Kartclub
Werther Nordkurve 1997 e. V.
Engerstr. 55,
Werther
Satzung
Neufassung vom
30.11.2002
§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Werther/ Westf. und ist im
Vereinsregister eingetragen. Seit
seiner Eintragung lautet der Name des Vereins " Kart-Club Nordkurve
Werther 1997 e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung.
Der Zweck des Vereins ist, den Kartsport aktiv und passiv zu
pflegen. Oberstes Gebot ist die Förderung
von Kindern und Jugendlichen im Kartsport und Wahrung aller hiermit im
Zusammenhang stehenden Aufgaben, sowie sportliche Übungen und Leistungen.
Eine weitere Zielsetzung ist die Kontaktpflege und
sportlichen Vergleiche mit anderen Vereinen.
Der Kart-Sport dient der Verbesserung der Fahrtüchtigkeit
und damit wesentlich der grösseren Fahr- bzw. Verkehrssicherheit. Der Verein nimmt insbesondere Fahrinteressen
wahr und verpflichtet seine Mitglieder zu kameradschaftlicher Hilfe im
Motorsport, wobei auch die sportliche Fairness immer im Mittelpunkt stehen
soll. Gegenüber der Öffentlichkeit haben die Mitglieder Vorbild zu sein. Es ist den Mitgliedern ausdrücklich
auferlegt, alles in ihrer Kraft stehende zu tun, um den Kart-Sport in absolut
sauberer Form zu halten. Der Verein wird weiterhin die Organisation und
Durchführung von Kart-Rennveranstaltungen wahrnehmen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Aktives Vereinsmitglied kann jedermann werden - Kinder und
Jugendliche bis achtzehn Jahren mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
Es werden einzelne Sportgruppen gebildet. Die Zusammensetzung
erfolgt nach Alter und Leistungsfähigkeit durch den Vorstand.
Aus organisatorischen Gründen wird die aktive Mitgliederzahl
je Gruppe auf 12 Mitglieder bei den Junioren und auf 10 Mitglieder bei den
Bambinis beschränkt, außer bei den Senioren.
Passives Vereinsmitglied kann jede natürliche, aber auch
juristische Person werden, die Interesse am Motorsport sowie im speziellen am
Kart-Sport hat und die Arbeit des Vereins unterstützen möchte. Stimmberechtigt
sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit oder stellvertretend die Eltern.
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch
freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein, oder Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeder Zeit möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Monatsende. Es gibt keine
Mindestdauer der Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in
grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu
machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand
innerhalb von einem Monat die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber
einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht
erlassen. Wird Berufung nicht oder
nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages
Im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als zwei Monate
vergangen sind. Der Ausschluß ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der monatlichen Beiträge erfolgt durch den
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt,
eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen
sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von
Mitgliedern
6. Erstellen einer Beitrags-, Trainings- und
Fahrbetriebsordnung
7. Erstellen bzw. erstellen lassen von Trainingsplänen
8. Verwaltung der vom Verein genutzten Räumlichkeiten
9. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern
10. Durchführung des Vereinsstrafverfahrens
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereines werden. Die
Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im
Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.
Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn er vollzählig ist. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Bei
jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren zählt die Stimme je eines Elternteils.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. - Wahl, Abberufung
und Entlastung des Vorstandes
2. -
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. - weitere
Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet
wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der
Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend
ist. Ist weniger als ein Drittel der
Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich
unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen
an. Für die Änderung des Vereinszweckes
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Ernennung von
besonderes verdienstvollen MitgIiedern zu Ehrenmitgliedern
Auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes, unterschrieben
von 25 % stimmberechtigter Mitglieder, oder auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes,
kann der Vorstand bei Einstimmigkeit auf der folgenden Mitgliederversammlung
ein Mitglied zu einem Ehrenmitglied ernennen, welches dann von Vereinsbeiträgen
befreit wird. Das zu ernennende Ehrenmitglied
wird durch eine verhältnismäßige Anerkennung geehrt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
herbeizuführen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die
Stadt Werther/ Westf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der
Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein
angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht
das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der
Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die
zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren;
es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines Liquidators mit
3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.