wegen
(89/C 26/07)
Name der beschwerdeführenden Parteien:
Staatsangehörigkeit: die Erstbeschwerdeführerin ist "Österreicherin", die weiteren Beschwerdeführer sind assoziationsintegrierte türkische Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich
Anschrift oder Firmensitz: alle im Land Vorarlberg, Österreich, alle
z.H. Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt,Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz
Tätigkeitsbereich: Die Erstbeschwerdeführerin ist eine wahlwerbende Gruppe zur Arbeiterkammerwahl vom April 1999, die weiteren Beschwerdeführer sind zu unrecht aus dem Wahlvorschlag gestrichene assoziationsintegrierte türkische Arbeitnehmer und daher passiv Wahlberechtigte zur Arbeiterkammerwahl
Mitgliedstaat, der die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht eingehalten hat:
Republik Österreich
Beanstandete Tatsache und eventuell sich daraus ergebene Nachteile:
Im April 1999 sollen Wahlen zur Vorarlberger Arbeiterkammer stattfinden. Die Erstbeschwerdeführerin hat zu dieser Wahl eine Liste mit 26 Kandidaten eingereicht, von denen 21 österreichische Staatsbürger sind, während die weiteren fünf Kandidaten assoziationsintegriert im Sinne des dritten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 sind.
Mit Verfügung vom 09.02.1999 hat die Hauptwahlkommission die fünf assoziationsintegrierten türkischen Arbeitnehmer aus dem Wahlvorschlag gestrichen, gegen die einzige Stimme des Vorsitzenden der Hauptwahlkommisison, der auf geltendes Gemeinschafts- und Assoziationsrecht verwiesen hat.
Aus einem Schriftwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist den Beschwerdeführern bekannt, daß die Republik Österreich von der Kommission aufgefordert worden ist, ihr Arbeiterkammerwahlrecht gemeinschaftsrechtskonform umzugestalten. Die Republik Österreich hat dies dann auch zugesagt.
In der Folge hat der Gesetzgeber aber sein Versprechen gebrochen und wiederum die Wählbarkeit zur Arbeiterkammer auf österreichische Staatsbürger beschränkt. Aus dem zitierten Schreiben des Bundeskanzleramts ist bekannt, daß die Kommission die Prüfung einer Vertragsverletzung wieder aufgenommen hat. Dem Vernehmen nach soll die Republik Österreich in ihrer Antwort keine ernsthafte Rechtfertigung vorgetragen haben.
Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, daß assoziationsintegrierte türkische Arbeitnehmer zur Arbeiterkammerwahl passiv wahlberechtigt sind. Dies ergibt sich aus Art. 10 ARB Nr. 1/80 ebenso wie aus Art. 9 des Abkommens EWG-Türkei ("Ankara"-Abkommen), auf den der Generalanwalt insbesondere auch in der Rechtssache C-262/96, Sürül, in seinem Schlußantrag besonders abstellt
Da natürlich zur Durchsetzung des Europarechts von besonderer Bedeutung ist, daß eine Entscheidung vor der Arbeiterkammerwahl getroffen wird, wird um unverzügliche Kontaktnahme mit der österreichischen Bundesregierung ersucht.
Bei nationalen oder gemeinschaftlichen Stellen bereits unternommene Schritte:
- behördliche Schritte:
Einspruch an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- etwaige gerichtliche Schritte:
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Unterlagen und Beweisstücke zur Begründung der Beschwerde:
1. Kandidatenliste
2. Streichungsverfügung der Hauptwahlkommission
3. fünf Befreiungsscheine
4. Schreiben des Bundeskanzleramts
5. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
6. Einspruch an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Für die Beschwerdeführer: