Die obligatorische Streitschlichtung


Das neue Gütestellen- und Schlichtungsgesetz in NRW trat am 01.10.2000 in Kraft. Danach ist die Erhebung von Klagen in bestimmten Fällen erst nach Durchführung eines Schlichtungsversuches möglich.
 

In bürgerlichen Streitsachen:

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Vermögensrechtliche Ansprüche bis zu einem Streitwert von € 600,--
 

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Schadenersatz ( §§ 249 ff BGB )
 

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Schmerzensgeld z.B. nach Körperverletzung oder Beleidigung ( § 847 BGB )
 

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Nachbarrechtliche Belange
 

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Grundstückseinwirkungen ( § 906 BGB )
 

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Überwuchs ( § 910 BGB )
 

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Hinüberfall ( § 911 BGB )
 

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Grenzbaum ( § 923 BGB )
 

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Ansprüche aus dem Nachbar-Rechts-Gesetz NRW



In Strafsachen, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat, oder die Staatsanwaltschaft nicht befasst wurde:

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Hausfriedensbruch ( § 123 StGB )
 

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Beleidigung ( § 185 StGB)
 

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Üble Nachrede ( § 186 StGB )
 

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Verleumdung ( § 187 StGB )
 

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Leichte Körperverletzung ( § 223 StGB )
 

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Fahrlässige Körperverletzung / § 229 StGB )
 

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Bedrohung ( § 241 StGB )
 

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Sachbeschädigung ( § 303 StGB )
 

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Ansprüche aus der Verletzung der persönlichen Ehre ( § 823 StGB)
 

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Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB )
 

 

Die örtliche Zuständigkeit

In Nordrhein-Westfalen ist die Schiedsperson am Wohnsitz des Antragsgegners örtlich zuständig. In anderen Bundesländern sind Abweichungen möglich. Bitte fragen sie nach beim Amtsgericht, bei der Polizei oder bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

 

Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich wird von so genannten Ausgleichsstellen durchgeführt. Dazu zählen in Nordrhein-Westfalen auch die Schiedspersonen. Bis in den Bereich der mittelschweren Kriminalität hinein bietet der Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Opfer durch persönlichen Einsatz des Täters, insbesondere durch Schadenswiedergutmachung auszugleichen. Die Opferinteressen rücken stärker in den Vordergrund.

Zu Gunsten des Täters eröffnet § 46 a StGB die Möglichkeit, dass das Gericht die Strafe mildern kann, oder sogar ganz von einer Strafe absieht. Auch kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des dafür zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. Voraussetzung ist aber, dass der Täter seine Tat bereits im Vorverfahren wiedergutmacht, und einen Ausgleich mit dem Verletzten anstrebt.

Ausführliche Informationen über diesen Themenkomplex sind abrufbar unter: www.schiedsamt.de/taeteropferausgleich.html beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.

 

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