Mundhenke, Herbert; Die Kopfsteuerbeschreibung der Fürstentümer Calenberg - Göttingen und Grubenhagen von 1689 - Teil 11; August Lax Verlag; 1969;
Nötiger Bericht
Bei der Beschreibung der Kopfsteuer in dem Amt Osterode haben die Leute auf der Freiheit nach dem Handwerk, und die in Lasfelde nach der Länderei als Kötner nicht können taxiert
werden, weil die auf der Freiheit, obschon einige derselben ein Handwerk als Leineweber und Hausbäcker treiben, sich von solchem Handwerk nicht nähren, weder Gesellen noch Jungen
darauf halten, sondern die Leineweber um die Frühlings- oder Bleichzeit nur etwa 5 oder 6 Wochen mit einem Tau arbeiten; die Bäcker auch das Brot, welches sie aus dem Korn, so sie
auf Borg nehmen und nachgehends bezahlen, backen, selbst nach dem Harze tragen, sauren und schlechten Gewinn daran haben. Einige Einwohner in Lasfelde, ob sie zwar Kötner genannt
werden können, auch ein oder der andere etwas Land haben, so ist solches aber so schlecht, indem, wann es im Jahr getragen, zwei brach liegen muß, daß der Morgen für 1, 2 oder
höchstens 3 Reichsthaler verkauft wird; diese Leute auch keine eigenen Pferde haben, sondern ihr bischen Land für Lohn bestellen lassen; daher man in beiden Communen die Beschreibung
nach der Tax der gemeinen Bürger in den kleinen Städten, welche weder brauen noch ein Handwerk treiben, 3 Classen zu 18 Mariengroschen, und sie als Tagelöhner, welches sie auch
wahrhaftig sein, einrichten müssen. Jedoch ist allemal, wann jemand vorkommen, der von Handwerk etwas Nahrung oder sonst einiges Vermögen hat, danach taxiert und keiner verschont
worden.