Die AK47-Newsletters

AK 47 informiert!


"In Deutschland handeln endlich die Behörden.
Das Saarland wird vielleicht in ein paar Jahren folgen!"
So oder so ähnlich könnte eine weitere Schlagzeile zum Thema Piercing lauten. Während im Bundesland Baden - Würtemberg gegen Piercer vorgegangen wird die erstklassigen Implantatstahl zum Piercen verwenden, verfolgen im schönen Saarland die zuständigen Behörden nicht einmal kriminelle Elemente, die im wortwörtlichen Sinne gesundheitsgefährdeten Schrott in Körper einpflanzen. Womit unsere Region sich mal wieder ihre sprichwörtliche Provinzialität beweist, was nicht weiter ärgerlich wäre, ginge es hier nicht um Betrug und schwere Körperverletzung im großen Stile an einer nicht unbeachtlichen Zahl unaufgeklärter Mitbürger. Zum entscheidenden Punkt dieses Schreibens:
Auch IMPLANTATSTAHL (chirurgischer Stahl) ist zum Piercen NICHT erlaubt, auch Ärzte dürfen IMPLANTATSTAHL nicht zu Piercingzwecken in menschliche Köprer einpflanzen.
Bisher wurde der Einsatz von IMPLANTATSTAHL bundesweit geduldet, nun, da die Folgekosten der durch Pfuscher entstandenen Komplikationen in die Millionen gehen scheint zumindest die LGA (Landesgewerbeanstalt) Baden - Würtemberg, eine Behörde die im Saarland nicht einmal existiert endlich zu reagieren. Wir vom AK 47 haben damit überhaupt keine Probleme, da wir bereits seit einiger Zeit TITAN, eines der wenigen zugelassenen Materialien anbieten und nun AUSSCHLIESSLICH zum Ersteinsatz verwenden. Hier nun die Begründung für diesen Umstand

Nickelallergien treten bei viele Menschen auf, das ist allgemein bekannt; hingegen wissen nur wenige, daß Implantatstahl nickelhaltig ist. Stahl, der in der Chirurgie in Form von Schrauben, Platten und Gelenken verwendet wird, weist bis zu 11% Nickel auf.
Eine allergische Reaktion auf Nickel ist in der Medizin jedoch relativierbar, da zum einen die Behandlung meist einen Notfall darstellt, und zum anderen der Patient unter medizinischer Aufsicht steht. Zudem dürfen nur staatlich anerkannte Materialien als Implantate eingesetzt werden. Bei Materialien, auch Werkstoffe genannt, die in der Humanmedizin als implantatsfähig gelten und dennoch die Legierungskomponente Nickel enthalten, sind folgende Eigenschaften gegeben:

Sobald der Stahl mit Sauerstoff in Verbindung kommt, bildet sich ein Cromoxidmantel um den Werkstoff und hält alles von innen davon ab, nach außen zu treten. Das heißt, daß die Freigabe von Nickel so gering ist, daß der Stahl problemlos in den menschlichen Körper eingesetzt werden kann.  Den verschiedenen Werkstoffen, die als Implantatmaterialien genehmigt wurden, sind sogenannte DIN-Nummern zugewiesen.
Wir haben in den vielen Jahren die Erfahrung gesammelt, daß nickelhaltiger Piercingschmuck aus implantatsfähigem Werkstoff eine hohe Verträglichkeit, sogar
bei starken Nickelallergikern, aufweist. Somit wäre ja dann für Piercingschmuck alles in Ordnung. Piercingschmuck, der aus genehmigtem, implantatsfähigem Stahl gefertigt wird, kann also logischerweise auch als Ersteinsatz beim Piercen verwendet werden oder?
                                                 DAS IST FALSCH!

In der deutschen Gesetzgebung wird nämlich zwischen Stahl, der in der Medizin verwendet wird und dem Material, das für Piercingschmuck verwendet wird, ein Unterschied gemacht. Für den medizinischen Bereich liegen andere Bestimmungen vor, als für Gegenstände, die für den täglichen Gebrauch bestimmt sind. Nach dieser Gesetzgebung sind PiercingRinge und Stäbe eindeutig Bedarfsgegenstände.
Durch die steigende Zahl der Personen, die Ohrringe tragen, sah sich das Bundesgesundheitsministerium dazu veranlaßt, ein Gesetz zu verfassen, das seine Bürger vor eventuellen gesundheitlichen Risiken schützen sollte. Hervorgerufen wurde diese Entscheidung dadurch, daß zusehends qualitativ schlechte Materialien zur Herstellung von Ohrsteckern verwendet wurden. Die größte Gefahr für den Bürger bestand darin, daß aus vielen Ohrsteckern Nickel austrat und die Zahl der Nickelallergiker drastisch gestiegen war.

