Aus Landschaft Bauen und Gestalten
NACH VERZÖGERUNGEN
SIND DIE NEUFASSUNGEN NUN GÜLTIG
Die neue Vergabeverordnung und die VOB 2000 waren schon lange angekündigt
worden.
Durch die Beratung der Vergabeverordnung
im Bundesrat hatte sich deren Verabschiedung und damit auch
die „Druckfreigabe" für die VOB 2000 jedoch immer wieder verzögert. Nun sind
beide Werke in Kraft und sie
werden sich letztendlich auch auf alle im Grünbereich tätigen Auftraggeber,
Landschaftsarchitekten und
Landschaftsgärtner auswirken.
Die wichtigsten Inhalte und Änderungen sind nachfolgend aufgeführt. Sie sind
Basislektüre für alle im Grünbereich
tätigen Auftraggeber, Landschaftsarchitekten und -gärtner. Lesen Sie die wichtigsten
Inhalte und Änderungen.
Neue Vergabeverordnung und VOB 2000
Mit Wirkung vom 1. Februar 2001 trat die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung VgV)"
in Kraft. Die wichtigsten Inhalte:
Die Vergabeverordnung
1. ergänzt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1998
1.1. gilt für die Vergabe von Aufträgen mit einem geschätzten Gesamtwert über
dem Schwellenwert, das sind insbesondere
Bauaufträge über 5 Mio. € (auch Lose über 1 Mio. € und kleinere Lose, wenn deren
addierter Gesamtwert 1 Mio. € überschreitet)
• Liefer- und Dienstleistungsaufträge
über 0,2 Mio. € »Anmerkung: Für bestimmte Aufträge und Auftraggeber gelten
andere
Werte« bestimmt, dass bei derVergabe
• von Liefer-und Dienstleistungsaufträgen die VOL/A
• von freiberuflichen Dienstleistungen die VOF/A
• von Bauleistungen die VOB/A anzuwenden
ist, ferner dass bei Bekanntmachungen die Auftraggeber die Bezeichnungen des
Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen - CPV verwenden müssen.
Enthält umfangreiche Regelungen für
Aufträge im Sektorenbereich bei Auftraggebern aus dem Bereich Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung verschärft die
Regeln zur Informationspflicht des Auftraggebers an Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen: Spätestens
14 Kalendertage vor Vertragsabschluss muss diese Information erfolgen, sonst
darf ein Vertrag nicht abgeschlossen
werden, bzw. ist ein dennoch abgeschlossener Vertrag nichtig,
ermöglicht die elektronische Angebotsabgabe
verstärkt die Regelungen über „ausgeschlossene Personen" bei der Mitwirkung
bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren, regelt die Zuständigkeit der Vergabekammern
und für das Schlichtungsverfahren
»Anmerkung: Wichtige Regelungen der Vergabeverordnung wurden in VOB/A der VOB
2000 umgesetzt.«
VOB 2000
Mit Erlass vom 17. Januar
2001 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die VOB Ausgabe
2000 eingeführt.
Sie trat am 1. Februar 2001 zusammen mit der Vergabeverordnung in Kraft. Zu
beachten ist: Die Einführung gilt im Bereich des Bundes
für die gesamte VOB, das heißt insbesondere beim Teil A für alle Abschnitte.
Das sind sowohl Aufträge unter als auch über dem
Schwellenwert.
Die Einführung gilt darüber
hinaus für alle betroffenen Auftraggeber für Aufträge über dem Schwellenwert.
Für Aufträge der Kommunen
unter dem Schwellenwert erfolgt die Einführung wie bisher durch die Bundesländer.
Die VOB - Ausgabe 2000 bringt umfassende
Änderungen der VOB/A sowie einige Änderungen in VOB/B mit sich. Darüber hinaus
wurden die fachtechnisch und redaktionell überarbeiteten Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen (ATS der VOB/C) veröffentlicht.
Die VOB - Ausgabe 2000 enthält eine umfassende Übersicht der Änderungen in VOB/A
und VOB/B gegenüber der VOB Ausgabe 1992
einschließlich der Ergänzungsbände 1996 und 1998. Deshalb wird hierfür diese
beiden Teile der VOB nur auf die wichtigsten Änderungen
hingewiesen und für VOB/A auf Abschnitt 1 (Aufträge unter dem Schwellenwert)
beschränkt. Die Anmerkungen sind weitgehend der VOB
Ausgabe 2000 entnommen.
Die wichtigsten Änderungen in VOB/A, Abschnitt 1 Zu § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchstabe
a Neue Formulierung: „5. (1) Von der Teilnahme am
Wettbewerb dürfen Unternehmer ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung
beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde," » Anmerkung:
Mit Inkrafttreten der Insolvenz vom 01.01.1999
sind Vergleichs-Ordnung und KonkursOrdnung aufgehoben worden. Mit der Änderung
ist eine Anpassung an die neue Rechtslage erfolgt. «
Zu § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 Textergänzung: „Bedarfspositionen (Eventualpositionen)
dürfen nur ausnahmsweise in die
Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen
nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang
in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden." » Anmerkung.' Bedarfspositionen
werden immer häufiger in Leistungsverzeichnisse
aufgenommen. Dies widerspricht dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
und eröffnet den Bietern Spekulationsmöglichkeiten. Mit dem neu angefügten Satz
2 wird klargestellt, dass Bedarfspositionen nur ausnahmsweise in die
Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. Mit der Regelung in Satz 3 zu den Stundenlohnarbeiten
soll Spekulationsmöglichkeiten
entgegengewirkt werden; da Stundenlohnarbeiten häufig zu besonders niedrigen
Preisen angeboten werden. «
Zu § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchstaben d, h, i, j (neu) » Anmerkung:
Mit den Änderungen wird die Möglichkeit einer digitalen Angebotsabgabe
zugelassen und damit die Zulassung elektronischer Datenübermittlung umgesetzt.«
Zu§13 » Anmerkung: § 13 Nr. 1 (es geht um den Verzicht auf
die Gewährleistung über die Abnahme hinaus) wurde gestrichen, da
diese Vorschrift heute keine praktische Bedeutung mehr hat. Der BGL hatte sich
für die Beibehaltung dieser Regelung eingesetzt,
dem wurde aber nicht gefolgt. «
Zu § 14 Nr. 1 Satz 2 Ergänzung um: „Bei Beschränkter Ausschreibung
sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in
der Regel nicht verlangt werden. » Anmerkung: Satz 2 wurde zur Entlastung
des Kreditrahmens der bauausführenden Unternehmen
angefügt. Dabei stand die Überlegung im Vordergrund, dass bei Beschränkten Ausschreibungen
und Freihändigen Vergaben die
Leistungsfähigkeit der Bieter (und damit auch deren Liquidität) vor der Aufforderung
zur Angebotsabgabe von der Vergabestelle zu
prüfen ist. Hat sie diese bejaht, würde sie sich widersprüchlich verhalten,
wenn sie gleichwohl Sicherheiten verlangt. Eine gesonderte
Regelung im z. Abschnitt ist durch § 3a Nr. 1 Buchst. b und c entbehrlich. «
Zu § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstaben i und I sowie § 18 Nr. 3 »
Anmerkung: Mit der Zulassung digitaler Angebote gemäß Art. 18 Abs. 2 BKR,
eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13.10.1997, wurde eine Änderung dieser Vorschriften
erforderlich. «
Zu § 20 Nr. 1 Abs. 1 Neue Formulierung: „Bei öffentlicher Ausschreibung
darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen
ein Entgelt gefordert werden. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten
des Auftraggebers für die Vervielfältigung der
Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie der Kosten der postalischen
Versendung an die betreffenden Bieter; dies gilt
auch bei digitaler Übermittlung. In der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1) ist anzugeben,
wie hoch es ist und dass es nicht erstattet wird." » Anmerkung:
Eine Ergänzung war notwendig geworden, nachdem die Versandkosten Größenordnungen
erreichen können, die den Vervielfältigungskosten
entsprechen oder sogar darüber liegen. Eine weitere Anpassung war im Hinblick
auf Zulassung digitaler Angebote im Vergabeverfahren
gemäß Art. 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13.10.1997 erforderlich.
«
Zu § 21 Nr. 1 Abs. 1 Neue Formulierung: „Die Angebote müssen schriftlich
eingereicht und unterzeichnet sein. Daneben kann der Auftraggeber
mit digitaler Signatur im Sinne
des Signaturgesetzes versehene digitale Angebote zulassen, die verschlüsselt
eingereicht werden müssen.
Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen
zweifelsfrei sein." » Anmerkung: Satz 1 wurde im Hinblick auf die restriktive
Spruchpraxis einiger Vergabeüberwachungsausschüsse
geändert. Durch Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift
soll klargestellt werden, dass für die Angebotsabgabe
keine über die Formvorschriften des BGB hinausgehenden Anforderungen gelten
sollen. Die Einfügung des Satzes 2 erfolgte zur möglichen
Zulassung digitaler Angebote durch den Auftraggeber gemäß Art. 18 Abs. 2 BKR,
eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13.10.1997. «
Zu § 21 Nr. 3
Neue Formulierung: „Die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen
ist an einer vom Auftraggeber in den
Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen." » Anmerkung: Zur
Erleichterung des Eröffnungstermins und zur Schaffung von
mehr Transparenz sind die Anzahl der Nebenangebote und Änderungsvorschläge an
einer festgelegten Stelle im Angebotsschreiben
anzugeben. Preisnachlässe sind im Interesse einer transparenten Vergabe nur
an bestimmten, vorher vom Auftraggeber festgelegten
Stellen im Angebotsschreiben zulässig (vgl. § 25 Nr. 5). «
Zu § 22 Nr. 1, Satz 2 Neue Formulierung: „Bis zu diesem Termin
sind die auf direktem Weg oder per Post schriftlich zugegangenen
Angebote, die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind,
unter Verschluss zu halten; entsprechend sind
digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren." »Anmerkung:
Einfügungen erfolgten zur Zulassung digitaler
Angebote gemäß Art. 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EGRL 97/52 vom 13.10.1997.
«
Zu § 22 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Neue Formulierung:
„3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der
schriftlichen Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt
sind. (2) Die Angebote werden geöffnet und in allen
wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet." » Anmerkung: Bezüglich
Nr 3 Abs. 1 erfolgt die Änderung zur Zulassung
digitaler Angebote gemäß Art. 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom
13.10.1997. Mit der Änderung in
Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 soll klargestellt werden, dass die Angebote im Eröffnungstermin
in allen ihren wesentlichen Teilen zu
kennzeichnen sind, um spätere Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen."
Zu § 22 Nr. 7 Sätze 1 und 2 Neue Formulierung: „Den Bietern und
ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre
Nachträge (Nummer 5 und 6 sowie § 23 Nr. 4) zu gestatten; den Bietern können
die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die
nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge
und Nebenangebote nach der rechnerischen
Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen."
» Anmerkung: Da die verlesenen und nachgerechnete
Endbeträge der Angebote den Bietern nach rechnerischer Prüfung mitgeteilt werden
können, soll der Gedanke des Transparenzgebotes
Berücksichtigung finden. Nach entsprechender Antragstellung hat die Mitteilung
unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. «
Zu § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 Neue Formulierung: „Unter diesen Angeboten
soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter
Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs-
und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder
technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint." » Anmerkung: Nach
§ 25 Nr 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A alte Fassung war das
„annehmbarste" Angebot zu bezuschlagen. Der zum 01. 01.1999 in Kraft getretene
§ 97 Abs. 5 GWB (VRÄnbdG) sieht vor, dass
der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Da beide Vorschriften
den gleichen Regelungszweck verfolgen, war
eine Anpassung der VOB/A an den Wortlaut des GWB unter Berücksichtigung des
Textes von Art. 30 Abs. 1 BKR geboten. «
Zu § 25 Nr. 5 Satz 2 Neue
Formulierung: „Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie
nicht an der vom Auftraggeber
nach § 21 Nr. 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind." » Anmerkung: Um der
Forderung des § 21 Nr. 4, Preisnachlässe ohne Bedingung
an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen,
Nachdruck zu verleihen, wurde in einem
neu angefügten Satz 2 geregelt, dass Preisnachlässe ohne Bedingung, die dem
§ 21 Nr 4 nicht entsprechen, nicht zu werten sind. «
Zu §26Nr.2 Neue Formulierung: „Die Bewerber und Bieter sind von
der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe,
gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich
zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf
Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich." » Anmerkung: Zur Anpassung
des § 26 Nr 2 an Art. 8 Abs. 2 BKR, geändert mit
EG-RL 97/52/EG vom 13.10.1997, war die Anfügung des Satzes 2 erforderlich, nach
dem die Unterrichtung von der Aufhebung
der Ausschreibung auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich zu erfolgen
hat. «
Zu §27Nr.2 Neue Formulierung: „Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten
Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15
Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung
ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes
schriftlich mitzuteilen, den Bietern auch der Name des Auftragnehmers." »
Anmerkung: Das Erfordernis eines schriftlichen Antrages auf
Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung beruht auf Art. 8 Abs. 1
BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13.10.1997. «
Zu§31 Neue Formulierung: „§ 31 Nachprüfungsstellen In der Bekanntmachung
und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen
mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung
behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen
wenden kann." » Anmerkung: Überschrift und Wortlaut sind an den 2 Abschnitt
des vierten Teils des GWB angepasst worden. «
Die wichtigsten Änderungen in VOB/B
Zu § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 Textergänzung: „Soweit dem Auftragnehmer
eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für
geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend." »
Anmerkung: Zur Klarstellung der Berechnungsgrundlagen
für geänderte und zusätzliche Leistungen im Rahmen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 ist
ein Verweis auf die Berechnungsgrundlagen des § 2 Nr. 5
und § 2 Nr. 6 durch die Anfügung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 erfolgt. «
Zu § 4 Nr. 8 Abs. 1 Textergänzung: „Erbringt der Auftragnehmer
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im
eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber
ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der
Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe » Anmerkung: Nach
überwiegender Auffassung in der Literatur führt eine unbefugte Weitergabe von
Bauleistungen zu einem Kündigungsrecht des
Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer die Eigenleistung trotz Aufforderung mit
Fristsetzung nicht aufnimmt. Mangels ausdrücklicher
Regelung wurde dieses Ergebnis bisher mit einer entsprechenden Anwendung der
Nr 7 Satz 3 erreicht. Mit der Anfügung des Satzes 3 in
4 Nr 8 Abs. 1 soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass dem Auftraggeber
die Möglichkeit der Kündigung offen steht. Der
Auftraggeber kann dann den Auftragnehmer auffordern, die geschuldete Leistung
im eigenen Betrieb zu erbringen und ihm Frist
setzen, bis zu der die Aufnahme der Eigenleistung erfolgt sein muss. Kommt der
Auftragnehmer dem nicht nach, kann der
Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigen und die restlichen Leistungen durch
einen Dritten erbringen lassen. Die Abrechnung
der bis dahin erbrachten Leistungen erfolgt gemäß § 8 Nr. 6. «
Zu§ 4Nr.10 Neue Formulierung: „Der Zustand von Teilen der Leistung
ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer
festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis
ist schriftlich niederzulegen." » Anmerkung: Die „unechte Abnahme" in § 12
Nr 2 Buchst. b stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne,
sondern eine Feststellung des technischen Zustandes von Teilen der Leistung
dar. Damit gehört diese Regelung systematisch zu den
Vorschriften über die Ausführung. Sie wurde daher aus § 12 Nr 2 Buchst. b herausgenommen
und als § 4 Nr 10 neu angefügt. «
Zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a Neue Formulierung: „2. (1) Ausführungsfristen
werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, » Anmerkung:
§ 6 Nr 2 regelt den Anspruch auf Verlängerung der
Ausführungsfristen bei Vorliegen von hindernden Umständen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Rechtsprechung (BGH BauR 1990, 210)
für einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist keinen vom Auftraggeber
zu„ vertretenden" Umstand verlangt, sondern einen
Umstand aus dem „Risikobereich" des Auftraggebers für ausreichend hält. § 6
Nr. 6 verlangt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund
von Bauzeitverzögerung mit der Formulierung„ von einem Vertragsteil zu vertreten„
ein Verschulden des Vertragspartners, so dass es
sinnvoll ist, in § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a von diesem Wortlaut abzuweichen.
