Ordnung von A-Z

A


Altauto-Verordnung

gesetzliche Regelung vom 12. 6. 1997, die am 1. 4. 1998 in Kraft trat; besagte, dass der Letzthalter verpflichtet war, sein außer Betrieb genommenes Kraftfahrzeug einem für die Entsorgung zertifizierten Unternehmen zu überlassen und die Übergabe bei der Zulassungsstelle nachzuweisen; seit 2002 durch das Altfahrzeug-Gesetz vom 21. 6. 2002 mit neuer Altfahrzeug-Verordnung ersetzt. Danach sind Autohersteller und Autoimporteure ab 2007 dazu verpflichtet, Altautos unentgeltlich zurückzunehmen und umweltfreundlich zu entsorgen. Für Fahrzeuge, die nach dem 1. 7. 2002 neu auf den Markt kommen, gilt dies ab sofort. Das Altfahrzeug-Gesetz setzt die EU-Richtlinie über Altfahrzeuge vom September 2000 in nationales Recht um.

B


Batterieverordnung

Rechtsverordnung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, in Kraft getreten am 3. 4. 1998. Die Batterieverordnung verbietet das Inverkehrbringen von Alkali-Mangan-Batterien mit mehr als 0,025% Quecksilber (Ausnahmen: 0,05%) und legt ab Oktober 1998 für Handel und Industrie eine Rücknahmeverpflichtung für alle Batterien einschließlich Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien sowie eine Rückgabepflicht des Konsumenten fest. Die Batterieverordnung setzt die Batterie-Richtlinie der EU in nationales Recht um.
 

C


Chemikalien-Verbots-Verordnung
Regelung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz. Die Chemikalien-Verbots-Verordnung dient dem Umwelt- und Verbraucherschutz.

D


Dienst|ord|nung 
Gesamtheit der Dienstvorschriften

E


EAK-Verordnung

Abkürzung EAKV, Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs vom 13. 9. 1966, Bundesrecht, ersetzt ab 1. 1. 1999 die von den Bundesländern erarbeitete und beschlossene Abfallnomenklatur durch Entscheidung der Europäischen Kommission. Die EAKV bestimmt für Deutschland, wie Abfälle zu bezeichnen und mit einem Abfallschlüssel zu kennzeichnen sind.

H


Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks
vom 17. 9. 1953 in der Neufassung vom 24. 9. 1998, Abkürzung HandwO; regelt die Berufsausbildung und die Berufsausübung im Handwerk, enthält ferner Bestimmungen über Meisterprüfung, über die Führung des Meistertitels und über die Organisation des Handwerks in Innungen, Landesinnungsverbänden, Kreishandwerkerschaften sowie in Handwerkskammern.

K


Kör|ord|nung 
alle Vorschriften für das Kören u. Nutzen von Zuchttieren

L


Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung
Verordnung vom 25. 7. 1989 über Höchstmengen an Lösungsmitteln in Lebensmitteln. Lebensmittel, deren Gehalt an Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri) oder Trichlormethan (Chloroform) für einen dieser Stoffe 0,1 mg/kg oder insgesamt 0,2 mg/kg überschreitet, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

M


Mengenlehre
eine Menge, zwischen deren Elementen eine Ordnungsrelation (Relation) besteht, heißt halbgeordnet oder Halbordnung; 
z. B. die Menge der natürlichen Zahlen mit der Relation a ? b. 

Die jeweils links stehenden Elemente nennt man Unterelemente, die rechts stehenden Oberelemente. 

Gilt die Relation zwischen zwei beliebigen Elementen, so heißt die Menge linear geordnet, lineare Ordnung oder Kette; 

z. B. die Mengen der natürlichen, rationalen, reellen Zahlen mit der Relation a ? b.

N


Notverordnung



die von der Regierung anstelle des Parlaments ausgeübte Rechtsetzung (Verordnung anstelle eines Gesetzes). Auch demokratische Verfassungen sehen für den Fall des Notstands (Ausnahmezustand) ein solches Recht der Exekutive vor (z. B. Weimarer Verfassung, Art. 48), meist unter bestimmten Einschränkungen. Notstandsverfassung.
 

O


Ordnungsamt

kommunale Organisationseinheit innerhalb der Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung einer Gemeindeverwaltung mit den Aufgaben der Sicherheit und Ordnung.

P


Philosophie
die gedankliche Zerlegung (Analyse) und Zusammenfügung (Synthese) eines Mannigfaltigen aufgrund begrifflicher Merkmale. Die Anordnung der Elemente kann äußerlich-klassifikatorisch oder "natürlich" sein, d. h. so, dass sie beansprucht, die Ordnung in den Dingen selbst wiederzugeben (Systematik). 
Eine einfache Form von Ordnung ist z. B. die durch die Ordnungszahlen gegebene. 

Man unterscheidet Nebenordnung (Koordination), Unterordnung (Subordination), Überordnung (Superordination) im Sinn der Begriffspyramide oder des Zusammenhangs von Art und Gattung.

R


Rangordnung

das hierarchische System in sozialen Tiergesellschaften (z. B. Hühner, Dohlen, Gänse, Huftiere, Affen, Wölfe, Präriehunde, Hyänenhunde). 
Innerhalb einer sozialen Tiergruppe können verschiedene Rangordnungen für unterschiedliche Verhaltenskreise vorliegen (z. B. Fressordnung, Sexualrangordnung, 

Kampfordnung [Hackordnung], soziale Rangordnung); 
sie müssen mit den Rangplätzen, die die einzelnen Gruppenmitglieder ganz allgemein einnehmen, nicht übereinstimmen. 
Man unterscheidet statische und dynamische Rangordnung: erstere wird einmal im Leben festgelegt (z. B. Haushunde), letztere wird immer wieder durch Rangordnungskämpfe in Frage gestellt und neu ausgefochten (z. B. Wölfe). 

Rangordnungen können nach Geschlechtern getrennt sein (getrennte Rangordnung; z. B. Wölfe) oder einheitlich für beide Geschlechter gelten (gemeinsame Rangordnung; z. B. Pferde). 

Das ranghöchste Tier (Alpha-Tier) ist nicht immer auch das "Leittier" der Gruppe. Bei fest eingepegelter Rangordnung finden keine Beschädigungskämpfe statt, sondern ritualisierte Imponierkämpfe zur Verbesserung bzw. Verteidigung von Rangplätzen. 

Beschädigungskämpfe finden gelegentlich zwischen relativ gleichrangigen Tieren statt. Rangordnung setzt ein persönliches Kennen der einzelnen Gruppenmitglieder untereinander voraus. 

Die Rangplätze werden nach dem griechischen Alphabet bezeichnet, beginnend mit dem Alpha-Tier bis zum Omega-Tier, dem sog. "Prügelknaben".

"Wie, Sie waren doch nur auf Rang 2!" "Sorry"
schulscharf 1999

S


Säulenordnung



in der Antike festgelegte, für die Hauptstile der Architektur (dorisch, ionisch, korinthisch) verbindliche Anordnung von Stufenbau, Basis, Säule und Kapitell. Wichtigste Merkmale der dorischen Säulenordnung (seit um 625 v. Chr.) sind der verhältnismäßig kurze, gedrungen wirkende basislose Säulenschaft (5- 6 m) mit flachen Kannelüren, darüber der ebenfalls kannelierte Kapitellhals, der kissenartig gewölbte Echinus und die quadratische Deckplatte. Über dem glatten Architrav (Epistyl) liegt der mit Triglyphen und Metopen versehene Fries, darüber Gesims und Traufleiste. Die ionische Säulenordnung entstand um 570 v. Chr. in den griechischen Siedlungsgebieten Kleinasiens und wurde anfangs nur für den Innenbau verwendet. Der auf einer Basis stehende Säulenschaft (8,5-9,5 m) trägt meist Kannelüren und mündet in einem plastisch reich gegliederten Kapitell mit Echinus (als Eierstab gebildet), spiralförmig eingerollten Auflagern (Voluten) und abschließender Deckplatte. Das Verhältnis zwischen Gebälk und Säulenhöhe beträgt etwa 1: 4.

Die korinthische Säulenordnung, deren kelchartiges, mit Akanthusblätterformen reich dekoriertes Kapitell um 400 v. Chr. erfunden wurde, schließt sich eng der ionischen Ordnung an. Allerdings trägt das Kranzgesims Zahnschnittmuster, der Architrav ist in drei Längsbänder (Faszien) unterteilt und der Fries über dem Architrav glatt; er trägt im Gegensatz zum ionischen nur selten Figurenschmuck. Der Schaft ist mit 24 Kannelüren versehen und ruht gewöhnlich auf einer Basis, der zusätzlich noch eine quadratisch geschnittene Platte unterlegt ist.

Wo sich Schmuckformen des ionischen Kapitells mit solchen des korinthischen verbinden, spricht man von Kompositkapitell, einer Kapitellform, die der sog. römischen Ordnung angehört und mit überaus reich durchgebildeten Einzelformen eine Spätstufe der antiken Gliederbauweise verkörpert.
 

Schulordnung
 

von der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde erlassene Ordnung über die Rechte und Pflichten der Schulbenutzer. Die Schulordnung kann in der Form der Rechtsverordnung oder als Verwaltungsvorschrift erlassen werden.
 

T


Telekommunikations-Kundenschutzverordnung



Abkürzung TKV; am 1. 1. 1998 in Kraft getretene Kundenschutzverordnung; sie gewährleistet, dass der Kunde nach Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes von den Vorteilen des Wettbewerbs uneingeschränkt profitieren kann.

Die wichtigsten Punkte der Verordnung: Jeder Kunde kann bei einem Wechsel zu einem anderen Netzbetreiber seine Telefonnummer behalten, wenn er am Standort bleibt. Der Kunde kann den jeweils günstigsten Telefontarif in Anspruch nehmen (Call by Call). Durch die Wahl einer bestimmten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl kann jeweils vom fest voreingestellten Netzbetreiber (Pre-Selection) auf einen alternativen Anbieter gewechselt werden. Für den jeweiligen Abrechnungszeitraum kann eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte, detaillierte Rechnung verlangt werden, die der Telefondienstanbieter zu erteilen hat. Der Kunde hat weiterhin das Recht, in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis mit seiner Rufnummer, seinem Namen und seiner Anschrift eingetragen zu werden.

Die Telefonrechnung muss auch die Entgelte für Verbindungen ausweisen, die evtl. über andere Netzbetreiber geführt wurden; sie wird von dem Anbieter erstellt, der den Anschluss an das öffentliche Telefonnetz herstellt. Störungen müssen von marktbeherrschenden Telefondienstanbietern behoben werden.

W


Wärmeschutz-Verordnung



die seit 1. 1. 1995 in Kraft getretene novellierte Verordnung über einen Energie sparenden Wärmeschutz bei Gebäuden in Verbindung mit Hinweisen auf allgemein anerkannte Regeln der Technik vom 8. 7. 1998. Der Jahresheizwärmebedarf von Neubauten wird je nach Gebäudegröße auf Werte zwischen 54 und 100 kWh/m2 begrenzt, für bestehende Gebäude gelten Anforderungen im Sanierungsfall. Ökologische Musterbauten in Niedrigenergiebauweise liegen um mindestens 50% unter diesen Werten. Die Wärmeschutz-Verordnung soll unter Zusammenführung mit der Heizungsanlagen-Verordnung zu einer Energiespar-Verordnung weiterentwickelt werden, wodurch zusätzliche Verbrauchssenkungen bis zu 30% erwartet werden.
 

Z


Zentralverordnungsblatt

Abkürzung ZVOBl.
seit 1947 Gesetz- und Verordnungsblatt der deutschen Zentralverwaltungen in der SBZ; Vorläufer des Gesetzblatts der DDR.
 

Quelle: www.wissen.de

"Wer Ordnung zum Gesetz macht,
muss sie zuerst halten."
Simrock 7687

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