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Hausfriedensbruch ( § 123 StGB )
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Beleidigung (
§ 185 StGB)
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Üble Nachrede
( § 186 StGB )
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Verleumdung (
§ 187 StGB )
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Leichte
Körperverletzung ( § 223 StGB )
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Fahrlässige
Körperverletzung / § 229 StGB )
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Bedrohung ( §
241 StGB )
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Sachbeschädigung ( § 303 StGB )
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Ansprüche aus
der Verletzung der persönlichen Ehre ( § 823 StGB)
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Verletzung des
Briefgeheimnisses ( § 202 StGB )
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Die örtliche Zuständigkeit
In
Nordrhein-Westfalen ist die Schiedsperson am Wohnsitz des Antragsgegners örtlich
zuständig. In anderen Bundesländern sind Abweichungen möglich. Bitte fragen sie
nach beim Amtsgericht, bei der Polizei oder bei der Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltung.
Täter-Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich wird von so genannten Ausgleichsstellen durchgeführt.
Dazu zählen in Nordrhein-Westfalen auch die Schiedspersonen. Bis in den Bereich
der mittelschweren Kriminalität hinein bietet der Täter-Opfer-Ausgleich die
Möglichkeit, den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und
Opfer durch persönlichen Einsatz des Täters, insbesondere durch
Schadenswiedergutmachung auszugleichen. Die Opferinteressen rücken stärker in
den Vordergrund.
Zu Gunsten des Täters eröffnet § 46 a StGB die Möglichkeit, dass das Gericht die
Strafe mildern kann, oder sogar ganz von einer Strafe absieht. Auch kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des dafür zuständigen Gerichts von der
Erhebung der öffentlichen Klage absehen. Voraussetzung ist aber, dass der Täter
seine Tat bereits im Vorverfahren wiedergutmacht, und einen Ausgleich mit dem
Verletzten anstrebt.
Ausführliche Informationen über diesen Themenkomplex sind abrufbar unter:
www.schiedsamt.de/taeteropferausgleich.html beim Bund Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen.
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