Satzung

§ 1

Name Sitz und Eintrag

1.1 Der Verein führt den Namen:

Kreisverkehrswacht Bad Dürkheim Nord e. V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Grünstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein unter dem Aktenzeichen VR 240 Grünstadt eingetragen.

§ 2

Vereinszweck

2.1 Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes des Landkreises Bad Dürkheim Nord die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern, um Verkehrsunfälle zu verhüten und zu bekämpfen und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verkehrserziehung in den Schulen.

2.2 Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern. Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen.

2.3  Der Verein ist die anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs soweit sie seine Sicherheit und die Vermeidung von Verkehrsunfällen betreffen, Stellung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.4  Ein Gewinn wird nicht erstrebt, etweilige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.5  Der Verein verleiht auf Antrag eine von der Deutschen Verkehrswacht gestiftete Auszeichnung für „Bewährte Kraftfahrer“.

§ 3

Gemeinnützigkeit

3.1 Die Kreisverkehrswacht Bad Dürkheim Nord e.V. mit Sitz in Grünstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft  als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3  Niemand darf durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden..

§ 4

Geschäftsjahr

4.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.-

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)   Der Vorstand

b)  Die Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

6.1 .Der Vorstand besteht aus:

a)   dem Vorsitzenden,

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)   dem Schatzmeister.

6.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl soll möglichst einen Monat vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Sie muss spätestens innerhalb von  drei Monate  nach deren Ablauf durchgeführt werden. Der bisherige Vorstand führt bis zur Neuwahl die Geschäfte fort.

6.3  Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können bei vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

6.4  Der Vorstand oder einzelnes Mitglied des Vorstandes kann von seinem Amt zurücktreten.

6.5  Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgt Neuwahl der ausgeschiedenen Mitglieder.

§ 7

Beschlussfassung des Vorstandes

7.1 Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche oder fernmündliche, mindestens drei Tage vorher ergehende Einladung des Vorsitzenden, so oft dieses notwendig wird. Die Einhaltung der Ladungsfrist ist nicht erforderlich, wenn dieses mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der zur Beratung anstehenden Punkte untunlich erscheint. Eine Tagesordnung braucht nicht aufgestellt zu werden.

7.2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung muss eine Niederschrift verfasst werden, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen soll und vom amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes, gesetzliche Vertretung

8.1 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

8.2 Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

8.3 Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung und die Kassenführung des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung die von den Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung mit einem Bericht vorzulegen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann er in einem von Vorstand festzulegenden Umfang Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und der Kassenführung dem Geschäftsführer übertragen.

§ 9

Geschäftsführer

9.1 Der Geschäftsführer kann vom Vorstand berufen werden.

9.2 Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er hält Verbindung mit den Mitgliedern, den Behörden und allen sonst in  betrachtkommenden Stellen.

§ 10

Rechnungsprüfung 

Die vom Schatzmeister aufgestellte Jahresrechnung ist mit dem Kassenbericht und allen Unterlagen den Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese führen die Rechnungsprüfung durch und fertigen hierüber einen Bericht.

§ 11

Mitgliederversammlung 

11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher schriftlich  einberufen und geleitet. Die Einladung kann auch durch öffentliche Bekanntgabe in der Rheinpfalz erfolgen.

11.2  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:

a)   die Entgegennahme des Jahresbericht und der Jahresrechnung des Vorstandes,

b)  die Entlastung des Vorstandes,

c)   die Wahl des Vorstandes und des Beirates,

d)  die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

11.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind  zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder oder die Hälfte des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

11.4  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

11.5  Stimmübertragungen und -vertretungen sind gestattet, wenn sie vorher dem Versammlungsleiter schriftlich angezeigt werden.

11.6  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 12

Mitglieder und Ehrenmitglieder

12.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

12.2 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

12.3 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 13

Beitrag

Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14

Beendigung der Mitgliedschaft

14.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss

14.2  Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist erfolgen.

14.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins oder sonstige Mitgliederpflichten gröblich verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im ordentlichen Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 15

Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel  der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Sie werden erst durch Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

§ 16

Auflösung des Vereins

16.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die einfache Stimmenmehrheit.

16.2 Der Landesverkehrswacht Rheinland Pfalz e. V. in Mainz ist Gelegenheit zur Teilnahme an den die Auflösung betreffende Vorstandssitzungen und an den sich mit der Auflösung befassenden Mitgliederversammlung zu geben.

16.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landesverkehrswacht Rheinland Pfalz e. V. in Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeine Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5. April 1965  beschlossen und entspricht den Änderungen vom 28. Januar 1970.

Grünstadt, den 28. November 1994