Seit dem 15. April 1992 besagt aus diesem Grunde die Bedarfsgegenständeverordnung des Bundesgsundheitsministeriums in Bonn folgendes:
Anlage 1, Lfd. Nr. 6
Bedarfsgegenstand: "Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse, die Bedarfsgegenstände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes sind und die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben. Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen. Verbot: Nickel ”.

Da Piercingschmuck ein Bedarfsgegenstand ist, besagt diese Verordnung also eindeutig, daß kein Nickel im Piercingschmuck vorhanden sein darf. Hier ist allerdings nicht ersichtlich, welcher Prozentsatz Nickel als nickelfrei gilt, oder ob der Gesamtgehalt Nickel, bzw. die Freisetzung, ausschlaggebend ist.
Dieses wurde jedoch am 30. Juni 1994 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in einer Richtlinie europaweit festgelegt und besagt in der Richtlinie 94/27/EG, daß Nickel nicht zugelassen ist in: Stäben, die während der Epithelisation der beim Durchstechen verursachten Wunde in durchstochenen Ohren oder anderen durchstochenen Körperteilen eingeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Stäbe später wieder entfernt werden; ausgenommen sind Stäbe, die homogen sind und deren Nickelkonzentration ausgedrückt als Masse Nickel der Gesamtmasse unter 0,05% liegt.”

Diese Richtlinie tritt europaweit spätestens nach 6 Monaten in Kraft, nachdem das Europäische Komitee für Normung (CEN) die Testmethoden zur Bestimmung des Nickelgehaltes festgelegt hat. Vom Normenausschuß Uhren und Schmuck (NUS) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. wurde uns telefonisch mitgeteilt, daß mit dem Inkrafttreten der europäischen Richtlinie zwischen Ende 1997 und dem 2. Quartal 1998 zu rechnen ist.

Da jedoch aus der Deutschen Bedarfsgegenständeverordnung kein Hinweis über den maximalen Nickelgehalt ersichtlich ist, orientiert sich diese Verordnung bereits an der EG Richtlinie. Dies wurde uns von der LGA Landes Gewerbe Anstalt (Bayern) bestätigt.
In Deutschland ist bis dahin jeder Piercer und jede Piercerin dazu verpflichtet, die Bedarfsgegenständeverordnung von 1992 zu beachten. Daraus folgt, es darf kein nickelhaltiger Schmuck (bis zu max. 0,05% der Gesamtmasse) beim Ersteinsatz verwendet werden.

Das AK 47 verwendet zum Ersteinsatz medizinischen Titan.

Schmuck aus med. Titan hat hervorragende Heilungseigenschaften und es sind keinerlei allergische Reaktionen auf dieses Material bekannt. Da Titan auf Hochglanz poliert werden kann, ist bis auf das Gewicht kein optischer Unterschied zum Implantatstahl zu erkennen.

Dieser Bericht basiert auf den Dokumenten, die uns von folgenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden:
Bundesgesundheitsministerium in Bonn,
CEN Brüssel Europäische Komitee für Normung,
DIN Pforzheim Deutsches Institut für Normung e.V.
 das Europäisches Parlament Brüssel
und  SIN-A-MATIC Nürnberg (herzlichen Dank)

Zur Motivation einiger Staatsdiener  bezüglich der Verfolgung von Straftaten auf dem Piercing Sektor hier das Zitat eines Polizisten auf die Frage warum nicht gegen die Täter vorgegangen wird: "Ei die Weiber sind doch selbst dran schuld wenn se freiwillich zu de Pfuscher  hingehn!". Das ist natürlich auch eine Meinung. Dann sollte man aber nicht über steigende Kriminalität lamentieren, denn VERBRECHEN lohnt sich! Zumindest auf dem Piercing Sektor im Saarland. Wir halten uns dagegen trotzdem weiterhin an die Gesetze, da wir immer noch ein Fünkchen Hoffnung haben, daß diese auch im wunderschönen Saarland irgendwann einmal durchgesetzt werden und wir die Gesundheit unserer Kunden nicht gewissenlos aus Profitgier aufs Spiel setzen und ruinieren.

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