Berufsschulpflicht

§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, berufsschulpflichtig. Auf Antrag können sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus wichtigem Grund, insbesondere zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit werden. Sie sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum weiteren Besuch der Berufsschule berechtigt.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

(5) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn das Staatliche Schulamt im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.

(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft das Staatliche Schulamt.

§ 63 Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 2 und 4 bis 6) der Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis der Wohnort, bei Berufsschulpflichtigen in Maßnahmen der Arbeitsverwaltung der Maßnahmeort und bei berufsschulpflichtigen Behinderten im Arbeitstrainingsbereich der Ort der Werkstätte liegt, zu erfüllen.

(2) Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Schulen oder Lehrgängen, die vom Kultusministerium erforderlichenfalls nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden sind, erfüllt werden.

(3) Sofern in Hessen für einen Ausbildungsberuf kein entsprechender Unterricht angeboten wird und die Berufsschulpflicht nicht nach Abs. 2 erfüllt wird, wird sie durch den Besuch der in Hessen nächstgelegenen Berufsschule mit einem für den Ausbildungsberuf förderlichen Unterrichtsangebot erfüllt. Die zu besuchende Schule bestimmt das für den Beschäftigungsort der oder des Berufsschulpflichtigen zuständige Staatliche Schulamt.

§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule in der Regelklasse oder in Bildungsgängen, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren. Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Sonderberufsschulen erfüllt werden.

(2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern kann die Berufsschulpflicht bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird.