Die Resolutionen
1373 und 1368 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Resolution 1373 (2001) verabschiedet auf der 4385. Sitzung des Sicherheitsrats
am 28. September 2001
Der Sicherheitsrat
(. . .)
1. beschließt,
dass alle Staaten
a) die Finanzierung
terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden;
b) die vorsätzliche
Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und
ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem
Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur
Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen
werden;
c) unverzüglich
Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen
von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder
sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Institutionen,
die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen
stehen, und von Personen und Institutionen, die im Namen oder auf Anweisung
dieser Personen und Institutionen handeln, einfrieren werden, einschließlich
der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar
oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen und mit
ihnen verbundener Personen und Institutionen steht;
d) ihren
Staatsangehörigen oder allen Personen und Institutionen in ihrem Hoheitsgebiet
untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche
Ressourcen oder Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar
oder mittelbar zum Nutzen von Personen zur Verfügung zu stellen, die terroristische
Handlungen begehen, zu begehen versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen,
oder zum Nutzen von Institutionen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum
oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen oder zum Nutzen von Personen
und Institutionen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen handeln;
2. beschließt
außerdem, dass alle Staaten
a) es unterlassen
werden, Institutionen oder Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt
sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem sie
namentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden
und die Belieferung von Terroristen mit Waffen beendigen;
b) die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung terroristischer Handlungen
zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten
im Wege des Informationsaustauschs;
c) denjenigen,
die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen
oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort
verweigern werden;
d) diejenigen,
die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen,
daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke gegen andere Staaten
oder deren Angehörige zu nutzen;
e) sicherstellen
werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder
Begehung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung mitwirken,
vor Gericht gestellt werden, dass diese terroristischen Handlungen zusätzlich
zu allen sonstigen Gegenmaßnahmen als schwere Straftaten nach ihrem innerstaatlichen
Recht umschrieben werden und dass die Strafe der Schwere dieser terroristischen
Handlungen gebührend Rechnung trägt;
f) einander
größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer
Handlungen gewähren werden, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung
des für die Verfahren notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz
befindet;
g) die Bewegung
von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden, indem sie wirksame
Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von Identitätsdokumenten
und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung der
Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen Gebrauchs von Identitätsdokumenten
und Reiseausweisen ergreifen;
3. fordert
alle Staaten auf,
a) Wege
zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operationaler Informationen
zu finden, insbesondere in Bezug auf Handlungen oder Bewegungen von Terroristen
oder Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte Reiseausweise,
den Handel mit Waffen, Sprengstoffen oder sicherheitsempfindlichem Material,
die Nutzung von Kommunikationstechnologien durch terroristische Gruppen und
die Gefahr, die von Massenvernichtungswaffen im Besitz terroristischer Gruppen
ausgeht;
b) im Einklang
mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen
auszutauschen und in Verwaltungs- und Justizfragen zusammenzuarbeiten, um die
Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;
c) insbesondere
im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen zusammenzuarbeiten,
um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen
gegen die Täter zu ergreifen;
d) so bald
wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden, namentlich des internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom
9. Dezember 1999;(...)
f) bevor
sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich
der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen
geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat;
g) in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die terroristische
Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus
nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als
Grund anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher
Terroristen abzuweisen;
4. nimmt
mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung zwischen dem internationalen
Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität,
unerlaubten Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel und der
unerlaubten Verbringung nuklearer, chemischer, biologischer und anderer potenziell
tödlicher Materialien und betont in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen
auf einzelstaatlicher, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene besser
koordiniert werden müssen, um die weltweite Reaktion auf diese ernste Herausforderung
und Bedrohung der internationalen Sicherheit zu verstärken;
5. erklärt,
dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche
Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu
ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
stehen;
6. beschließt,
im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen
aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen,
der die Durchführung dieser Resolution unter Heranziehung geeigneten Sachverstands
überwachen wird, und fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss spätestens
90 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und anschließend nach einem
von dem Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die Schritte Bericht zu
erstatten, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben;
7. weist
den Ausschuss an, seine Aufgaben festzulegen, binnen 30 Tagen nach Verabschiedung
dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und im Benehmen mit dem Generalsekretär
zu erwägen, welche Unterstützung er benötigt. (...)
Resolution
1368 (2001) verabschiedet auf der 4370. Sitzung des Sicherheitsrats am 12. September
2001
Der Sicherheitsrat,
(...) entschlossen, die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen,
in Anerkennung des naturgegebenen Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung
im Einklang mit der Charta,
1. verurteilt
unmissverständlich mit allem Nachdruck die grauenhaften Terroranschläge,
die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden
haben, und betrachtet diese Handlungen, wie alle internationalen terroristischen
Handlungen, als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit;
2. bekundet
den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika sein tiefstes Mitgefühl und Beileid;
3. fordert
alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisatoren
und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen, und betont,
dass diejenigen, die den Tätern, Organisatoren und Förderern dieser
Handlungen geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt
haben, zur Verantwortung gezogen werden;
4. fordert außerdem die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen (...).
[
document info ]
Copyright © Frankfurter Rundschau 2001
Dokument erstellt am 11.10.2001 um 21:29:53 Uhr
Erscheinungsdatum 12.10.2001