1.1
Der Verein führt den Namen:
Kreisverkehrswacht
Bad Dürkheim Nord e. V.
1.2
Er hat seinen Sitz in Grünstadt und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein unter dem
Aktenzeichen VR 240 Grünstadt eingetragen.
2.1
Der Verein hat den Zweck, innerhalb des
Gebietes des Landkreises Bad Dürkheim Nord die Verkehrssicherheit und die
Verkehrserziehung zu fördern, um Verkehrsunfälle zu verhüten und zu bekämpfen
und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele
verfolgen, zusammenzufassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Verkehrserziehung in den Schulen.
2.2
Der Verein bemüht sich um eine
vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen
Verkehrsteilnehmern. Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen.
2.3
Der
Verein ist die anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser
Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs
soweit sie seine Sicherheit und die Vermeidung von Verkehrsunfällen
betreffen, Stellung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.4
Ein
Gewinn wird nicht erstrebt, etweilige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5
Der
Verein verleiht auf Antrag eine von der Deutschen Verkehrswacht gestiftete
Auszeichnung für „Bewährte Kraftfahrer“.
3.1
Die Kreisverkehrswacht Bad Dürkheim
Nord e.V. mit Sitz in Grünstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3.2
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen
Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3
Niemand
darf durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind , oder durch
unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden..
4.1
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.-
Die Organe des
Vereins sind:
a)
Der Vorstand
b)
Die
Mitgliederversammlung
6.1
.Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem Schatzmeister.
6.2
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl soll möglichst
einen Monat vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Sie muss spätestens
innerhalb von drei Monate
nach deren Ablauf durchgeführt werden. Der bisherige Vorstand führt
bis zur Neuwahl die Geschäfte fort.
6.3
Der
Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können bei vorliegen eines
wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6.4
Der
Vorstand oder einzelnes Mitglied des Vorstandes kann von seinem Amt zurücktreten.
6.5
Scheiden
mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgt Neuwahl der ausgeschiedenen Mitglieder.
7.1
Der Vorstand versammelt sich auf
schriftliche oder fernmündliche, mindestens drei Tage vorher ergehende
Einladung des Vorsitzenden, so oft dieses notwendig wird. Die Einhaltung
der Ladungsfrist ist nicht erforderlich, wenn dieses mit Rücksicht auf
die Eilbedürftigkeit der zur Beratung anstehenden Punkte untunlich
erscheint. Eine Tagesordnung braucht nicht aufgestellt zu werden.
7.2
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung muss eine Niederschrift verfasst
werden, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen soll und vom
amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8.1
Der Vorstand leitet die Geschäfte des
Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
8.2
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch
den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
8.3
Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung
und die Kassenführung des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung die
von den Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung mit einem Bericht
vorzulegen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann er in einem von Vorstand
festzulegenden Umfang Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und der
Kassenführung dem Geschäftsführer übertragen.
9.1
Der Geschäftsführer kann vom Vorstand
berufen werden.
9.2
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.
Er hält Verbindung mit den Mitgliedern, den Behörden und allen sonst in
betrachtkommenden Stellen.
Die vom
Schatzmeister aufgestellte Jahresrechnung ist mit dem Kassenbericht und
allen Unterlagen den Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese führen die
Rechnungsprüfung durch und fertigen hierüber einen Bericht.
11.1
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
mindestens 8 Tage vorher schriftlich
einberufen und geleitet. Die Einladung kann auch durch öffentliche
Bekanntgabe in der Rheinpfalz erfolgen.
11.2
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen. Ihr
obliegt vor allem:
a)
die Entgegennahme des Jahresbericht und der Jahresrechnung des
Vorstandes,
b)
die
Entlastung des Vorstandes,
c)
die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
d)
die
Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
11.3
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von
einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder oder die Hälfte des
Vorstandes schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
11.4
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Beschlüsse
werden, sofern die Satzung nichts anders vorschreibt, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Versammlungsleiters.
11.5
Stimmübertragungen
und -vertretungen sind gestattet, wenn sie vorher dem Versammlungsleiter
schriftlich angezeigt werden.
11.6
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und vom
Vorstand zu unterzeichnen ist.
12.1
Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Personen sein.
12.2
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf
schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
12.3
Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten,
die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Die Erhebung eines
Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Tod oder Ausschluss
14.2
Der
Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist
erfolgen.
14.3
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn das
Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins oder sonstige
Mitgliederpflichten gröblich verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt. Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im ordentlichen
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel
der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Sie werden
erst durch Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
16.1
Über die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen
werden muss. Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung der
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die
einfache Stimmenmehrheit.
16.2
Der Landesverkehrswacht Rheinland Pfalz
e. V. in Mainz ist Gelegenheit zur Teilnahme an den die Auflösung
betreffende Vorstandssitzungen und an den sich mit der Auflösung
befassenden Mitgliederversammlung zu geben.
16.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landesverkehrswacht
Rheinland Pfalz e. V. in Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeine Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde
in der Gründungsversammlung am 5. April 1965
beschlossen und entspricht den Änderungen vom 28. Januar 1970.
Grünstadt, den 28.
November 1994