I.
Ob es deutschen Juristen passt oder nicht: Sie gelten, um den
Sozialphilosophen
Ernst Bloch (1885 - 1977) leicht zu variieren, typischerweise -keine
Regel ohne
Ausnahme/n- als Leute,
denen das Denken noch schwerer fällt als anderen.
Auch sollen deutsche Juristenwitze noch dröger sein als Ärztewitze.
Vermutlich sind aber, was Humor betrifft, deutsche Juristen in einer
Hinsicht
unübertroffen: Wenn es um unfreiwillige Komik geht... wie bei
dieser -seis als
kreativ, seis als genialisch oder wie auch immer zu bewertenden-
Eidesformel,
die der Bonner Kanzleiadvokat Th. Sch. [1], von dessen Text/e dienstlich
zu
lesen verpflicheten Richter [1] unbeanstandet, in einem
familiengerichtlichen
Verfahren 2002 schriftsätzlich so vortrug[1]:
"...belehrt über die falschen Konsequenzen einer
eidesstattlichen Versicherung
erkläre ich..."
II.
Erinnerlich auch ohne Datum und Aktenzeichen, dass (in einem gegen mich
angestrengten Verfahren vor dem Amtsgericht in Grünstadt/Pfalz 2000/01)
die vorsitzende Richterin allen Ernstes vorschlug, das Gericht wolle, um
die Geschäftsfähigkeit einer zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin
ex-post-festum feststellen zu lassen, einen professoralen
Gerichtsmediziner als Gutachter beauftragen. Die Kosten in Höhe von
etwa 800 DM hätte ich zu übernehmen. Der 'Streitwert' selbst war etwa
365 DM...
Dies halte ich auch für ein Musterbeispiel zur Illustration der
deutschen Variante des PASÖK-Syndroms (PASÖK: Parasitäre Ökonomie,
engl. parasitic economy)
III.
Sie meinen vielleicht...was jetzt kommt gibts nicht ? Dochdoch, das
gab´s...in der deutschen Bundesstadt:
"Amtsgericht Bonn
Im Namen des Volkes
Versäumnisurteil
In der Familiensache der Frau Dr. [...] gegen den Herrn [...] hat
das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Vorverfahren gemäss §§ 331 Abs.
1, 276 ZPO am 04.10.01 durch den Richter am Amtsgericht G.-G. für Recht
erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin [...] nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 ab dem [...] zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert [...]
G.-G.
Ausgefertigt, K., Justizobersekretärin, Bonn, den 16.Okt.01
Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung erteilt, Bonn, den 16.Okt.01, K.,
Justizobersekretärin als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
[...]
Amtsgericht Bonn
Beschluss
In der Familiensache der Frau Dr. [...] gegen den Herrn [...] hat
das Amtsgericht Bonn am 16.10.01 durch den Richter am Amtsgericht G.-G. beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des erkennenden
Gerichts vom 04.10.2001 wird einstweilen eingestellt.
G.-G. Richter am Amtsgericht. Ausgefertigt K."[1]
Folge dieses amtsrichterlichen HirnSchrisses: Die
"Klägerin" hat nicht nur bis heute ihr Geld nicht erhalten.
Sondern hatte auch noch den von ihr beauftragten (Ober-)
Gerichtsvollzieher sowie zusätzliche Gerichtskosten zu zahlen nach dem
Motto: Wenn in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts etwas herrscht,
dann sicherlich ein prima Klima besonders im Amtsgericht zu Bonn
...möge es auch andernorts in der demokratischen und sozialen
Bundesrepublik Deutschland so zugehn wie in der Bonner Oxfordstrasse.
IV.
Ein inzwischen prominenter Lehrstuhljurist, flüchtig erinnerlich aus
postachtundsechziger Heidelberger Studientagen aus dem SDS-Umfeld um die
Rote Robe 1970/71, seit Anfang der 90er Jahre Berliner Humboldtuni und
NRW-Verfassungsrichter, Bestsellerautor und Zeitungsessayist, verweist
in einem knappen Telefonat im August 2001 ("dreissig Jahre
später") auf eine bekannte Düsseldorfer Anwaltskanzlei zur
Unterstützung einer Verfassungsbeschwerde. Dort tätig sein ehemaliger
Doktorand. Telefonische Nachfragen in der NRW-Landeshauptstadt ergeben,
dass der junge Dr.iur. bereit ist, im Rahmen seiner Kanzleitätigkeiten
auf Honorarbasis tätig zu werden: Als Stundensatz werden 400 DM (in
Worten: Vierhundert Deutsche Mark pro Anwaltsstunde) genannt...
