Kreis- und Stadtelternbeiräte

§ 114 Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, getrennt nach Schulformen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.

(3) Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder für jeden Vertreter einer Schulform drei, für Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.

(4) Sind eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Schulformen in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nicht vertreten, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirats und die Zahl der Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter entsprechend.

(5) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

(6) An den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte nehmen Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamte als Vertreterinnen oder Vertreter des Staatlichen Schulamtes sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisausschusses der Landkreise oder des Magistrats der kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, teil. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Aus besonderen Gründen kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat allein beraten.

(7) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn das Staatliche Schulamt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

(8) Bei der Beratung von Angelegenheiten der Sonderschulen und der beruflichen Schulen sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei zusätzliche Vertreterinnen oder Vertreter dieser Schulformen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 115 Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte.

(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2, sofern von diesen mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden; die Rechte der Schulelternbeiräte bleiben unberührt.

(3) Kreis- und Stadtelternbeiräte sind auf Antrag eines Viertels der Schulelternbeiratsvorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, verpflichtet, den Schulelternbeiratsvorsitzenden in Versammlungen über ihre Tätigkeit zu berichten. Den Schulelternbeiratsvorsitzenden ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung eigener Vorstellungen zu geben.