Die GmbH

 

Rechtsnatur (Vgl. § 13 I GmbHG)

Durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das nichts mit dem Vermögen der Gesellschafter zu tun hat.

Recht der GmbHs vorrangig nicht im HGB, sondern im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt

 

Gründungs-voraussetzungen

§ 2 I GmbHG: Gesellschaftsvertrag in notarieller Form; ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

§ 5 I GmbH: Stammkapital mindestens 25000 EUR, Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 Euro

§ 2 I GmbHG: Gesellschaftervertrag muss enthalten:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,

2. den Gegenstand des Unternehmens,

3. den Betrag des Stammkapitals,

4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage)

Rechtsformzusatz § 4 I GmbHG

Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (="GmbH")

Gesellschafter
§ 1 GmbHG

eine Person (Ein-Mann-GmbH) oder mehrere

Grundidee Familienunternehmen ("Aktiengesellschaft der kleinen Leute")

Gesellschafter können aber auch juristische Personen (Gesellschaften) sein, z. B. bei GmbH und Co. KG ==> 15 % - 20 % aller GmbHs sind Komplementäre einer GmbH und Co. KG

Vertretung
§ 6 I, 35 I

ein oder mehrere Geschäftsführer (natürliche Personen = Menschen)

werden durch Gesellschafterbeschluss in Gesellschafterversammlung bestimmt (§ 46 V GmbHG)

Haftung
§ 13 II GmbHG

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen ("Für GmbH haftet nur die GmbH selbst")

Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GmbH nicht

Geschäftsführer haften gegenüber der GmbH (§ 43 II GmbH), wenn sie nicht Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden

Gewinnverteilung
§ 29 GmbHG

Gesellschafter haben Anspruch auf Jahresüberschuss

Wird Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben Gesellschafter Anspruch auf Bilanzgewinn.

Verwendung des Gewinns wird durch Gesellschafterbeschluss festgelegt

Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern im Gesellschaftsvertrag kein anderer Maßstab festgesetzt

 

 

 

Organe

Eine GmbH besitzt die folgenden Organe:

  1. Geschäftsführer
    Die Geschäftsführung der GmbH kann von einer oder mehreren Personen übernommen werden. Die Kompetenzen des Geschäftsführers werden i.d.R. über den Gesellschaftervertrag festgelegt.
  2. Gesellschafterversammlung
    Der Gesellschafterversammlung obliegt die Kontrolle der GmbH und der Geschäftsführung. Soweit im Gesellschaftervertrag nicht anders geregelt, hat die Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer ein sehr weitgehendes Weisungsrecht.
  3. Aufsichtsrat
    Der Aufsichtsrat ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben, er kann auf freiwilliger Basis eingeführt werden. Ausnahme: hat die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter unterliegt sie den Bestimmungen der gesetzlichen Arbeitnehmer-Mitbestimmung und ist verpflichtet, einen Aufsichtsrat einzuführen.

Eine GmbH hat das Recht, Prokura (Handlungsvollmacht) zu erteilen, d.h. sie benennt eine Person (Prokurist/-in), die im Namen des Unternehmens zeichnungsberechtigt ist. Die erteilte Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden.