Emil Rosé
Rayon Limitrophe - Grenzporto im Östereichisch-Schweizer Grenzverkehr

POSTVERTRAG ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND ÖSTERREICH VOM 2. HEUMONAT (AUGUST) 1849
Zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Vorbehalt höchster Ratifikation, abgeschlossen haben, durch welchen die vorbedachten besonderen, im Juni 1847 abgeschlossenen Postverträge zwischen Österreich und den einzelnen Kantonen der Schweiz aufgehoben werden.
Vom 1. September 1849 an ist der bisherige Frankaturzwang für Briefe zwischen der Schweiz und sämmtlichen österreichischen Staaten aufgehoben. Die Briefe können entweder ganz frankiert oder bis an Bestimmungsort frankiert versandt werden; - theilweise Frankierung ist unstatthaft. Unfrankierte Briefe hingegen sind ohne Taxansatz, unmittelbar, derjenigen Poststelle zuzufertigen, die deren Übermittlung an die österreichische Postanstalt zu besorgen hat. Fallen jedoch solche Briefe in den ersten oder zweiten Entfernungskreis, so hat das versehende Büreau dieß in der obern Ecke links auf der Adreßseite durch die Ziffer 5 (bis 5 Meilen) oder 10 (bis 10 Meilen) zu bemerken.
Für rekommandierte Briefe wird das Doppelte der auf ihr Gewicht fallende - Normaltaxe erhoben.
Artikel 7
Für die erwähnten wechselseitigen Korrespondenzen wird eine gemeinschaftliche Portotaxe in drei Abstufungen, nämlich:
a) für die Entfernung bis einschließlich fünf Meilen mit 3 Kreuzern Conventionsmünze, Wiener Währung, respektive 4 Schweizer Kreuzer beziehungsweise 10 Rappen Schweizer Währung ab 1. Jänner 1852.
b) für die Entfernung von fünf bis einschließlich zehn Meilen, 6 Kreuzer Conventionsmünze, respektive 8 Schweizer Kreuzer, beziehungsweise 20 Rappen Schweizer Währung.
c) für alle Entfernungen über zehn Meilen, mit 12 Kreuzer Conventionsmünze, respektive 12 Schweizer Kreuzer, beziehungsweise 40 Rappen Schweizer Währung, für den einfachen Brief festgesetzt, welche Taxe, in Kreuzern ausgedrückt, gegenseitig vom versendenden Postamte auf den Briefen zu verzeichnen ist, und zwar auf der Adreßseite, wenn dieselbe vom Adressaten zu bezahlen ist, auf der Siegelseite hingegen, wenn sie vom Aufgeber vorausbezahlt wurde ...


Unfrankierter Brief von St. Gallen 25. April 1851 nach Dornbirn
Taxe 3 Kreuzer Conventions-Münze Wiener Währung bis 5 geographische Meilen
 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSTVERKEHR IM GRENZRAYON
Einführung einer Gebühr von 3 Kreuzer Conventionsmünze (4 Schweizer Kreuzer/10 Rappen Schweizer Währung) für eine Beförderungsentfernung der Post in gerader Linie von 5 geographischen Meilen. Eine wieder neue Situation sollte allerdings bald nach dem zitierten Vertragsabschluss, der mit 1. Juli 1850 in Kraft getretene Deutsch-Österreichische Postverein schaffen. Folgerichtig verhandelten die im Deutschen Bund vereinigten Länder einschließlich Österreichs ein gemeinsames Vertragswerk mit der Schweiz aus. Dieses konnte nach der am 23. April 1852 in Lindau erfolgten Unterzeichnung mit 1. Oktober gleichen Jahres in Vollzug gesetzt werden.

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