(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
Die Schulkonferenz entscheidet über
1. das Schulprogramm (§ 127 b),
2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
3. die Ersetzung der Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) sowie ihre Ersetzung oder Ergänzung an schulformbezogenen Gesamtschulen durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 (§ 26 Abs. 2),
4. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
5. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3),
6. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen(§ 16 Abs. 4)
7. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung von Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
8. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127 a Abs. 3),
9. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
10. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äusseren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
a. die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
b. die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen ausserhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
c. Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)
d. im Einvernehmen mit dem Schulträger,
11. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitsgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
( 1) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,
2. vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,
3. vor Einrichtung schulformbezogener Jahrgangsstufen 5 und 6 statt der Förderstufe (§ 23 Abs. 7 Satz 3; § 26 Abs. 2 Satz 2),
4. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule (§ 146), das Angebot einer Vorklasse (§ 18 Abs. 2), einer Kleinklasse für Erziehungshilfe oder einer Sprachheilklasse (§ 50 Abs. 2) sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
5. vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes,
6. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,
7. vor Bildung und Änderung von Schulbezirken (§ 143) und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht (§ 39 Abs. 4),
8. vor der Namensgebung für die Schule(§ 142),
9. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule (§ 84 Abs. 1),
10. vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 89 Abs. 5).
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.
(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.
Mitglieder der Schulkonferenz sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
jeweils mit der Hälfte der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte
und der Personengruppen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler.
2. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25, mindestens jedoch 11, es sei denn, dass die Zahl der Lehrkräfte einer Schule geringer als fünf ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben. An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz.
Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:
1. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zu;
2. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern drei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler zwei Fünftel der Sitze zu;
Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft gewählt.
Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall.
Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.