«
Zu § 8 Nr. 2 Abs. 1 Neue Formulierung: „Der Auftraggeber kann
den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt,
oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet
wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird." » Anmerkung: Mit
InKraft-Treten der Insolvenz zum 01.01.1999 sind
VergleichsO und Konkurse aufgehoben worden. Es war daher eine Anpassung an die
neue Rechtslage erforderlich. «
Zu §12Nr.2 » Anmerkung: Die Streichung des § 12 Nr 2 Buchst. b
stellt eine Folgeänderung durch die Anfügung des § 4 Nr 10 dar.
« Zu § 16 Nr. 5 Abs. 3 » Anmerkung: Gegenüber der alten Fassung ist der Zinssatz
deutlich nämlich auf 5 % über den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank - angehoben worden. In der Erhöhung des Zinssatzes
wird eine
wirksame Maßnahme zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges gesehen. Der Entwurf der
zu erwartenden EURichtlinie zur Bekämpfung
des Zahlungsverzuges enthält ebenfalls einen hohen Zinssatz Diese Änderung war
anderen Vorschlägen verfahrensrechtlicher
Art (z. B. Verkürzung von Fristen u.a.) vorzuziehen, die zu einer unvermeidlichen
Kompflzierung des Vertragsrechts geführt hätten. «
Die wichtigsten Anderungen in VOB/C
In allen relevanten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV - des Teiles
C der VOB wurden die zitierten Normen aktualisiert.
Erforderlichenfalls wurden zurückgezogene nationale DIN-Normen durch jetzt gültige
europäische Normen ersetzt. Die wichtigsten
Änderungen in den ATV, die für den GaLaBau von besonderem Interesse sind
ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art"
Ergänzung um folgende neue Regelungen 2 Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen
der Leistungsbeschreibung ... In der Leistungsbeschreibung
sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles insbesondere anzugeben": „0.1.16
Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene
Maßnahmen " Abschnitt 4.2 „Besondere Leistungen" „
4.2.3 Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung
der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung
gemäß Baustellenverornung." » Anmerkung: Damit wurde verdeutlicht, dass dies
Sache des Auftraggebers ist. Er kann damit allerdings den
Auftragnehmer beauftragen.
Dies muss allerdings in der Leistungsbeschreibung angegeben werden und es handelt
sich dann um besondere
Leistungen. «
ATV DIN 18300 „Erdarbeiten"
Gemäß 0.2.2 muss die Beschreibung des zu bearbeitenden Bodens beziehungsweise
Felsens künftig präziser erfolgen 2 Neue Regelung zu
Angaben zur Ausführung:
„0.2.12 Maße sowie Anforderungen an die Ausführung der Leitungszone,
bestehend aus Bettung, Seitenverfüllung und Abdeckung.
