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Das Seerechtsübereinkommen (SRÜ)

Am 16.11.1994 trat das von der 3. UN-Seerechtskonferenz UNCLOS (United Nations Conference on the Law of the Sea) 1973-1982 erarbeitete Seerechtsübereinkommen (SRÜ) in Kraft.
Deutschland trat dem SRÜ am 14.11.1994 bei und weitete seine Hoheitsgewässer an der Küste von Nord- und Ostsee mit Wirkung vom 1.1.1995 auf 12 Seemeilen (sm) aus.
Am 21. u. 22.11.1994 fand in New York ein erstes Treffen der bis dahin 168 Vertragsstaaten statt.

Das Seerechtsübereinkommen besteht aus 320 Artikeln, 9 Anhängen und 5 Resolutionen. Es fasst das gesamte geschriebene und gewohnheitsrechtliche Seerecht zusammen. Die wichtigsten Bestimmungen behandeln die Festlegungen für:
- Küstengewässer
- Ausschliessliche Wirtschaftszone (AWZ)
- Nutzung des Festlandsockels
- Meeresboden-Bergbau
- Festlandsockel-Grenzkommission
- Internationaler Seegerichtshof (ISGH)

Küstengewässer - Territorialgewässer (Territorial Sea)
Küstenstaaten können ihre Hoheitszone von bisher 3 auf nunmehr 12 sm ausdehnen.

Küstengewässer: Anschlusszone (Contiguous Zone)
In einer Anschlusszone bis zu 24 sm sind die Küstenstaaten befugt, ihre Zoll-, Steuer-, Einwanderungs- und Gesundheitsvorschriften durchzusetzen.

Für internationale Meerengen (zB. der Ärmelkanal, die Strasse von Gibraltar, die Starsse von Malakka) gilt das Prinzip der "Transitpassage". Danach sind Beschränkungen der Schiff- und Luftfahrt nur im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes zulässig.

Ausschliessliche Wirtschaftszone (AWZ; EEZ Exclusive Economic Zone)
In einer Ausschliesslichen Wirtschaftszone von 200 sm können Küstenstaaten alle Ressourcen für sich in Anspruch nehmen. In der AWZ liegen alle wichtigen Fischereigebiete und 85 % der Erdöl- und Erdgasvorkommen.

Festlandsockel (Continental Shelf)
Reicht der Festlandsockel eines Staates weiter, so hat dieser das Vorrecht auf die Nutzung der Bodenschätze (Erdöl, Erdgas, auch fest an den Boden gebundene Lebensformen) in einem von der Küste bis maximal 350 sm ins Meer hineinreichenden Teil des Meeresbodens.
Als Grundlage dient eine orzeanografisch-morphologische Definition des Festlandssockels; der geologisch-geophysikalische Begriff des Festlandssockels nicht Grundlage für die rechtliche Festlegung.
Die Küstenstaaten sind verpflichtet, mit der internationalen Gemeinschaft einen Teil ihrer Einkünfte zu teilen, die sie aus Rohstoffen ausserhalb ihrer 200-sm-Festlandsockelzone erzielen. Der Rechtsstatus der Gewässer oder des Luftraums über dieser Zone wird von dieser Regelung nicht berührt. Zur Wahrung des Rechtsanspruches muss der Küstenstaat qualifizierte Unterlagen bis 2009 vorlegen.

Meeresboden-Bergbau
Die offene See jenseits der Wirtschaftszonen und ihre Ressourcen werden zum "Gemeinsamen Erbe der Menschheit" (Common Heritage of Mankind) erklärt. Der Abbau zB. der dort auf dem Meeresboden lagernden Manganknollen, die wertvolle Metalle enthalten, wird durch die Internationale Meeresbodenbehörde (ISBA, International Sea-Bed Authority) geregelt. Gewinne sollen vor allem den Entwicklungsländern zugute kommen. Der Sitz der ISBA ist in Kingston, Jamaika.

Festlandsockel-Grenzkommission
Der Sitz dieser Kommission ist bei der UNO in New York.

Internationaler Seegerichtshof (ISGH)
Der ISGH soll als schlichtendes Organ zur Beilegung von Streitigkeiten und als Zentrum für Fragen des Seevölkerrechts wirken. Der Sitz des ISGH ist in Hamburg, Deutschland.


Lokale Links zur weiteren Vertiefung:
- Öl u. Gas
- Grenzen auf See
- Seerechtsübereinkommen
- Geschichte xxx


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