Auch dies´ erinnere ich nachhaltig und ohne Aktenzeichen.
V.
Was folgt hat nichts zu tun mit dem (am Euskirchener Amtsgericht so
feucht wie fröhlich gefeierten) rheinischen Schützenhallenkarneval
(letzter Bericht in: Kölnische Rundschau, Ausgabe Euskirchen, Freitag,
29.2.2003):
"Amtsgericht Euskirchen
04.12.2002 [...]
Sehr geehrte Frau Doktor [...]
In der Strafsache gegen [...] wird mitgeteilt, dass eine Zulassung als
Nebenklägerin nicht möglich ist
[...]
Hochachtungsvoll Dr. F.
Richter
Ausgefertigt B. Justizobersekretärin
Amtsgericht Eurkirchen
Beschluss
In der Strafsache gegen [...] wird Frau Doktor [...] als Nebenklägerin
zugelassen.
Euskirchen, 14.04.2003
U.
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt B. Justizobersekretärin" [1]
Wenn Sie´s genau/er wissen wollen: Es war und ist dieselbe Strafsache
bei derselben Kammer desselben Amtsgerichts unter demselben Aktenzeichen
... nur der Amtsrichter war nicht derselbe, sondern ein anderer,
genauer: Laut amtsgerichtlichem Geschäftsverteilungsplan 2003 war der
im Dez. 2002 briefschreibende Richter Dr.F im Jan. 2003 nicht mehr
Angehöriger des Hauses. Facit: Ich werde mich hüten, Richter
wie diese/n auch ausserhalb der Karnevalszeit nach der Uhrzeit zu
fragen, um diese/n Herren intellektuell nicht in Verlegenheit zu bringen.
VI.
Ein Strafbefehl der Bonner Staatsanwaltschaft wird der Betroffenen nie
zugestellt, weil ihn ein Anderer von der Post unter Vorlage ihres
Personalausweises abholt. Davon weiss die Betroffene nichts. Monate
später schickt ihr die Bonner Amtsrichterin B. eine
Zahlungsaufforderung. Die Betroffene, die vom sogenannten vereinfachten
Strafbefehlsverfahren gegen sie nicht wissen konnte, protestiert gegen
den Gerichtsentscheid form- und fristgerecht durch unmittelbare
Beschwerde. Die Bonner Amtsrichterin B. - seit 1.1.2003 durch
Amtsrichterin Y. ausgewechselt - glaubt weder der Betroffenen noch ihrem
Verfahrensbevollmächtigten, sondern behauptet, Frau B. hätte den
Strafbefehl unter Vorlage ihres Personalausweises am 23.3.2001
persönlich abgeholt. Amtsrichterin B. verwirft die Beschwerde und
veranlasst darüber hinaus, dass ein Eintrag ins polizeiliche
Führungszeugnis der Betroffenen (Bundeszentralregister) erfolgt, die
Betroffene also als vorbestraft gilt.
Da ich weder Anwalt noch Hochschullehrer für Recht bin, durfte ich
diesen "Fall" nicht vorm Bonner Ladgericht vertreten. Dies tat
ein rechtswissenschaftlich kundiger jungerAnwalt, der auch in Verkehrung
der Beweislasten der 1. grossen Strafkammer des Landgerichts Bonn
mehrere Dokumente vorlegte, aus denen unwiderlegbar hervorgeht, dass
Frau B. als amtsgerichtlich Geschädigte am 23.3.2001 überhaupt nicht
in Bonn war und folglich den Strafbefehl auch gar nicht selbst abgeholt
haben konnte.
(Der "Fall" ist noch in einer anderen Hinsicht strafrechtlich
delikat, weil laut Tatsachenfestellung des Bonner
Landgerichts "eine Kopie des Strafbefehls als Anlage 17 in einem
anwaltlichen Schriftsatz der Gegenseite" [vom 13.7.2001] als
Beweismittel in einen Zivilprozess eingebracht wurde...)
