Emil Rosé
Rayon Limitrophe - Grenzporto im Östereichisch-Schweizer Grenzverkehr
POSTVERTRAG ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND
ÖSTERREICH VOM 2. HEUMONAT (AUGUST) 1849
Zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und der schweizerischen
Eidgenossenschaft, mit Vorbehalt höchster Ratifikation, abgeschlossen haben,
durch welchen die vorbedachten besonderen, im Juni 1847 abgeschlossenen
Postverträge zwischen Österreich und den einzelnen Kantonen der Schweiz
aufgehoben werden.
Vom 1. September 1849 an ist der bisherige Frankaturzwang für Briefe zwischen
der Schweiz und sämmtlichen österreichischen Staaten aufgehoben. Die Briefe
können entweder ganz frankiert oder bis an Bestimmungsort frankiert versandt
werden; - theilweise Frankierung ist unstatthaft. Unfrankierte Briefe hingegen
sind ohne Taxansatz, unmittelbar, derjenigen Poststelle zuzufertigen, die deren
Übermittlung an die österreichische Postanstalt zu besorgen hat. Fallen jedoch
solche Briefe in den ersten oder zweiten Entfernungskreis, so hat das versehende
Büreau dieß in der obern Ecke links auf der Adreßseite durch die Ziffer 5 (bis 5
Meilen) oder 10 (bis 10 Meilen) zu bemerken.
Für rekommandierte Briefe wird das Doppelte der auf ihr Gewicht fallende -
Normaltaxe erhoben.
Artikel 7
Für die erwähnten wechselseitigen Korrespondenzen wird eine gemeinschaftliche
Portotaxe in drei Abstufungen, nämlich:
a) für die Entfernung bis einschließlich fünf Meilen mit 3 Kreuzern
Conventionsmünze, Wiener Währung, respektive 4 Schweizer Kreuzer beziehungsweise
10 Rappen Schweizer Währung ab 1. Jänner 1852.
b) für die Entfernung von fünf bis einschließlich zehn Meilen, 6 Kreuzer
Conventionsmünze, respektive 8 Schweizer Kreuzer, beziehungsweise 20 Rappen
Schweizer Währung.
c) für alle Entfernungen über zehn Meilen, mit 12 Kreuzer Conventionsmünze,
respektive 12 Schweizer Kreuzer, beziehungsweise 40 Rappen Schweizer Währung,
für den einfachen Brief festgesetzt, welche Taxe, in Kreuzern ausgedrückt,
gegenseitig vom versendenden Postamte auf den Briefen zu verzeichnen ist, und
zwar auf der Adreßseite, wenn dieselbe vom Adressaten zu bezahlen ist, auf der
Siegelseite hingegen, wenn sie vom Aufgeber vorausbezahlt wurde ...
Unfrankierter Brief von St. Gallen 25. April 1851 nach Dornbirn
Taxe 3 Kreuzer Conventions-Münze Wiener Währung bis 5 geographische Meilen
AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSTVERKEHR IM
GRENZRAYON
Einführung einer Gebühr von 3 Kreuzer Conventionsmünze (4 Schweizer Kreuzer/10
Rappen Schweizer Währung) für eine Beförderungsentfernung der Post in gerader
Linie von 5 geographischen Meilen. Eine wieder neue Situation sollte allerdings
bald nach dem zitierten Vertragsabschluss, der mit 1. Juli 1850 in Kraft
getretene Deutsch-Österreichische Postverein schaffen. Folgerichtig verhandelten
die im Deutschen Bund vereinigten Länder einschließlich Österreichs ein
gemeinsames Vertragswerk mit der Schweiz aus. Dieses konnte nach der am 23.
April 1852 in Lindau erfolgten Unterzeichnung mit 1. Oktober gleichen Jahres in
Vollzug gesetzt werden.