Für die Leitungszone von Abwasserleitungen und kanälen siehe DIN EN 1610" 11
Alt: „0.2.17 Zugelassene Abweichungen vom Sollmaß
bei Abtrags- und Auftragsprofilen sowie bei Schichtdicken." Neu: „0.2.18 Zugelassene
Abweichungen vom Sollmaß bei Abtrags- und
Auftragsprofilen, insbesondere beim Planum, sowie bei Schichtdicken." 'i Gemäß
Abschnitt 2.2 gilt für das Untersuchen, Benennen und
Beschreiben von Boden und Fels künftig auch DIN 4022-3 „Baugrund und Grundwasser
- Benennen und Beschreiben von Boden und Fels Schichtenverzeichnis für Bohrungen
mit durchgehender Gewinnung von gekernten Proben im Boden (Lockergestein)" 111
Gemäß 3.5.2 ist
künftig für die Mindestgrabenbreite von Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle
DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen; Deutsche Fassung EN 1610 1997" zu beachten Alt:
„3.10.1 Für die Ausbildung und Sicherung von Baugruben
und Gräben sowie für die Arbeitsraumbreiten und lichten Grabenbreiten gilt DIN
4124" ! Neu: „3.10.1 Für die Ausbildung und Sicherung von
Baugruben und Gräben sowie für die Arbeitsraumbreiten und lichten Grabenbreiten
gilt DIN 4124, für die Mindestgrabenbreite von
Abwasserleitungen und -kanälen DIN EN 1610." 3.10.2 ergänzt um„... und für Gräben
von Abwasserleitungen und -kanälen bis Tiefen von 1,0 m." -1
3.11.2 - es gilt jetzt DIN EN 1610 3.11.5 - die alte Bestimmung, wonach das
Einschlämmen in der Leitungszone von Entwässerungskanälen und
-leitungen unzulässig ist, wurde gestrichen Alt: „3.11.7 Material, das die Leitungen
schädigen kann, z.B. Schlacke, steinige Böden, darf innerhalb
der Leitungszone nicht verwendet werden. Die Leitungszone umfasst den Raum zwischen
Grabensohle und Grabenwänden bis zu einer Höhe
von 0,3 m über dem Scheitel der Leitung. In Dämmen beträgt die Breite der Leitungszone
mindestens den dreifachen Außendurchmesser des
Rohrschaftes gemäß DIN 4033."
Neu: „3.11.7 Material, das die Leitungen schädigen kann, z.B. Schlacke, steinige
Böden, darf nicht verwendet werden im Raum zwischen
Grabensohle und Grabenwänden bis zu einer Höhe von 0,3 m über dem Scheitel der
Leitung. Für die Eignung von Baustoffen in der Leitungszone von Abwasserleitungen
und kanälen ist DIN EN 1610 zu beachten."
Alt: „4.2.13 Liefern des Standsicherheitsnachweises der Böschungen von Baugruben
und Gräben."
Neu: „4.2.13 Erstellen von Standsicherheitsnachweisen der Böschungen von Baugruben
und Gräben, soweit die Notwendigkeit hierfür nicht vom Auftragnehmer verursacht
ist."
Alt: „5.2.2 Die Maße der Baugrubensohle ergeben sich aus den Außenmaßen des
Baukörpers zuzüglich
• den Mindestbreiten betretbarer Arbeitsräume nach DIN 4124 und der erforderlichen
Maße für Schalungs- und Verbaukonstruktionen. Für die
Breite der Grabensohle gilt die Mindestbreite nach DIN 4124 zuzüglich der erforderlichen
Maße für Schalungs- und Verbaukonstruktionen."
Neu: „5.2.2 Die Maße der Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle nach DIN EN
1610, von sonstigen Gräben nach DIN 4124 zuzüglich der
erforderlichen Maße für Schalungs- und Verbaukonstruktionen."
ATV DIN 18320 „LandschaftsBauarbeiten", Abschnitt 2.1.11 Ergänzung
um „DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen
und Hinweise für die Planung und den Betrieb" » Anmerkung: Die Norm enthält
zum Teil Anforderungen und musste deshalb in Abschnitt 2
„Stoffe, Bauteile, Pflanzen und Pflanzenteile" aufgenommen werden. «
Die „DIN 7926-1 bis DIN 7926-5 Kinderspielgeräte" wurden ersetzt durch „DIN
EN 1176-1 bis DIN EN 1176-6 Spielplatzgeräte;
Deutsche Fassung EN 1176 1998" sowie ergänzt um „DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden
Sicherheitstechnische Anforderungen
und Prüfverfahren; Deutsch: EN 1177 : 1997" » Anmerkung: In Abschnitt 3 „Ausführung"
der DIN 18320 werden die SpielplatzgeräteNormen
DIN EN 1176 und die DIN EN 1177 nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie sind jedoch
über die dort aufgeführten DIN 18034 in der AN verankert.
Dies gilt insbesondere für die DIN EN 1176-7 "Spielplatzgeräte; Anleitung für
Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb", die als
Ausführungsnorm in Abschnitt 2 „Stoffe, Bauteile" der DIN 18320 nicht aufgeführt
ist. «