Wie auch immer...im anwaltlich erwirkten landgerichtlichen
Aufhebungsbeschluss vom 2.10.2002 heisst es:
"Der Beschluss
des Amtsgerichts Bonn vom 25.06.2002 wird aufgehoben. Es wird
klarstellend festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin zulässigen Einspruch gegen den Strafbefehl
des Amtsgerichts Bonn vom 25.06.2002 eingelegt hat. Die der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Landeskasse." [1]
Ach wirklich ... genauer: Schön wärs. Frau X. als Betroffene und
Geschädigte erhielt weder Prozesskostenhilfe noch ihre
Rechtsanwaltskosten in voller Höhe erstattet (sondern hatte knapp 200
€ selbst zu übernehmen). Ich selbst erhielt, obwohl zunächst im
"Beschwerdeverfahren" vor dem Amtsgericht ehrenamtlich für
Frau X. tätig, trotz form- und fristgerechten Kostenerstattungsantrags
bis heute keinen Cent, obwohl sich die 1. grosse Strafkammer des Bonner
Landgerichts in ihrer Begründung mehrfach auf meine Schriftsätze und
Beweismittel bezieht. Und als ich den "Bezirksrevisor"
genannten Justizwicht, der so entschieden hatte, anrief, hatte ich das
Gefühl, dass am anderen Leitungsende ein nachhaltiger Analphabet und
ausgewiesener Arithmasteniker sitzt...und brach folglich das Gespräch
ab.
Die offensichtliche Amtspflichtverletzung der Bonner Amtsrichterin
führte auch nicht zur verfassungsrechtlich garantierten Staatshaftung
(Artikel 34 Grundgesetz). Nun mögen berufszynisch-abgeklärte
Jurist(inn)en mit ihrer Einschätzung, dass der Einfluss deutsche
Richter/innen im Justizapparat eh überschätzt wird, dies alles für
noch im Rahmen des üblich Zumutbaren halten; was so sein mag oder auch
nicht oder wie auch immer:
Für einen in der Tat "ungeheuerlichen Vorgang" (Bertolt
Brecht) halte ich, dass der Täter und sein ihn anstiftender Bonner
Anwalt immer noch frei rumlaufen. Und mehr noch: Dass die in der Tat von
diesen zwei beiden vorgeführte Bonner Staatsanwaltschaft gegen keinen
dieser zwei beiden bisher öffentliche Anklage erhoben hat...
VII.
Seit 1999 gibt es, herausgegeben in Nordrhein-Westfalen an einer
Ruhr-Universität, eine thematisch wichtige Zeitschrift, der´s laut
Titel um "Genozidforschung: Strukturen, Folgen, Gegenwart
kollektiver Gewalt" geht. In einer autorischen mail-Anfrage erwies
sich jedoch der wissenschaftlich bornierte Charakter auch dieser
akademischen Veranstaltung: Meine Hinweise, dass es sich beim
"Verbrechen des Verwaltungsmassenmord" nicht einfach um
"Verwaltungsmassenmord", sondern immer um "staatlich
organisierten Verwaltungsmassenmord" (Hannah Arendt) handelt,
wurden jedoch nicht akzeptiert...also wird es bis auf weiteres auch
künftig wohl in dieser staatssubventionierten
"Genozidforschung" nach dem bekannten Morgensternprinzip nur
"Verwaltungsmassenmord" und nicht "staatlich
organisierten Verwaltungsmassenmord" geben...was nicht sein darf
kann halt im der neuen deutschen Unternehmung
"Genozidforschung" auch nicht sein und, in Anwendung des
Bastaprinzips: "staatlich organisierten Verwaltungsmassenmord"
gibts eben nicht. Dabei mögen, freilich ohne´s zu wissen, diese
"Verwaltungsmassenmord"-Ideologen, die sich Genozidforscher
nennen, sich auf den Weberianischen Traditionsstrang soziologisierender
Historie berufen >;->: Hatte doch auch Max Weber in seiner Darstellung
"Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus" die
komplexe Triade von Entstehung, Durchsetzung und Ausprägung des modernen
Kapitalismus und seine Wirksamkeit schlicht auf einen von drei
Faktorenbündeln verkürzt und die anderen beiden, nämlich: Den jüdischen
Schwanz und die armenische Nase, so ganz draussen vor gelassen...)
VIII.
Auch wenn manche subjektiv meinen, sie lebten heuer im NDM (Neues
Deutsches Mittelalter) - wir leben, auch in Deutschand, inzwischen
objektiv im 21. Jahrhundert.
In diesem Abschnitt geht es um Richterbesoldung/en und mehr: Um einen
Aspekt entwickelter Parasitärer Ökonomie (PASÖK-Syndrom,
english: parasite economy). Bisher ging ich davon aus, dass gerade in
einer juristischen Professionsgruppe wie Berufsrichter/innen in
Deutschland wenigstens e i n e wesentliche Kulturtechnik, Lesen (und
Schreiben) als unwiderrufliche Voraussetzung zum (Text)Verstehen
vorhanden ist. Erfahrung/en der letzten Jahre mit Berufsrichter/innen in
Euskirchen, Bonn und Köln scheinen mich eines Besseren - genauer: eines
Schlechteren - belehren zu wollen. Es ist, als wäre Schriftsatzlesen
als Voraussetzung von und fürs Textverstehen deutscher Berufsrichter
typischerweise zuviel verlangt.
(Wobei lästerliche Zungen -und jedes Volk hat, so Bertolt Brecht, lange
Ohren und eine spitze Zunge- schon seit Jahren meinen, dass Deutschlands
höchstbezahlte Analphabeten Berufsrichter/innen sind...)
Und so müssen denn, so gesehen, schon aus diesem Grund berechtigte
Interessen von Bürger/innen in deutschen Amtsstuben draussen vor
bleiben...
Amtsrichterin X. ist mit 33 Jahren noch eine junge Frau, verheiratet,
eine kleine Tochter. Ihre Richterbesoldung erfolgt/e nach der
Bundesbesoldungsgruppe R 1. Das waren 2002 etwa 46.909,64 € (91.747,28
DM) brutto jährlich. Rechnet man auf Basis des Multiplikators 1.25 im
Dezernat von Richterin X anfallende Rechtspflege-, Sekretariats- und
Gemeinkosten hinzu - betrugen die gesellschaftlichen Kosten im letzten
Jahr zusammen 105.546,68 € (206.431,36 DM).
Die analoge Rechnung für den Vorsitzenden Landgerichter Y (49 Jahre,
verheiratet, 3 Kinder): Bruttojahresgehalt nach R 2 74.948.49 €
(146.586,51 DM), bei einem Multiplikationsfaktor von 1.35 kommt dieser
Richter den Steuerzahler mit 176.128.94 € (344.478,28 DM) teu(r)er zu
stehen.
Geringfügig höher liegt Herr Dr.iur. Z., Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht (Kammergericht), 57 Jahre alt, verheiratet, eine
Tochter, Lehrbuchverfasser und Fachzeitschriften(mit)herausgeber: Sein
Bruttojahresgehalt beträgt
79.304,70 € (155.106,51 DM) - wobei auch bei diesem keinerlei sonstige
Einkünfte aus sei´s genehmigten sei´s sonstigen Nebentätigkeiten
berücksichtigt wurden, weil es hier um tarifliche Minimalbeträge
geht. Der OLG-Richter belastete bei (s)einem Multiplikator von 1.50 die
Sozialgemeinschaft im letzten Jahr mit 198.261,74 € (387.766,25 DM).
(Gerade bei einem bestimmten deutschen Richtertyp drängt sich mir
zunehmend die Meinung auf, es mit Leuten zu tun zu haben, die Ende der
60er/Anfang der 70er Jahre maoistisch "Dem Volke Dienen"
wollten ... inzwischen aber selbst ganz gut am Volk verdienen...)
Im letzten Jahr war ich selbst wieder als ehrenamtlicher Richter, sog.
Jugendschöffe, im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG, §§ 44
bis 45a) tätig. Dafür erhielt ich (2002) jeweils die Fahrtkosten nach
Kilometerpauschale erstattet und pro Sitzungsstunde einen Betrag in
Höhe von 4 € angewiesen, genauer: für eine
etwa fünfstündige Sitzung, für die etwa anderthalb Stunden Anfahrt
erforderlich waren, zusammen 31.10 €).
Im übrigen ist die Wahrheit wie wir seit G.W.F. Hegel wissen immer
konkret und gibt es einen weiteren wesentlichen Unterschied
zwischen letztgenanntem Ehrenamtler und vorgenannten Professionellen.
Letztgenannter beherrscht immer noch wesentliche Kulturtechniken wie
Lesen, Schreiben, Rechnen. Und kann noch immer gelesene Texte verstehen.
So dass bei ihm berechtigte Interessen von Bürger/innen keineswegs
draussen vor bleiben müssen...
IX.
Wahr ist auch, dass mir als damaligem Verfahrensbevollmächtigten zu
Beginn der ersten mündlichen Verhandlung im OLG Köln (18.9.2001) ein
gegenanwaltliches Stück Papier - eine sogenannte "Eidesstattliche
Versicherung" - überreicht wurde, in der der damalige
Rechtsreferendar des immernochigen Bonner Kanzleiadvokaten U.A., von
dessen Text/e dienstlich zu lesen verpflichteten OLG-Richtern
unbeanstandet, diese seis als genialisch seis als kreativ oder wie auch
immer zu bewertende Eidesformel so vortrug und am 7.8.2001 unterschrieb:
"Der Unterzeichnete [...], wohnhaft [...] 53179 Bonn, erklärt
hiermit Folgendes an Eides statt, belehrt über die falschen
Konsequenzen einer eidesstattlichen Versicherung:"[1]
[1] Namen und Aktenzeichen sind bekannt und werden aus Gründen hier
nicht genannt
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