(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen sollen. Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn
(5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 5 bis 8 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 5 bis 8 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.
(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt.
(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 5 bis 8 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.
(8) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 7 und 8 sind ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen, wenn
(9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, die nach Abs. 2 Nr. 6 und 8 die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers, in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 bis 8 auch der Eltern.
(10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.