalen Gremien richtet sich nach den
kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.
Innerhalb der Schule bzw.
des Schulsystems bestehen folgende sonstige
Beteiligungsrechte:
- Benehmen des
Schulelternbeirates (§ 35 Abs. 5 Nr. 1 SchulG)
- Anhörung des
Schulausschusses (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 SchulG)
- Benehmen des
Regionalelternbeirates (§ 36 Abs. 6 Nr. 2 SchulG)
- Erörterung mit dem
Bezirkspersonalrat (§ 84 Nr. 5 LPersVG)
Bei der
Errichtungsentscheidung wird auch das Votum der Gesamtkonferenz (§ 22 Abs.
1 SchulG), der Klassensprecherversammlung (§ 29 Abs. 1 SchulG) und des
örtlichen Personalrats (§ 69 Abs. 2 LPersVG) berücksichtigt.
Errichtungsverfahren
1. Die Schulträger
reichen nach entsprechenden Beratungen in den kommunalen und schulischen
Gremien für die Schulen, die zum Schuljahr 2002/2003 Ganztagsschulen
werden sollen, bis zum 1. November 2001, für die nachfolgenden Schuljahre
jeweils bis zum 01. September Anträge zur Erweiterung einzelner Schulen zu
Ganztagsschulen bei der jeweiligen Schulbehörde ein.
Das schulische
Bedürfnis ist in geeigneter Weise, beispielsweise durch eine
Elternbefragung, nachzuweisen; Art und Umfang sowie die Konzeption des
gewünschten Ganztagsangebotes sind darzulegen. Der Schulträger muss
mitteilen, in welcher Weise das Mittagessen bereitgestellt werden soll. Er
soll die räumliche Ausstattung in der Schule mit Bezug auf das gewünschte
Ganztagsangebot darstellen und bereits bestehende Einrichtungen und
Angebote der Schule und im schulischen Umfeld einschließlich der
Ganztagsbetreuung im Bereich der Jugendhilfe mitteilen. Die Beteiligung
der Träger der örtlichen Jugendhilfe ist erforderlich.
Die Schulträger führen eine
Abstimmung mit den anderen berührten Schulträgern der Region durch. Dabei
ist insbesondere auch die Organisation der Schülerbeförderung
darzustellen. Die konkrete Festlegung des Unterrichtsbeginns und -endes an
einer Ganztagsschule muss dann im Benehmen mit dem Träger der
Schülerbeförderung erfolgen.
Auch die Schulen können die
Initiative ergreifen und einen Antrag unter Berücksichtigung der
dargelegten Anforderungen stellen. Das notwendige Einvernehmen von
Schulträger und Schule muss möglichst vor der Antragstellung hergestellt
werden. Eine Genehmigung des Antrags kann erst nach Herstellung des
Einvernehmens mit dem Schulträger erfolgen.
In der beigefügten Liste
sind alle zu einer Antragstellung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise
aufgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bei der Schulbehörde oder dem
Ministerium bereits vorliegenden Anträge unter Beachtung dieser Vorgaben
nochmals eingereicht werden müssen.
2. Die Schulbehörde
sichtet und überprüft die eingereichten Anträge und leitet sie dem
Ministerium mit einem Entscheidungsvorschlag zu. Ministerium und
Schulbehörde entscheiden bis zum Januar 2002, in den folgenden Jahren bis
zum 15. November, welche Anträge im Rahmen der Eckpunkte des Projektes
umgesetzt werden können. Die entsprechenden Schulen erhalten eine
Errichtungsoption. Bei der Auswahl sind unter Berücksichtigung der vom
Schulträger vorgenomme-nen regionalen Abstimmung der konkrete Bedarf sowie
die Eignung des Standortes ausschlaggebend.
3. Die Schulen, die
eine Errichtungsoption erhalten haben, führen ein Anmeldeverfahren zur
Teilnahme am Ganztagsschulangebot durch, bei dem eine schulartspezifische
Mindestteilnehmerzahl erreicht werden muss.
Die
Mindestteilnahmezahlen sind:
Grundschule: 36
Schülerinnen und Schüler,
Schulen der Sekundarstufe
I: 54 Schülerinnen und Schüler,
Sonderschulen: 26
Schülerinnen und Schüler.
Nach erfolgreich
abgeschlossenem Anmeldeverfahren leitet die Schulbehörde die oben
genannten förmlichen Beteiligungsverfahren ein. Dabei wird die
Antragstellung des Schulträgers als Zustimmung gemäß § 10 a Abs. 4 SchulG
gewertet. Eindeutige Stellungnahmen der schulischen Gremien im Rahmen der
Antragstellung können ebenfalls als förmliche Beteiligung gewertet werden.
Bei einer Modifikation des beantragten Ganztagsschulkonzeptes müssen die
Gremien aber jedenfalls erneut beteiligt werden.
