Allgemeine Bestimmungen

§ 69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Ihnen stehen Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen zu. Beginn und Ende des Unterrichts im Schuljahr und die Aufteilung der Gesamtdauer der Ferien in einzelne zusammenhängende Abschnitte legt das Kultusministerium fest. Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen.

(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse trifft das Kultusministerium.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben unberührt.

§ 70 Aufnahme in die Schule

(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt.

(3) Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder
  2. die auf Grund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder
  3. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder
  4. deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge wünschen.

(4) Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt. Es sind insbesondere

  1. die Kriterien und das Verfahren zu bestimmen, nach denen das Staatliche Schulamt auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit ihm die Aufnahmekapazität einer Schule festlegt; dabei sind insbesondere die im Schulentwicklungsplan vorgegebene Größe der Schule, die räumlichen Verhältnisse, die gleichmäßige Auslastung der Schulen und der gleichmäßige Einsatz der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu berücksichtigen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten,
  2. das Auswahlverfahren zu regeln, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt; dabei kann die Aufnahme davon abhängig gemacht werden, dass ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter nicht überschritten wird,
  3. für die Aufnahme ausländischer Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen zu erlassen,
  4. die Aufnahme in berufliche Schulen von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf, für den ausgebildet wird, abhängig zu machen.

§ 71 Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen.

(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.

(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.

(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.

§ 72 Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
  4. Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich Versetzung und Kurseinstufung.

(2) Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Mit Zustimmung der Lehrerin oder des Lehrers und mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters können die Eltern in der Grundstufe (Primarstufe) und in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über

  1. die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen,
  2. die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie
  3. die Wahl der Bildungsgänge.

(4) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

(5) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.