Kartclub Werther Nordkurve 1997 e. V.

Engerstr. 55, Werther

Satzung

 

 

Neufassung vom 30.11.2002

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in Werther/ Westf. und ist im Vereinsregister eingetragen.  Seit seiner Eintragung lautet der Name des Vereins " Kart-Club Nordkurve Werther 1997 e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist, den Kartsport aktiv und passiv zu pflegen.  Oberstes Gebot ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kartsport und Wahrung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, sowie sportliche Übungen und Leistungen.

 

Eine weitere Zielsetzung ist die Kontaktpflege und sportlichen Vergleiche mit anderen Vereinen.

 

Der Kart-Sport dient der Verbesserung der Fahrtüchtigkeit und damit wesentlich der grösseren Fahr- bzw. Verkehrssicherheit.  Der Verein nimmt insbesondere Fahrinteressen wahr und verpflichtet seine Mitglieder zu kameradschaftlicher Hilfe im Motorsport, wobei auch die sportliche Fairness immer im Mittelpunkt stehen soll. Gegenüber der Öffentlichkeit haben die Mitglieder Vorbild zu sein.  Es ist den Mitgliedern ausdrücklich auferlegt, alles in ihrer Kraft stehende zu tun, um den Kart-Sport in absolut sauberer Form zu halten. Der Verein wird weiterhin die Organisation und Durchführung von Kart-Rennveranstaltungen wahrnehmen.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Aktives Vereinsmitglied kann jedermann werden - Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.

 

Es werden einzelne Sportgruppen gebildet. Die Zusammensetzung erfolgt nach Alter und Leistungsfähigkeit durch den Vorstand.

 

Aus organisatorischen Gründen wird die aktive Mitgliederzahl je Gruppe auf 12 Mitglieder bei den Junioren und auf 10 Mitglieder bei den Bambinis beschränkt, außer bei den Senioren. 

 

Passives Vereinsmitglied kann jede natürliche, aber auch juristische Person werden, die Interesse am Motorsport sowie im speziellen am Kart-Sport hat und die Arbeit des Vereins unterstützen möchte. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit oder stellvertretend die Eltern.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein, oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeder Zeit möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.  Es gibt keine Mindestdauer der Mitgliedschaft.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.  Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von einem Monat die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.  Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages Im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind.  Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Festsetzung der monatlichen Beiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.  Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

4. Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

6. Erstellen einer Beitrags-, Trainings- und Fahrbetriebsordnung

7. Erstellen bzw. erstellen lassen von Trainingsplänen

8. Verwaltung der vom Verein genutzten Räumlichkeiten

9. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

10. Durchführung des Vereinsstrafverfahrens

 

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden.  Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt.  Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

§ 11 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. 

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn er vollzählig ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.  Bei jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren zählt die Stimme je eines Elternteils. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.       - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

2.       - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

3.       - weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.  Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.  Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.  Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.  Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.  Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 13 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

 

 § 15 Ernennung von besonderes verdienstvollen MitgIiedern zu Ehrenmitgliedern

 

Auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes, unterschrieben von 25 % stimmberechtigter Mitglieder, oder auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes, kann der Vorstand bei Einstimmigkeit auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied zu einem Ehrenmitglied ernennen, welches dann von Vereinsbeiträgen befreit wird.  Das zu ernennende Ehrenmitglied wird durch eine verhältnismäßige Anerkennung geehrt.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

 

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Werther/ Westf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.