4. Die Schulbehörde
errichtet nach Auswertung der Anhörungsergebnisse die Ganztagsschule durch
Organisationsverfügung.
Hinweis für
Privatschulträger und Privatschulen:
Schulen in freier
Trägerschaft können ebenfalls in Ganztagsform geführt werden. Ggf. richtet
der Träger einen entsprechenden Antrag an die staatliche Aufsichtsbehörde.
Diese kann den Antrag nach Anhörung des Trägers und unter Beachtung der
Kriterien des Errichtungsverfahrens genehmigen.
Besondere
Regelungen, z.B. § 19 Schulgesetz und die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai
2000, Gemeinsames Amtsblatt S. 266, werden berücksichtigt.
Informationen und Daten,
die dem Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule
beigefügt sein müssen
1. Bestandsaufnahme am
geplanten Standort der Ganztagsschule
-
Schulträger
- Schule, an der das Ganztagsangebot geplant ist
- Zügigkeit der
Schule
-
Entwicklung der Schülerzahlen
- Bausubstanz,
Raumausstattung
- Verkehrsanbindung und Schülerbeförderung
- organisatorische und
pädagogische Besonderheiten (bereits bestehendes Ganztagsangebot,
Betreuungsangebot, Unterricht am Nachmittag, Integration beeinträchtigter
Schülerinnen und Schüler oder Ähnliches)
2. Bestandsaufnahme im
Umfeld der Schule
- Ganztags- oder
Betreuungsangebote benachbarter Schulen
- Ganztagsbetreuung in
Kindertagesstätten
3. Schulisches Bedürfnis
für eine Ganztagsschule
- Quantifizierte
und qualifizierte Begründung des Bedarfs, z. B. durch eine Elternbefragung
(unter Berücksichtigung der bisherigen Betreuungsangebote)
- Prognose für ein
längerfristiges schulisches Bedürfnis
4. Konzeption des
gewünschten Ganztagsschulangebotes
- Umfang
(Teilangebot oder Erweiterung der gesamten Schule zur
Ganztagsschule)
- Bei Erweiterung der gesamten Schule: Alternativen für
Schülerinnen und Schüler, die kein Ganztagsangebot
wünschen
-
Organisation des Mittagessens (unterschiedliche Möglichkeiten sind
gegeben)
-
Grundzüge der pädagogischen und organisatorischen
Konzeption
5. Regionale Abstimmungen
- Beabsichtigte
weitere Ganztagsschulen am Schulort und (soweit bekannt) in der
Region
-
Hinweise zum Einzugsgebiet des Ganztagsangebotes
- Organisation der
Schülerbeförderung
- Stand der Abstimmung mit Trägern außerschulischer
Betreuungsangebote, z.B. Einrichtungen der örtlichen Träger der
Jugendhilfe
- ggf. Erweiterungsabsichten für diese
Angebote.
6. Stellungnahmen kommunaler und schulischer
Gremien
-
Schulträger
- Schulelternbeirat
-
Schulausschuss
- Gesamtkonferenz
-
Schülervertretung
- örtlicher Personalrat
Personalzuweisung und
Festlegung von Gruppengrößen für die
Ganztagsschule
Die Berechnung der
Personalzuweisung erfolgt in Lehrerwochenstunden (LWS). In der Regel die
Hälfte bis 2/3 des Stundenansatzes ist für die Zuweisung von Lehrkräften
vorgesehen.
Der Rest steht zur Verfügung für
- unbefristete/befristete
Beschäftigungen von pädagogischen Fachkräften,
- Geldmittel, die die
Schulen zum Abschluss von Dienstverträgen, Gestellungsverträgen, usw.
erhalten können.
Für die einzelnen
Schularten gelten folgende Parameter:
· Grundschule -
Mindestteilnehmerzahl: 36 - Sockel: 26
LWS
Weitere
LWS: Stundenzuweisung für jeden zusätzlichen Schüler über 36 = 0,5
LWS
·
Schulen der Sekundarstufe I - Mindestteilnehmerzahl: 54 -
Sockel: 34
LWS
Weitere
LWS: Stundenzuweisung für jeden zusätzlichen Schüler über 54 = 0,5
LWS
·
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen - Mindestteilnehmerzahl:
26
Hier
gilt die Zuweisungsformel der VV „Unterrichtsorganisation an
Sonderschulen" vom 03. Mai 2000 (Gemeinsames Amtsbl. S 134): Die Zuweisung
beträgt 6,25 LWS pro Klasse mehr als die Zuweisung für die Halbtagsform.
Ferner erhält die Ganztagsform zusätzlich 8 Wochenstunden pro Klasse für
pädagogische Fachkräfte.
Für die Bewältigung der
organisatorischen Aufgaben ist darüber hinaus für alle Schularten eine
Anrechnungspauschale vorgesehen, die zunächst aber noch das notwendige
Beteiligungsverfahren in den Personalvertretungen
durchläuft.